Der große Krankenkassenratgeber
gleiche Zuzahlungspflicht besteht bei medizinischen Vorsorgeleistungen für Mütter, wenn die Kosten der medizinischen Vorsorgeleistungen voll von der Krankenkasse übernommen werden.
Empfängnisverhütung
Ärztliche Beratung
Empfängnisregelnde Mittel
Ärztliche Beratung
Das SGB V sieht in dem Abschnitt „Leistungen zur Verhütung von Krankheiten“ auch Leistungen zur Empfängnisverhütung vor. Versicherte haben danach Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.
Wichtig:
Diese Leistungen kommen nicht nur in Betracht, wenn eine Krankheit den Grund für die Inanspruchnahme bildet, sondern auch dann, wenn aus anderen Motiven eine Beratung über Fragen der Empfängnisregelung vorgenommen wird. Auf diese Leistungen haben im Übrigen nicht nur weibliche, sondern auch männliche Versicherte Anspruch.
Achtung: Findet eine gemeinsame Beratung der Partner statt, von denen einer nicht versichert ist, so können Leistungen nur für den versicherten Partner erbracht werden.
Die ärztliche Beratung kann zum Ziel haben:
Empfängnisverhütung
Herbeiführung einer Schwangerschaft
Sie kann sich beispielsweise darauf beziehen, ob die Schwangerschaft möglicherweise eine Gefährdung für Mutter oder Kind bedeutet (z. B. humangenetische Untersuchungen).
Ergibt sich aus der Beratung der begründete Verdacht auf ein genetisches Risiko, soll der Arzt eine humangenetische Beratung empfehlen. Die vom Humangenetiker durchgeführte Beratung oder Begutachtung, gegebenenfalls einschließlich körperlicher Untersuchung und Chromosomenanalyse, zählt zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Wichtig:
Die Beratung soll sich auch auf die Risiken einer Röteln-Infektion in einer späteren Schwangerschaft erstrecken. Ergibt sich in dem Beratungsgespräch, dass die Immunitätslage gegen Röteln ungeklärt ist, so soll eine Antikörper-Bestimmung (Röteln HAH-Test) durchgeführt werden. Das Ergebnis ist in einer besonderen Bescheinigung zu dokumentieren oder im Impfbuch einzutragen.
Empfängnisregelnde Mittel
Wie bereits erwähnt, wird auch die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln zu den Leistungen der Krankenkassen gerechnet. Dem Grundsatz nach gilt dies aber nicht für die Übernahme der Kosten der empfängnisregelnden Mittel.
Nicht übernommen werden die ärztlichen Leistungen, die im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Mittel erforderlich werden, z. B. für das Einsetzen oder Wechseln eines Pessars .
Praxis-Tipp:
Im Rahmen der Sozialhilfe werden auch Leistungen zur Familienplanung gewährt. Hier werden unter anderem die Kosten der ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel übernommen.
In den entsprechenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses wird festgestellt, dass, soweit Maßnahmen zur Ermöglichung einer Schwangerschaft als Bestandteil einer Krankenbehandlung ausgeführt werden oder soweit im Rahmen einer Krankenbehandlung die Verhütung einer Schwangerschaft medizinisch indiziert ist, ausschließlich die Bestimmungen über die Gewährung von Krankenbehandlung Anwendung finden. Beachten Sie dazu bitte Kapitel 4. Beispielsweise können die Voraussetzungen bei dekompensiertem Herzfehler, Diabetes , Carcinom , bei bestimmten Formen von Nierenerkrankungen oder bei akut behandlungsbedürftiger Tuberkulose gegeben sein.
Achtung: Die nach vorausgegangener Verordnung empfängnisregelnder Mittel notwendigen Kontrolluntersuchungen während der Dauer der Anwendung richten sich hinsichtlich Art und Umfang unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit nach den einzelnen Methoden.
Die Untersuchungen vor beziehungsweise nach der Verordnung eines empfängnisregelnden Mittels entfallen, falls im Laufe der letzten sechs Monate gegebenenfalls auch aus anderem Anlass derartige Untersuchungen (z. B. in der kurativen Medizin oder bei einer Krebsfrüherkennungsuntersuchung) ausgeführt worden sind und das Ergebnis eine Wiederholung entbehrlich macht.
Die Verordnung von Arzneimitteln als empfängnisregelnde Mittel soll nach den Ausführungen in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch für einen Zeitraum von sechs Monaten erfolgen.
Wichtig:
Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet
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