Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
Versicherungspflicht
Rentenantrag
Vorversicherungszeit
Ausländische Versicherungszeiten
Selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeiten
Spätaussiedler und Verfolgte
Ausschluss der Versicherungspflicht
Die gesetzliche Krankenversicherung ist ursprünglich eine Versicherung der Arbeitnehmer. Im Laufe der Zeit wurden verschiedene weitere Personenkreise als entsprechend schutzbedürftig eingestuft und in den Mitgliederkreis aufgenommen.
Dazu zählen auch Rentner. Hier werden zunächst die Personen angesprochen, die neben ihrer Rente keinerlei Beschäftigung nachgehen,deren Lebensgrundlage also die gesetzliche Rente bildet. Dabei ist es gleichgültig, ob daneben noch Ansprüche aus Betriebsrenten oder privaten Lebensversicherungen bestehen.
Für Rentenbezieher ist eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes vorgesehen. Rechtsgrundlagen sind die Nummern 11, 11a und 12 des § 5 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V).
Zunächst werden hier Personen angesprochen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben.
Nicht von Bedeutung ist, ob die Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte), einem Regionalträger (früher: Landesversicherungsanstalt) oder von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher: Bundesknappschaft, Seekasse, Bahnversicherungsanstalt) bezogen wird.
Welche Rente beantragt wurde, ist unwichtig. Es kann sich also handeln um eine
Altersrente
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Rente wegen Todes ( Hinterbliebenenrente )
Bezieht jemand eine Rente, die lediglich auf Höherversicherungsbeiträgen beruht, besteht keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner. Hier handelt es sich um eine Rente nach altem Recht. Heute gibt es keine Höherversicherungsbeiträge mehr.
Ein Rentenanspruch – wie ihn § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V fordert – ist dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt sind. Für den Eintritt der Versicherungspflicht ist es nicht notwendig, dass die Rente tatsächlich ausgezahlt wird. Es ist ausreichend, wenn der Rentenanspruch dem Grunde nach besteht. Deshalb wird die Rentnerkrankenversicherung auch dann durchgeführt, wenn die Rente wegen Zusammentreffens mit einer anderen Rente oder wegen Einkommen tatsächlich nicht gezahlt wird.
Achtung: Verzichtet der Rentenberechtigte auf die Rente, kommt es nicht zu einer Versicherungspflicht in der Rentnerkrankenversicherung.
Die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Rentenbezug trifft der zuständige Rentenversicherungsträger mit Erteilung des Rentenbescheides oder mit Aufnahme einer laufenden Vorschusszahlung .
Wichtig:
Für die Krankenkasse ist die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers verbindlich.
Rentenantrag
Die Versicherungspflicht in der Rentnerkrankenversicherung setzt voraus, dass die Rente beantragt ist oder als beantragt gilt. Eine Rente gilt als beantragt, wenn ein Antrag auf bestimmte Leistungen des Rentenversicherungsträgers von diesem in einen Rentenantrag umgedeutet wird.
Das ist der Fall bei einem Antrag auf
medizinische Rehabilitation
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Es ist unwichtig, in welcher Form der Rentenantrag gestellt wird. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich (zur Niederschrift ) gestellt werden. In der Praxis wird der Antrag meist formularmäßig gestellt bzw. aufgenommen.
Als Tag der Rentenantragstellung ist auch der Tag des Antrags auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit , Wiedergewährung einer Waisenrente sowie auf Witwen - oder Witwerrentenvorschuss anzusehen.
Vorversicherungszeit
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V fordert als Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der Rentnerkrankenversicherung, dass eine bestimmte Vorversicherungszeit zurückgelegt werden muss. Diese Vorversicherung muss in der Zeit zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Rentenantragstellung erfüllt sein ( Rahmenfrist ).
Neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraumes muss durch eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse belegt sein. Den Mitgliedschaftszeiten stehen unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31.12.1988 die Zeiten einer Ehe mit einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gleich.
Wichtig:
Bei Hinterbliebenen gilt die
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