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Betreuungsfall - was nun

Betreuungsfall - was nun

Titel: Betreuungsfall - was nun Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Maria Demirci
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für deren Anordnung weggefallen sind.
    Wieder geheilt
    Herr Voss war schwer alkoholabhängig. Seine Alkoholsucht war so stark ausgeprägt, dass er nicht mehr in der Lage war, seine eigenen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Deswegen wurde er unter Betreuung gestellt. Nach einer langen Therapie konnte Herr Voss seine Alkoholsucht erfolgreich bekämpfen und sich ein neues Leben aufbauen. Die Betreuung wurde im Anschluss an seine Genesung aufgehoben.
    14 Fallen die Voraussetzungen der Betreuung nur teilweise weg, so ist der jeweils betroffene Aufgabenkreis des Betreuers auf die Bereiche einzuschränken, in denen die Betreuung noch notwendig ist.
    Beendet ist die Betreuung auch, wenn deren Zweck erreicht wurde.
    Kurzzeitbetreuung
    Frau Anders ist nicht in der Lage, für sich den Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente zu stellen. Allein für diese Aufgabe wurde für sie vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt. Nach Antragstellung benötigt sie keinen Betreuer mehr.
    Erst mit Erlass des gerichtlichen Aufhebungsbeschlusses wird die Aufhebung wirksam.
    Stirbt der Betreute, endet die Betreuung automatisch. Es bedarf keines gesonderten gerichtlichen Beschlusses. Der Betreuer muss dann seine Bestallungsurkunde an das Betreuungsgericht abgeben.
    Definition: Bestallungsurkunde
    Die Bestallungsurkunde ist ein vom Betreuungsgericht ausgestellter Ausweis für den Betreuer. Damit kann sich der Betreuer nach außen hin legitimieren.
    Der Betreuer hat jedoch nach dem Tod des Betreuten noch gewisse Aufgaben zu erledigen. Er muss das Betreuungsgericht benachrichtigen, die Angehörigen unterrichten, unaufschiebbare Angelegenheiten regeln und nach Abwicklung aller Geschäfte einen Schlussbericht erstellen.
    15 Definition: unaufschiebbare Angelegenheiten
    Unaufschiebbare Angelegenheiten sind z. B. Strom abstellen in der Wohnung des Betreuten, Auftragserteilung für dringende Reparaturen etc.
    Die Organisation der Beerdigung gehört dagegen nicht mehr zu den Aufgaben des Betreuers. Diese Aufgabe obliegt den Angehörigen. Hat der Verstorbene festgelegt, dass der Betreuer die Beerdigung in die Wege leiten soll, dann muss er diesem Wunsch nachkommen. Wenn keine Angehörigen vorhanden sind, sollte der Betreuer die Ordnungsbehörde einschalten, der regelmäßig eine Hilfszuständigkeit für die Durchführung der Bestattung zukommt.
    Eine weitere Möglichkeit, die Betreuung zu beenden, ist ein Antrag des Betroffenen selbst sowie sonstiger Dritter beim Betreuungsgericht. Es handelt sich dabei eher um eine Anregung als um einen Antrag. Das Betreuungsgericht muss von Amts wegen auf einen solchen Antrag hin ein Verfahren einleiten, in dem dann überprüft wird, ob die Voraussetzungen der Betreuung noch vorliegen.
    Achtung
    Der Tod des Betreuers beendet die Betreuung nicht. Die Erben des Betreuers müssen seinen Tod beim Betreuungsgericht sofort anzeigen, damit ein neuer Betreuer bestellt werden kann.
16 Auswirkungen der Betreuung auf den Betroffenen
    Durch Einrichtung der Betreuung wird der Betroffene nicht „entmündigt“. Er ist weiterhin geschäftsfähig. Die von ihm abgegebenen Erklärungen sind wirksam, wenn er deren Tragweite, Wesen und Bedeutung erkennen und seine Handlungen danach ausrichten kann. Ist dies nicht der Fall, dann ist er – unabhängig von einer Betreuerbestellung – nicht geschäftsfähig.
    Hat das Betreuungsgericht für einzelne Aufgabenkreise einen sogenannten Einwilligungsvorbehalt angeordnet, ist der Betroffene in seiner Teilnahme am Rechtsverkehr beschränkt. Von gewissen Ausnahmen abgesehen, wie z. B. Brot kaufen, braucht der Betreute dann die Einwilligung seines Betreuers. Ein Einwilligungsvorbehalt wird vom Betreuungsgericht dann angeordnet, wenn die Gefahr besteht, dass der Betreute sich selbst oder sein Vermögen in Gefahr bringt. Die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes dient somit in erster Linie dem Schutz des Betreuten.
    Achtung
    Das Recht zur Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Errichtung eines Testaments, die Ausübung des Sorgerechts und Wahrnehmung des Umgangsrechts kann niemals als Aufgabenkreis einem Betreuer übertragen werden. Bei Entscheidungen höchstpersönlicher Natur kommt eine Betreuerbestellung nicht in Betracht.
    17 Solange der Betreute geschäftsfähig ist, kann er höchstpersönliche Rechte, wie z. B. das Heiraten, weiter selbst wahrnehmen. Ebenso ist es ihm möglich, ein Testament zu errichten, solange Testierfähigkeit vorliegt.
    Definition:

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