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Alfred - König der Angel-Sachsen

Titel: Alfred - König der Angel-Sachsen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Albrecht von Haller
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werden konten, und deren Sicherheit auf eben die Gerechtigkeit sich gründete, die sie ihrem Bruder würden gewährt haben. Alfred befahl, daß ein Edler von zwölf Edeln gerichtet werden solte: den Unedlen gab er eilf andre Bürger unter dem Vorsize eines Edelmanns, zu Richtern. Noch ist dieses Vorrecht in voller Uebung, ob wohl kein anderes Volk diese Gleichheit der Richter mit dem Verklagten angenommen hat. Und würklich haben die Beklagten von der Unwissenheit ihrer Richter, von der Hartnäkigkeit eines einzigen unter denselben, und von den Kunstgriffen eines ungerechten Fürsten freylich eben die Gefahr zu besorgen, die in andern Ländern von wilkürlichen Richtern entsteht. Alfred schrieb indessen diese Art die Beklagten zu beurtheilen seinen Sachsen und auch den Normännern vor.
    Wie alle Geseze freyer Nordischer Völker, waren die Strafgeseze gelind, die Alfred auf die Uebelthaten sezte. Sehr wenige stiegen bis zur Vergießung des Blutes. Der Aufruhr, der Verraht wider den König, der Bruch des Burgfriedens wurden allein mit der Todesstrafe belegt, und auch diese konte man, nach der alten Uebung Deutscher Völker, mit einem gesezten Gewichte Goldes abkaufen. Die Strafe der Verführung einer verehlichten Frau war nach der Ahndung der wider die algemeine Wohlfahrt streitenden Missethaten die schwerste, weil sie die heiligsten Bande der Gesellschaft zerreißt, und diejenigen trennt, deren Verbindung die innigste, und zur Hofnung der Nachwelt nohtwendig ist. Der Priester, der einen Meineid begieng, der seine Hände mit Blut beflekte, der der Keuschheit Schranken überschritt, wurde zwar von den Bischöffen bestraft, mußte aber dennoch auch vor den Königlichen Richtern sich stellen, und dem Könige eine vorgeschriebene Buße bezahlen.
    Diejenigen, die sich einer Missethat verdächtig gemacht hatten, mußten für die algemeine Sicherheit Bürgen ausfindig machen, oder sich in Verhaft nehmen lassen.
    Die Normännischen Freybeuter hatten die Insel mit so vielen Beyspielen offenbarer Vergewältigungen angefüllt, daß das Rauben, und die Bemächtigung fremder Güter ein algemeines Laster waren. Auch diese Unsicherheit wußte Alfred aus dem Grunde auszurotten, und das Mittel, das er brauchte, war auch den gesittetsten Völkern niemahls bekannt worden. Zuerst theilte er das Reich in Grafschaften, deren Umfang bestimmt und festgesezt war. Jede Grafschaft war wiederum in Hunderte getheilt, die von dem Ergreifen der Waffen den Nahmen hatten, Weapontake und jedes Hundert bestund wiederum in einer Zehnzahl von Hausvätern. Jedes Zehnt mußte für alle die Männer, die in seine Zahl gehörten, die Gewährschaft leisten, und ein jeder für alle, so wie alle für einen jeden versprechen, daß ein jeder Beklagter nichts wider die Geseze unternehmen, und sich vor dem Richter stellen würde, so bald man ihn dazu auffoderte. Niemand genoß den Schuz der Gerechtigkeit, als wer in einem Zehnten eingezeichnet war. Wer sich dieser Verbindung nicht unterziehen wolte, wurde vom Schuze der Geseze ausgeschlossen, und konte von einem jeden ungestraft angegriffen, seiner Güter und seines Lebens beraubt werden. Wenn jemand unter den Zehen wegen einer Missethat verdächtig war, und seine Mitgefährten keine Gewähr leisten wolten, daß er sich vor dem Richter stellen würde, so wurde er in Gefangenschaft gesezt. Entwich er, eh er konte in Verhaft genommen werden, so mußte das Zehnt und das Hundert wegen ihrer Nachläßigkeit mit einer Buße dem Könige genug thun. Das Zehnt konte zwar der Buße entgehn, wann alle seine Männer mit einem Eide bezeugten, der Missethäter habe ohne ihr Vorwissen das Laster begangen, und auch die Flucht ergriffen; aber diese Aussage mußten die andern, und benachbarten Zehnten mit ihrem Zeugnüße bestätigen, und wann sie die Aussage des schuldigen Zehnts nicht bestätigten, so verfiel dasselbe in eine schwere Buße; die Güter des Entwichenen wurden eingezogen, und wann aus denselben die Buße nicht ausgemacht werden konte, so mußte das ganze Zehnt das Mangelnde ergänzen, sich auch verpflichten, den Schuldigen vor das Gericht zu bringen, sobald sie seiner habhaft werden könten.
    Wann ein Fremdling bey einem Unterthan einkehrte, so wurde er zwey Tage lang als ein Gast angesehn; seine Fehler geriehten seinem Wirthe nicht zur Last, so bald er eidlich erklären konte, daß er keine Kenntnüß von der Missethat gehabt habe. War der Fremdling drey Tage lang bey einem Manne geblieben, so mußte derselbe für

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