Der Ursprung der Familie, des Privateigenthums und des Staats
der Bund von Stämmen brauchte noch nicht überall ausgebildet zu sein, aber in allen Fällen war die Gens die Einheit. Zur Zeit, wo die Griechen in die Geschichte eintreten, stehn sie an der Schwelle der Civilisation; zwischen ihnen und den amerikanischen Stämmen, von denen oben die Rede war, liegen fast zwei ganze große Entwicklungsperioden, um welche die Griechen der Heroenzeit den Irokesen voraus sind. Die Gens der Griechen ist daher auch keineswegs mehr die archaische der Irokesen, der Stempel der Gruppenehe fängt an sich bedeutend zu verwischen. Das Mutterrecht ist dem Vaterrecht gewichen; damit hat der aufkommende Privatreichthum seine erste Bresche in die Gentilverfassung gelegt. Eine zweite Bresche war natürliche Folge der ersten: da nach Einführung des Vaterrechts das Vermögen einer reichen Erbin durch ihre Heirath an ihren Mann, also in eine andre Gens gekommen wäre, durchbrach man die Grundlage alles Gentilrechts und erlaubte nicht nur, sondern gebot in diesem Fall, daß das Mädchen innerhalb der Gens heirathete, um dieser das Vermögen zu erhalten. Nach Grote's griechischer Geschichte wurde speziell die athenische Gens zusammengehalten durch
1. Gemeinsame religiöse Feierlichkeiten, und ausschließliches Recht des Priesterthums zu Ehren eines bestimmten Gottes, des angeblichen Stammvaters der Gens, der in dieser Eigenschaft durch einen besondern Beinamen bezeichnet wurde;
2. Gemeinsamen Begräbnißplatz (vergl. Demosthenes' Eubulides);
3. Gegenseitiges Beerbungsrecht;
4. Gegenseitige Verpflichtung zu Hülfe, Schutz und Unterstützung bei Vergewaltigung;
5. Gegenseitiges Recht und Verpflichtung zur Heirath in der Gens in gewissen Fällen, besonders wo es Waisentöchter oder Erbinnen betraf;
6. Besitz, wenigstens in einigen Fällen, von gemeinsamem Eigenthum mit einem eignen Archon (Vorsteher) und Schatzmeister.
Sodann band die Vereinigung in der Phratrie mehrere Gentes zusammen, doch weniger eng; doch auch hier finden wir gegenseitige Rechte und Pflichten ähnlicher Art, besonders Gemeinsamkeit bestimmter Religionsübungen und das Recht der Verfolgung, wenn ein Phrator getödtet worden. Die Gesammtheit der Phratrien eines Stammes hatte wiederum gemeinsame, regelmäßig wiederkehrende heilige Feierlichkeiten unter Vortritt eines aus den Adligen (Eupatriden) gewählten Phylobasileus (Stammvorstehers).
So weit Grote. Und Marx fügt hinzu: »Durch die griechische Gens guckt der Wilde (Irokese z. B.) aber auch unverkennbar durch.« Er wird noch unverkennbarer, sobald wir etwas weiter untersuchen.
Der griechischen Gens kommt nämlich ferner zu:
7. Abstammung nach Vaterrecht; 8. Verbot der Heirath in der Gens außer im Fall von Erbinnen. Diese Ausnahme, und ihre Fassung als Gebot, beweisen die Geltung der alten Regel. Diese folgt ebenfalls aus dem allgemein gültigen Satz, daß die Frau durch die Heirath auf die religiösen Riten ihrer Gens verzichtete und in die ihres Mannes übertrat, in dessen Phratrie sie auch eingeschrieben wurde. Heirath außerhalb der Gens war hiernach und nach einer berühmten Stelle des Dikäarchus Regel, und Becker im Charikles nimmt geradezu an, daß Niemand innerhalb seiner eignen Gens heirathen durfte.
9. Das Recht der Adoption in die Gens; es erfolgte durch Adoption in die Familie, aber mit öffentlichen Formalitäten und nur ausnahmsweise.
10. Das Recht, die Vorsteher zu erwählen und abzusetzen. Daß jede Gens ihren Archon hatte, wissen wir; daß das Amt erblich in bestimmten Familien sei, wird nirgends gesagt. Bis an's Ende der Barbarei ist die Vermuthung stets gegen strikte Erblichkeit, die ganz unverträglich ist mit Zuständen, wo Reiche und Arme innerhalb der Gens vollkommen gleiche Rechte hatten.
Nicht nur Grote, sondern auch Niebuhr, Mommsen und alle andern bisherigen Geschichtsschreiber des klassischen Alterthums sind gescheitert an der Gens. So richtig sie auch viele ihrer Merkmale aufgezeichnet haben, so sahn sie in ihr stets eine Gruppe von Familien , und machten es sich damit unmöglich, die Natur und den Ursprung der Gens zu verstehn. Die Familie ist unter der Gentilverfassung nie eine Organisationseinheit gewesen und konnte es nicht sein, weil Mann und Frau nothwendig zu zwei verschleimen Gentes gehörten. Die Gens ging ganz ein in die Phratrie, die Phratrie in den Stamm; die Familie ging auf halb in die Gens des Mannes und halb in die der Frau. Auch der Staat erkennt im öffentlichen Recht keine Familie an; sie existirt bis heute nur für das
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