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Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Horst Marburger
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werden. Damit werden im Wesentlichen die Frauen begünstigt, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage, insbesondere weil sie sich noch in der Ausbildung befinden, am wenigsten in der Lage sind, die Kosten für Empfängnisverhütungsmittel aufzubringen.
    Zu den empfängnisverhütenden Mitteln gehören insbesondere die hormonellen Kontrazeptiva ( Antibabypille ). Es können aber auch mechanisch wirkende Mittel verordnet werden, deren Anpassung durch den Arzt erfolgt (Pessar). Das Einlegen eines Pessars in die Gebärmutter ist die einzige in Bezug auf Sicherheit der Pille gleichkommende Methode. Welches empfängnisverhütende Mittel der Arzt verordnet, muss er nach der erforderlichen Untersuchung in Abstimmung mit der Patientin entscheiden.
    Kosten für Verhütungsmittel, für deren Abgabe eine ärztliche Verordnung nicht erforderlich ist ( Kondome , Schaumtabletten , Cremes) können grundsätzlich nicht erstattet werden. Die Vorschriften über die Zuzahlungen für Arzneimittel gelten auch.
    Achtung: Es besteht keine Zuzahlungspflicht , wenn die Belastungsgrenze überschritten wird (beachten Sie dazu bitte die Ausführungen ab Seite 107).

Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
    Sterilisation
Schwangerschaftsabbruch
    Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation und einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt.
    Sterilisation
    Kosten im Zusammenhang mit einer Sterilisation werden nur übernommen, wenn diese durch Krankheit erforderlich ist.
    Ob der Eingriff zur Sterilisation ambulant oder stationär ausgeführt wird, richtet sich nach den individuellen Gegebenheiten.
    Schwangerschaftsabbruch
    Ein Schwangerschaftsabbruch ist dann nicht rechtswidrig, wenn die Schwangerschaft auf einer rechtswidrigen Tat beruht (Vergewaltigung, Nötigung). Das gilt auch, wenn der Abbruch wegen des Vorliegens von Gesundheitsgefahren für Mutter und/oder Kind erfolgt.
    Anspruch besteht auf
ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft
ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch
ärztliche Behandlung (einschließlich Schwangerschaftsabbruch) sowie Versorgung mit Arznei -, Verband- und Heilmitteln
Krankenhausbehandlung
Krankengeld (Voraussetzung ist, dass Versicherte wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig werden – beachten Sie zum Krankengeldanspruch im Übrigen die Ausführungen ab Seite 126).
    Wichtig:
    Auch dann, wenn ein rechtswidriger, aber nicht strafbarer Schwangerschaftsabbruch (§ 218a Abs.  1 des Strafgesetzbuches – StGB) vorliegt, bestehen bestimmte Leistungsansprüche gegen die Krankenkasse. Versicherte haben hier Anspruch auf
ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft
ärztliche Behandlung mit Ausnahme der Vornahme des Abbruchs und der Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf
Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln
Krankenhausbehandlung
    Der Anspruch besteht nur, falls und soweit die Maßnahmen dazu dienen, die Gesundheit
des Ungeborenen zu schützen, falls es nicht zum Abbruch kommt
der Kinder aus weiteren Schwangerschaften zu schützen oder
der Mutter zu schützen, insbesondere zu erwartenden Komplikationen aus dem Abbruch der Schwangerschaft vorzubeugen oder eingetretene Komplikationen zu beseitigen.
    Die vom Anspruch auf Leistungen ausgenommene ärztliche Vornahme des Abbruchs umfasst:
Anästhesie
Operativer Eingriff oder die Gabe einer den Schwangerschaftsabbruch herbeiführenden Medikation
Vaginale Behandlung einschließlich der Einbringung von Arzneimitteln in die Gebärmutter
Injektion von Medikamenten
Gabe eines wehenauslösenden Medikamentes
Assistenz durch einen anderen Arzt
Körperliche Untersuchungen im Rahmen der unmittelbaren Operationsvorbereitung und der Überwachung im direkten Anschluss an die Operation
    Achtung: Mit diesen ärztlichen Leistungen im Zusammenhang stehende Sachkosten, insbesondere für Narkosemittel , Verbandmittel , Abdecktücher , Desinfektionsmittel , fallen ebenfalls nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen. Bei vollstationärer Vornahme des Abbruchs übernimmt die Krankenkasse nicht den allgemeinen Pflegesatz für den Tag, an dem der Abbruch vorgenommen wird.
    Wichtig:
    Für Frauen, denen die Aufbringung der Mittel für den Abbruch einer Schwangerschaft nicht zuzumuten ist, gilt

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