Alleinerziehend - meine Rechte
aufgefordert, einen Bericht über die Eltern und die Familiensituation zu erstellen. Je nach Personalauslastung des Jugendamts musste auf diesen Bericht mehrere Wochen lang gewartet werden. Gerade bei Streitigkeiten, bei denen der Vater den Umgang einforderte, war diese lange Wartezeit zermürbend.
Dieser Entwicklung haben viele Gerichte durch Verfahrensmodelle, die eine Beschleunigung herbeiführen sollen, Rechnung getragen. Als erstes Gericht hat dies das Amtsgericht Cochem mit dem Cochemer Modellumgesetzt. Dieses Verfahren sieht vor, dass der erste Termin möglichstzwei bis drei Wochen nach Antragstellung erfolgt. Das Jugendamt erstellt keinen Bericht, Schriftsätze enthalten nur eine kurze sachliche Darstellung. Im Termin wird dann versucht, eine Lösung zu erarbeiten. Gelingt dies nicht, gehen die Eltern bei einer Beratungsstelle, z. B. Jugendamt, Caritas etc., in Elterngespräche. Dort haben sie die Möglichkeit, mit professioneller Hilfe eine Umgangsregelung zu erarbeiten. Nur wenn es hier auch zu keiner Lösung kommt oder die Vereinbarung nicht eingehalten wird, wird das Gericht tätig. Es regelt dem Umgang entweder per Beschluss oder zieht einen Sachverständigen hinzu. In vielen Fällen kommen die Eltern jedoch schon im ersten Gerichtstermin zu einer tragfähigen Lösung.
Zahlreiche andere Amtsgerichte sind diesem Modell in ähnlicher Form gefolgt. Ab 01.09.2009 hat der Gesetzgeber bestimmt, dass der erste Termin nach spätestens einem Monat stattfinden soll. Im Umgangsverfahren soll die Beratung und/oder Mediation größere Bedeutung gewinnen. Diese kann je nach Bundesland bei Gericht oder bei externen Mediatoren stattfinden.
Auf den Punkt gebracht
Umgang ist ein Recht des Kindes, ein Ausschluss findet nur in Ausnahmefällen statt.
Umgangsregelungen können von den Eltern frei gestaltet werden.
Umgangsverweigerung kann zum Entzug der elterlichen Sorge führen.
Namensrecht
Der Nachnamedes Kindes dokumentiert seine Familienzugehörigkeit nach außen. Heißt das Kind anders als ein Elternteil, können sich im Alltag Probleme ergeben, z. B. im Kindergarten, bei Ärzten etc. In manchen Fällen muss sich dieser Elternteil dann zur Namenssituation erklären und ggf. Nachweise für seine Elternschaft vorlegen. Die Namensgebung sollte also gut überlegt werden.
Kinder verheirateter Eltern
Mit der Wahl desEhenamens wird der Name des gemeinsamen ehelichen Kindes festgelegt.
1994 wurde vom Gesetzgeber das neutrale Namensrecht eingeführt. Seitdem bestehen zahlreiche Möglichkeiten, den Familiennamen bei der Eheschließung auszuwählen. Es wird zwischen Familien- und Begleitnamen unterschieden:
Der Familienname wird in die nächsten Generationen weitergeführt, der Begleitname wird angehängt.
Die Kinder erhalten den Familiennamen. Es gilt die getroffene Regelung.
Der Begleitname kann auch nach der Heirat noch schriftlich vom Standesamt angefügt werden. Ebenso kann er auch wieder aufgegeben werden.
Weitere Korrekturen sind nicht möglich, es sei denn im Fall einer Scheidung oder Verwitwung.
Der Familienname kann nachträglich nicht wieder verändert werden.
Was bedeutet das Gesetz im Einzelnen? Ziel ist es, dass die Partner selbst entscheiden, welchen Namen sie künftig tragen wollen. Doppelnamen sind untersagt, weil sich durch die Generationen hindurch komplette Namensveränderungen ergeben würden.
Folgende Entscheidungen sind möglich:
Die Eheleute nehmen den Familiennamen eines von beiden an und bleiben damit bei der traditionellen Regelung. Auch die Kinder tragen diesen Namen (Familie Müller).
Ein Partner entscheidet sich für einen Doppelnamen – allerdings nur für sich selbst (Frau Huber-Müller). Die Kinder dürfen jedoch nur einen Namen tragen (Paul Müller).
Sollten die Partner den gleichen Nachnamen haben, darf daraus kein Doppelname gemacht werden (Müller-Müller geht nicht).
Führt ein Partner vor der Heirat einen Doppelnamen (Becker-Müller), darf er diesen Namen weiterführen. In diesem Fall darf der Doppelname nicht vollständig hinzugefügt werden, sondern man muss sich für einen der Namen entscheiden. Diese Kombination kann jedoch nicht Ehename werden.
Es kann jeder Ehepartner seinen Namen behalten (Frau Huber, Herr Müller), für die Kinder muss allerdings ein Familienname bestimmt werden (Paul Müller).
Im Falle einer Wiederverheiratung nach einer Scheidung kann jeder den Familiennamen weiterführen. Nach neuerRechtsprechung darf auch dieser Name als Ehename gewählt
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