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Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Titel: Steuerstrategien fuer Kapitalanleger Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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übertragen werden können.
Nicht benötigte Beträge, die zur Vermögensanlage dienen, sollten auf Konten des verdienenden Ehegatten fließen. Diese Konten dürfen nur auf den Namen des verdienenden Ehegatten lauten, kein Gemeinschaftskonto sein und schon gar nicht auf den Namen des nicht verdienenden Ehegatten lauten.
Hat die Finanzverwaltung bereits das Vorliegen eines schenkungsteuerpflichtigen Tatbestandes aufgegriffen, kann eine schriftliche Rückgabeverpflichtung des auf den Namen des „vermögensverwaltenden“ Ehegatten lautenden Vermögens an den verdienenden Ehegatten hilfreich sein. In solchen Fällen übt der „passive“ Ehegatte nur eine Vermögensverwaltungsfunktion, eine Art Treuhänderschaft aus, kann daher nicht als mit dem Vermögen „bereichert“ angesehen werden. Der Finanzverwaltung fehlt in solchen Fällen einer der subjektiven Tatbestände für die Annahme einer steuerpflichtigen freigebigen Zuwendung.
    An Stelle einer Rückgabeverpflichtung hilft auch eine Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ehegatten über die Anlage und Verwaltung des Vermögens des verdienenden Ehegatten. Liegt eine solche vor, steht dem verdienenden Ehegatten aus dem Auftragsverhältnis regelmäßig ein Herausgabeanspruch des Vermögens und der Erträge zu. Dieser Anspruch spricht gegen eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung.
    Wurde oder soll keine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden, können sich die Ehegatten auch auf § 1413 BGB berufen. Gemäß diesem ist ein Auftragsverhältnis zu unterstellen, wenn ein Ehegatte dem anderen Ehegatten sein Vermögen zur Vermögensverwaltung überlässt und der Ehegatte das Vermögen im eigenen Namen verwaltet. Voraussetzung hierfür ist aber, dass kein Ehevertrag geschlossen ist und dieses durch § 1413 BGB begründete gesetzliche Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen worden ist.
    Lässt sich die Finanzverwaltung auf eine solche Argumentation nicht ein und will man längere Streitigkeiten vermeiden, bleiben schließlich die „Notbremse“ der Beendigung der Zugewinngemeinschaft und die an den anderen Ehegatten übertragenen Vermögensmittel, von denen die Finanzverwaltung annimmt, es handele sich um eine freigebige Zuwendung, als Zugewinnausgleich behandelt.
Steuerstrategien für durch Rechtsnachfolge erlangte Wertpapiervermögen
    Einem Erben bzw. Beschenkten werden nach der „Fußstapfentheorie“ die historischen Anschaffungskosten des Erblassers/Schenkers für das übertragene abgeltungsteuerpflichtige Wertpapiervermögen zugerechnet. Veräußert der Rechtsnachfolger die übertragenen Wertpapiere, werden Wertzuwächse, die in der Zeit zwischen dem Erwerb durch den Rechtsvorgänger und dem Erbfall/der Schenkung anfallen, mit Abgeltungsteuer belastet. Gleichzeitig aber wurden dieselben Wertzuwächse der Erbschaft-/Schenkungsteuer unterworfen. Denn die Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs für die Erbschaft- /Schenkungsteuer bemisst sich nach dem niedrigsten am Tag des Erbfalls/der Schenkung für die entsprechenden Wertpapiere im amtlichen Handel notierten Kurs (sog. gemeiner Wert, niedrigster Stichtagskurswert). [74] Der Börsenkurs ist auch maßgeblich für öffentliche Anleihen, Pfandbriefe, Obligationen, Schuldverschreibungen von Banken und Wandelschuldverschreibungen der Industrie, Aktien oder Genussscheine. Bei Investmentzertifikaten tritt anstelle des Börsenkurswerts der Rücknahmepreis . Abgezinste Wertpapiere sind mit dem Rückzahlungswert oder Rückkaufswert am Bewertungsstichtag anzusetzen. Für Bundesobligationen, Bundesanleihen oder Bundesschatzanweisungen gilt der Börsenkurswert .
    Eine Doppelbesteuerung mit Erbschaftsteuer und Abgeltungsteuer tritt vor allem in Fällen ein, in denen zur Zahlung von Erbschaftsteuer der Wertpapierbestand oder Teile davon veräußert werden müssen.
    Die Steuerbelastung mit Abgeltungsteuer und Erbschaftsteuer wirkt sich dabei wie folgt aus:
    Beispiel:
Erwerb vor dem 30.12.2008
Erwerb nach dem 1.1.2009
Kaufwert
2.000.000 €
2.000.000 €
Wert 10 Jahre bei 5 % Durchschnittsrendite
3.000.000 €
3.000.000 €
Erbschaftsteuer (StKl I = 19 %)
570.000 €
570.000 €
Wert nach 10 Jahren (bei Veräußerung zur Zahlung der ErbSt) nach Erbschaftsteuer
2.430.000 €
2.430.000 €
Abzug der

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