Die Luecke im Gesetz
Kapitel 1
Verkehrsrecht
1. Der Trend zum Zweithandy
Ein Bekannter berichtete mir kürzlich, dass er mitten in einer Großstadt mit dem Handy am Ohr an den allseits aufmerksamen Freunden und Helfern vorbeigefahren war. Diese bemerkten das natürlich sofort, nahmen seine Verfolgung auf und stoppten ihn nach ungefähr 300 Metern. In dieser Zeit hatte er das Handy allerdings geistesgegenwärtig schon in die Mittelkonsole gelegt.
Nachdem er angehalten und mit dem Tatvorwurf des Telefonierens am Steuer konfrontiert worden war, welchen die Herren Polizeibeamten mit einem selbstzufriedenen Lächeln vorbrachten, erklärte mein Bekannter, dass er nicht telefoniert habe.
Die Beamten lächelten weiter und sagten, sie hätten ihn aber beim Telefonieren beobachtet und er möge doch bitte sein Handy zeigen. Mein Bekannter kam der Aufforderung natürlich nach, rief die letzten abgehenden Anrufe des Handys auf und zeigte diese den Polizeibeamten. Die sahen erstaunt, dass in den letzten 15 Minuten von diesem Handy niemand angerufen worden war. Allerdings waren sie nicht entmutigt und forderten meinen Bekannten auf, auch die Liste der eingehenden Anrufe zu zeigen. Gesagt, getan. Die Beamten bekamen auch die Liste der eingehenden Anrufe zu sehen. Die besagte, dass in den letzten 15 Minuten auch kein Anruf auf diesem Handy eingegangen war.
Die Beamten sahen ein, dass sie sich offensichtlich getäuscht hatten und entschuldigten sich zähneknirschend für die Fahrtunterbrechung.
Nun überkam meinen Bekannten ein selbstzufriedenes Lächeln, als er seine Fahrt fortsetzte. Er griff in die Mittelkonsole, nahm sein Handy zur Hand und setzte das Telefonat, das er kurz vor der Kontrolle geführt hatte, fort. Das kontrollierte Zweithandy legte er wieder behutsam zurück auf den Beifahrersitz, von dem er es zuvor genommen hatte.
Merke: Achten Sie darauf, dass Ihr Zweithandy während der Polizeikontrolle nicht plötzlich klingelt!
2. Handy anfassen verboten
Elias K. überreichte mir seinen Bußgeldbescheid, in dem man ihm zur Last legte, dass er im Straßenverkehr telefoniert habe. Elias K. versicherte mir gegenüber jedoch, dass er das Handy zwar während der Fahrt in der Hand gehabt, es aber nicht benutzt hätte.
Gegen den Bußgeldbescheid legten wir Einspruch ein, es kam zur Hauptverhandlung. In dieser wurde der Polizeibeamte gehört, der Elias K. angehalten und kontrolliert hatte. Er erklärte, dass er meinen Mandanten während der Fahrt mit dem Handy in der Hand gesehen habe. Auf die Frage des Richters, ob er Elias K. auch während der Fahrt habe telefonieren sehen, entgegnete der Polizeibeamte, dass dies doch klar sei. Im Übrigen käme es darauf überhaupt nicht an, mein Mandant hätte das Handy doch in der Hand gehabt. Auf meine Frage, ob mein Mandant ihm angeboten habe, die Liste der letzten eingehenden oder abgehenden Anrufe zu zeigen, entgegnete der Polizeibeamte, dass er sich darauf nicht habe einlassen wollen. Er war davon überzeugt, dass Elias K. schon deshalb verkehrswidrig gehandelt hatte, weil er durch das Handy in der Hand vom Straßenverkehr abgelenkt gewesen war.
Falsche Überzeugung! Das Gericht sprach Elias K. frei!
Das bloße In-der-Hand-Halten eines Handys beim Autofahren stellt keinen Straßenverkehrsverstoß dar. Das ist erst der Fall, wenn das Handy während des Autofahrens auch benutzt wird.
Merke: Ein Handy benutzen bedeutet nicht nur telefonieren, sondern auch SMS schreiben, Mails schreiben oder im Internet surfen.
3. Der anonyme Fahrer
Stephan M. erklärte mir, dass sein Pkw immer noch auf der Wiese nahe der B 31 stehen würde. Er war Samstagnacht von der Straße abgekommen, und er müsse mir gestehen, dass er erheblich getrunken hätte. Nichtsdestotrotz oder gerade deshalb war er abgehauen und hätte sich die letzten beiden Nächte nicht nach Hause getraut. Der Polizei war der Pkw natürlich schon längst aufgefallen, und sie waren auf der Suche nach dem Halter. Bereits in der Nacht von Samstag auf Sonntag waren die Polizeibeamten mit der Suche nach Stephan M. beschäftigt. Sie hatten ihn zu seinem Glück nicht gefunden.
Doch was wäre passiert, wenn sie ihn aufgegriffen hätten?
Natürlich hätten sie ihn sofort in ein Krankenhaus gebracht und ihm eine Blutprobe entnommen. Die Blutprobe hätte ergeben, dass Stephan M. erheblich alkoholisiert gewesen war. Dies wiederum hätte nach sich gezogen, dass Stephan M. der Führerschein für mehrere Monate entzogen worden wäre. Dazu hätte mein Mandant eine
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