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Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Horst Marburger
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des Vortages, an dem
    1.
 
ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder
2.
 
der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.
    2 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Mitglieder, die Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches sind.

Auszug aus: SGB V
§ 194 Satzung der Krankenkassen
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2011
    Zweiter Titel
Satzung, Organe
§ 194
Satzung der Krankenkassen
    (1) Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über
    1.
 
Namen und Sitz der Krankenkasse,
2.
 
Bezirk der Krankenkasse und Kreis der Mitglieder,
3.
 
Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,
4.
 
Festsetzung, Fälligkeit und Zahlung des Zusatzbeitrags nach §  242 ,
5.
 
Zahl der Mitglieder der Organe,
6.
 
Rechte und Pflichten der Organe,
7.
 
Art der Beschlußfassung des Verwaltungsrates,
8.
 
Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder,
9.
 
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung,
10.
 
Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und
11.
 
Art der Bekanntmachungen.
    (1a) 1 Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Krankenkasse den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann. 2 Gegenstand dieser Verträge können alle Leistungen sein, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen, insbesondere Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbehandlung im Krankenhaus, Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine Auslandskrankenversicherung.
    (2) 1 Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen. 2 Sie darf Leistungen nur vorsehen, soweit dieses Buch sie zuläßt.

Auszug aus: SGB V
§ 195 Genehmigung der Satzung
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2009
    § 195
Genehmigung der Satzung
    (1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
    (2) 1 Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Krankenkasse innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. 2 Kommt die Krankenkasse der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle der Krankenkasse selbst vornehmen. 3 Klagen gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
    (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Satzung wegen nachträglich eingetretener Umstände einer Änderung bedarf.

Auszug aus: SGB V
§ 225 Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2012
    § 225
Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller
    1 Beitragsfrei ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn der Rente, wenn er
    1.
 
als hinterbliebener Ehegatte oder hinterbliebener Lebenspartner eines nach § 5 Abs.  1 Nr. 11 oder 12 versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente bezogen hat, Hinterbliebenenrente beantragt,
2.
 
als Waise eines nach § 5 Abs.  1 Nr. 11 oder 12 versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente bezogen hat, vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Waisenrente beantragt oder
3.
 
ohne die Versicherungspflicht nach § 5 Abs.  1 Nr. 11 oder 12 nach §  10 dieses Buches oder nach §  7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert wäre.
    2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält. 3 § 226 Abs.  2 gilt entsprechend.

Auszug aus: SGB V
§ 227 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter
Diese Fassung gilt ab dem 01.04.2007
    § 227
Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter
    Für die nach § 5 Abs.  1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen gilt §  240 entsprechend.

Auszug aus: SGB V
§ 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2004
    § 229
Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
    (1) 1 Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung

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