Ich beantrage Todesstrafe
hier verstand man sich auf Verbrecher aller Kategorien.
Lediglich der Blockaufseher, Oberwachtmeister Ewald Schmitz sagte zu Meyer, als er mit ihm von der Kammer durch die Gänge zur Zelle ging:
»Man hat schon nach dir gefragt.«
»Ach? Und wer?«
»'n alter Bekannter; Zuchthausdirektor Moll aus Rheinbach. Da kommste auch wieder hin, wenn der Rummel vorbei is. Fünfmal lebenslänglich – da jibts keine Begnadijung mehr …«
Landgerichtsdirektor Dr. Hellmig lag noch immer zu Bett und gab zu Besorgnissen Anlaß, als Staatsanwalt Dr. Doernberg die Anklage gegen die beiden übriggebliebenen Bankräuber Hans Wollenczy und Franz Heidrich erhob.
Die Voruntersuchungen hatten nichts anderes ergeben als die schon bekannten Tatsachen. Nur ihre Geldanteile an dem Bankraub wurden nicht gefunden. Wollenczy lebte von dem in Neuenahr erspielten Geld, als man ihn verhaftete, und ›Gorilla‹ Heidrich hatte nicht mehr als zweitausend Mark bei sich, als er auf der blühenden Almwiese der Gerechtigkeit in die Arme fiel.
Beharrlich schwiegen sie über die Verstecke ihres Geldes.
»Ich bin doch nicht blöd!« sagte Franz Heidrich zu dem vernehmenden Beamten. »Sucht es euch doch!«
In drei Jahren bin ich wieder aus dem Zuchthaus heraus, dachte er. Dann beginnt ein lustiges Leben. Nur tropfenweise, damit sie es nicht merken. Aber für meinen Lebensabend habe ich gesorgt.
Er wurde daran gehindert.
Staatsanwalt Dr. Doernberg hielt ein Plädoyer, bei dem die bisher zufrieden und nett in die Fernsehkameras hineinlächelnden Angeklagten sehr blaß und verstört wurden. Sie starrten zu dem jungen Staatsanwalt hinüber.
»Die Mörder der beiden Bankbeamten und des Polizeibeamten sind tot«, sagte Dr. Doernberg mit erhobener Stimme. »Auf sie werden von den beiden Angeklagten alle Schuld, alle Verantwortung, alle Scheußlichkeiten des Verbrechens abgeschoben, weil sie sich nicht mehr verteidigen können! Die Angeklagten aber sitzen als reine Unschuldslämmer vor uns … Doch betrachten wir uns einmal diese beiden genauer! Hans Wollenczy, ein Heiratsschwindler von Format, der seit vierzehn Jahren nur von hintergangenen Frauen lebt, ist neunzehnmal vorbestraft. Das letztemal wegen Unterschlagung, Heiratsschwindel, Diebstahl und Körperverletzung zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus. Franz Heidrich, zweiundzwanzigmal vorbestraft. Zuletzt mit eineinhalb Jahren Zuchthaus wegen schweren Einbruchdiebstahls in sieben Fällen!«
Wollenczy und Heidrich sahen sich an. Alte Masche, dachten sie. Aufzählung des Sündenregisters zur Beeinflussung der Geschworenen. Das bügeln unsere Anwälte wieder gerade. Aber sie horchten erschrocken auf, als Doernberg weitersprach:
»Als die Bank überfallen wurde und Pohlschläger und Dicaccio – um sich schießend – aus dem Kassenraum flüchteten, leistete ihnen der Angeklagte Heidrich mit einer Pistole Hilfe … er deckte den Rückzug!«
»Aber ich habe nicht geschossen!« schrie Heidrich dazwischen. Der Vorsitzende hob die Hand.
»Angeklagter, ich ermahne Sie, das Plädoyer des Herrn Staatsanwalts nicht zu unterbrechen!«
»Bitte«, knurrte Heidrich.
»Ob geschossen oder nicht – die Waffe in der Hand war eine offene Bedrohung für alle, die die Bankräuber an der Flucht hindern konnten. Keiner konnte wissen, ob Heidrich schießen würde oder nicht. Unter seiner Rückendeckung gelangten die Mörder in den bereitstehenden Wagen. Dort saß Hans Wollenczy am Steuer, der sofort rücksichtslos anfuhr und aus der Stadt hinausraste … Die beiden Angeklagten haben in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit ihren Komplicen eine Bank überfallen, um sich auf Kosten anderer zu bereichern. Sie scheuten nicht davor zurück, mit der Waffe in der Hand in das Bankgebäude einzudringen und wahllos auf jeden zu schießen, der ihnen in den Weg trat. Der Plan war wohlüberlegt. Es war an die Deckung des Rückzugs und an eine schnelle Flucht im wartenden Auto gedacht. Meine Herren Richter, wäre kein Mensch umgekommen, so hätten die Angeklagten wegen besonders schweren Raubes nach § 251 des Strafgesetzbuches die schwerste Strafe, die Zuchthausstrafe verdient. Sie haben gleichzeitig, das heißt in Tateinheit mit Raub drei Menschen, die sich in Ausübung ihres Dienstes befanden, kaltblütig getötet. Wer aber aus Habgier oder um eine andere Straftat zu verdecken, einen Menschen tötet, ist ein Mörder. Die schwere Strafe, nämlich lebenslanges Zuchthaus, sieht § 211 StGB vor. Die Angeklagten sind daher wegen
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