Alzheimer und Demenzen
ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus. Besteht jedoch der Verdacht, dass eine bevollmächtigte Person die Vollmacht missbraucht, kann das Vormundschaftsgericht eine Kontrollperson einsetzen, die das Recht und die Pflicht hat, die Entscheidungen der Bevollmächtigten zu kontrollieren.
Patientenverfügung
Solange ein demenzkranker Mensch Grund, Verlauf und Folgen von medizinischen Untersuchungenund Behandlungen verstehen und nach dem eigenen Willen Entscheidungen über seine medizinische Behandlung treffen kann, muss sich jeder Arzt an seine Willensbekundungen halten. Entscheidet sich z. B. ein Mensch, der in einem frühen Stadium an einer Demenz erkrankt ist, gegen eine Grippeimpfung, dann darf kein Arzt ihm diese Spritze verabreichen. Das darf der Mediziner selbst dann nicht, wenn er davon überzeugt ist, dass aufgrund des allgemeinen Gesundheitszustandes des Patienten eine solche Impfung dringend erforderlich ist. Dennoch ist für ihn die Situation ganz klar und eindeutig: Wenn der Patient die Behandlung nicht will, wird sie nicht durchgeführt! Gäbe er ihm die Spritze dennoch, würde er sich strafbar machen.
Mutmaßlicher Wille des Kranken
Wesentlich schwieriger ist die Situation für Arzt und Angehörige, wenn der Demenzkranke eigentlich gar nicht mehr entscheidungs-, bzw. einwilligungsfähig ist und die Folgen von Behandlungen und Behandlungsverzicht nicht mehr überblicken kann. In diesem Fall muss man sich nach dem sogenannten mutmaßlichen Willen des Kranken entscheiden. Dann gilt es also zu überlegen, welchen Willen der Kranke äußerte, wenn er die ganze Situation noch verstehen würde und eine Entscheidung aus freiem Willen treffen könnte.
Um diese schwierige Situation zu vermeiden und um zu verhindern, dass der Demenzkranke medizinischen Untersuchungen und Behandlungen unterzogen wird, die er nicht möchte, kann er in Zeiten, in denen er noch selbstbestimmt entscheiden kann, eine Patientenverfügung abfassen. In dieser Patientenverfügung bestimmt er, auf welche Behandlungen und Untersuchungen er unter welchen Umständen verzichten möchte, welche Behandlungen unter welchen Umständen abgebrochen und welche fortgeführt werden sollen. Kombiniert er eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung, kann er dadurch festlegen, welche Person seinem mutmaßlichen Willen Ausdruck verleihen soll, wenn er selbst es nicht mehr kann. Bei speziellen Fragen empfiehlt es sich, die Patientenverfügung gemeinsam mit dem behandelnden Arzt auszufüllen.
TIPP
Vordrucke
Empfehlenswert ist es z. B. für Bayern, die Vordrucke vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz zu nutzen. Sie sind veröffentlicht in der Broschüre: »Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung« und kann entweder im Internet unter der Adresse → www.justiz.bayern.de heruntergeladen oder im Buchhandel gekauft werden.
Klären Sie die rechtliche Seite möglichst frühzeitig
Diese drei juristischen Instrumente zur Vorsorge können auch kombiniert werden. In jedem Fall sollte ich, falls dies noch möglich ist, mit dem Kranken über diese verschiedenen Möglichkeiten sprechen, um die beste Lösung für seine bzw. unsere individuelle Situation zu finden. Solche Gespräche geben mir größere Sicherheit, sodass mir später Entscheidungen leichterfallen werden. Hilfe beim Abfassen solcher Verfügungen bzw. Vollmachten geben Angehörigenberatungsstellen.
Als Angehörige wird es mir vielleicht schwerfallen, mit dem Kranken über das Thema »Vorsorge« zu sprechen. Denn zum einen ist die Beschäftigung mit der letzten Lebensphaseund der Möglichkeit, selbst einmal entscheidungsunfähig zu sein, bei vielen Menschen sehr stark mit Angst besetzt und ruft daher große Abwehr hervor. Zum anderen verbinden viele Kranke mit diesen Vorsorgemaßnahmen noch immer den Gedanken an Entmündigung und Entrechtung, weshalb sie häufig misstrauisch auf derartige Vorschläge der Angehörigen reagieren.
Diesen Abneigungen kann ich teilweise dadurch begegnen, dass ich die »Vorsorge« als gemeinsames Projekt ankündige: Der Kranke und ich machen uns Gedanken über mögliche Vorsorgemaßnahmen und verfassen beide jeweils für sich die entsprechenden Vollmachten bzw. Verfügungen – zur gegenseitigen Absicherung. Möglicherweise können noch weitere Familienangehörige oder Freunde zu solchen Vorsorgemaßnahmen motiviert werden. Durch das gemeinsame Besprechen und Handeln
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