Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2004
§ 229
Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
(1) 1 Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgabenrenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.
2 Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. 3 Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.
Auszug aus: SGB V
§ 230 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter
§ 230
Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter
1 Erreicht das Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. 2 Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Auszug aus: SGB V
§ 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
§ 237
Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
1 Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
2 § 226 Abs. 2 und die §§ 228 , 229 und 231 gelten entsprechend.
Auszug aus: SGB V
§ 239 Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2009
§ 239
Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern
1 Bei Rentenantragstellern wird die Beitragsbemessung für die Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. 2 Dies gilt auch für Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist. 3 § 240 gilt entsprechend.
Auszug aus: SGB V
§ 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
Diese Fassung gilt ab dem 01.04.2012
§ 240
Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
(1) 1 Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. 2 Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
(2) 1 Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. 2 Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. 3 Der zur sozialen Sicherung
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