Das Kapital (Gesamtausgabe)
gesellschaftliches Verhältnis, sondern ein Verhältnis des Menschen als Person zur "Natur", "absolutes Zueignungs-recht des Menschen auf alle Sachen". (Hegel, "Philosophie des Rechts", Berlin 1840, S. 79.) Soviel ist zu-nächst klar, daß die einzelne Person sich nicht durch ihren "Willen" als Eigentümer behaupten kann gegen-
über dem fremden Willen, der sich ebenfalls in demselben Fetzen Erdkörper verleiblichen will. Es gehören dazu ganz andre Dinge als der gute Wille. Es ist ferner absolut nicht abzusehn, wo "die Person" sich die Schranke der Verwirklichung ihres Willens setzt, ob das Dasein ihres Willens sich in einem ganzen Land realisiert oder ob sie einen ganzen Haufen Länder braucht, um durch deren Aneignung "die Hoheit meines Willens gegen die Sache zu manifestieren". [S. 80.] Hier gerät Hegel denn auch vollständig in die Brüche. "Die Besitznahme ist ganz vereinzelter Art; ich nehme nicht mehr in Besitz, als ich mit meinem Körper berühre, aber das zweite ist sogleich, daß die äußern Dinge eine weitre Ausdehnung haben, als ich fassen kann. Indem ich so was in Besitz habe, ist such damit ein andres in Verbindung. Ich übe die Besitznahme durch die Hand, aber der Bereich derselben kann erweitert werden." (p. 90, 91.) Aber mit diesem andren ist wieder etwas andres in Verbindung, und so verschwindet die Grenze, wie weit sich mein Wille als Seele in den Boden auszu-gießen hat. "Wenn ich etwas besitze, so geht der Verstand gleich dahin über, daß nicht bloß das unmittelbar Beseßne, sondern das damit Zusammenhängende mein sei. Hier muß das positive Recht seine Feststellungen machen, denn aus dem Begriffe läßt sich nichts weiter herleiten." (p .9l.) Dies ist ein außerordentlich naives Geständnis "des Begriffs" und beweist, daß der Begriff, der von vornherein den Schnitzer macht, eine ganz bestimmte und der bürgerlichen Gesellschaft angehörige juristische Vorstellung vom Grundeigentum für absolut zu halten, von den wirklichen Gestaltungen dieses Grundeigentums "nichts" begreift. Es ist zugleich das Geständnis darin enthalten, daß mit den wechselnden Bedürfnissen der gesellschaftlichen, d.h. ökonomischen Entwicklung das "positive Recht" seine Feststellungen wechseln kann und muß.
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DAS KAPITAL
(27) Ganz konservative Agrikulturchemiker, wie z.B. Johnston, geben zu, daß eine wirklich rationelle Agrikultur überall am Privateigentum unüberwindliche Schranken findet. Dasselbe tun Schriftsteller, welche Verteidiger ex professo des Monopols des Privateigentums am Erdball sind, so z.B. Herr Charles Comte in einem zweibändigen Werk, das die Verteidigung des Privateigentums zum speziellen Zweck hat. "Ein Volk", sagt er,
"kann den aus seiner Natur sich ergebenden Grad des Wohlstands und der Macht nicht erreichen, es sei denn, daß jeder Teil des Bodens, der es ernährt, die Bestimmung erhält, die am meisten mit dem allgemeinen Interesse im Einklang steht. Um seinen Reichtümern eine große Entwicklung zu gehen, müßte wenn möglich ein einziger und vor allem aufgeklärter Wille die Verfügung über jedes einzelne Stück seines Gebiets in die Hand nehmen und jedes Stück zur Prosperität aller andren beitragen machen. Aber die Existenz eines solchen Willens ... würde unverträglich sein mit der Teilung des Bodens in Privatgrundstücke ... und mit der, jedem Besitzer gewährleisteten Fähigkeit, über sein Vermögen in fast absoluter Weise zu verfügen." Johnston, Comte etc. haben bei dem Widerspruch des Eigentums mit einer rationellen Agronomie nur die Notwendigkeit im Auge, den Boden eines Landes als ein Ganzes zu bebauen. Aber die Abhängigkeit der Kultur der besondren Erdprodukte von den Schwankungen der Marktpreise, und der beständige Wechsel dieser Kultur mit diesen Preisschwankungen, der ganze Geist der kapitalistischen Produktion, der auf den unmittelbaren nächsten Geldgewinn gerichtet ist, widerspricht der Agrikultur, die mit den gesamten ständigen Lebensbedingungen der sich verkettenden Menschengenerationen zu wirtschaften hat. Ein schlagendes Beispiel davon sind die Waldungen, die nur da zuweilen einigermaßen dem Gesamtinteresse gemäß bewirtschaftet werden, wo sie nicht Privateigentum, sondern der Staatsverwaltung unterworfen sind.
(28) "Misère de la Philosophie", p. 165. Ich mache dort den Unterschied zwischen terre-matière und terre-capital. "Man braucht nur in bereits in Produktionsmittel verwandelte Grundstücke weitere Kapitalanlagen hineinzustecken, um das
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