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Das Kapital (Gesamtausgabe)

Das Kapital (Gesamtausgabe)

Titel: Das Kapital (Gesamtausgabe) Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Karl Marx , Friedrich Engels
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eine Menge elender Ausnahmsbestimmungen und feiger Kompromisse mit den Kapitalisten.
    Der Workshops' Regulation Act, erbärmlich in allen seinen Einzelheiten, blieb ein toter Buchstabe in der Hand der mit seiner Ausführung beauftragten städtischen und Lokalbehörden. Als das Parlament ihnen 1871
    diese Vollmacht entzog, um sie den Fabrikinspektoren zu übertragen, deren Aufsichtsbezirk es so mit einem Schlage um mehr als 100000 Werkstätten und allein 300 Ziegeleien vergrößerte, wurde ihr Personal sorgsam-lichst um nur acht Assistenten vermehrt, wo es doch schon bisher viel zu schwach besetzt war.[321]
    [321] Das Personal der Fabrikinspektion bestand aus 2 Inspektoren, 2 Hilfsinspektoren und 41 Subinspektoren. Acht fernere Subinspektoren wurden 1871 ernannt. Die Gesamtkosten der Vollstrek-kung der Fabrikgesetze in England, Schottland und Irland beliefen sich 1871/72 auf nur 25347
    Pfd.St., enschließlich der Gerichtskosten bei Prozessen gegen Übertretungen.
    {519}
    Was also in dieser englischen Gesetzgebung von 1867 auffällt, ist einerseits die dem Parlament der herrschenden Klassen aufgezwungne Notwendigkeit, so außerordentliche und ausgedehnte maßregeln gegen die Übergriffe der kapitalistischen Exploitation im Prinzip anzunehmen; andrerseits die Halbheit, der Widerwille und die mala fides, womit es diese Maßregeln dann wirklich ins Leben reif.
    Die Untersuchungskommission von 1862 schlug ebenfalls eine neue Regulierung der Bergwerksindustrie vor, einer Industrie, die sich von allen andern dadurch unterscheidet, daß bei ihr die Interessen von Grundbesitzen und industriellen Kapitalisten Hand in Hand gehn. Der Gegensatz dieser beiden Interessen hatte die Fabrikgesetzgebung begünstigt, die Abwesenheit dieses Gegensatzes reicht hin, die Verschleppung und Schi-kanen bei der Bergwerksgesetzgebung zu erklären.
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    DAS KAPITAL
    Die Untersuchungskommission von 1840 hatte so schauderhafte und empörende Enthüllungen gemacht und einen solchen Skandal vor ganz Europa hervorgerufen, daß das Parlament sein Gewissen salvieren mußte durch den Mining Act von 1842, worin es sich darauf beschränkte, die Arbeit unter Tag von Weibern und von Kindern unter 10 Jahren zu verbieten.
    Dann kam 1860 der Mines' Inspection Act, wonach Bergwerke von speziell dazu ernannten öffentlichen Beamten inspiziert werden, und Knaben zwischen 10 und 12 Jahren nicht beschäftigt werden sollen, außer wenn sie im Besitz eines Schulzeugnisses sind oder eine gewisse Anzahl Stunden die Schule besuchen. Dieser Akt blieb durchaus ein toter Buchstabe infolge der lächerlich geringen Anzahl der ernannten Inspektoren, der Winzigkeit ihrer Befugnisse und andrer Ursachen, die sich im Verlauf näher ergeben werden.
    Eins der neusten Blaubücher über Bergwerke ist der "Report from the Select Committee on Mines, together with ... Evidence, 23 July 1866". Er sit das Werk eines Ausschusses von Unterhausmitgliedern, befollmächtigt, Zeugen vorzuladen und zu verhören; ein dicker Folioband, worin der "Report" selbst nur fünf Zeilen umfaßt, des Inhalts: daß der Ausschuß nichts zu sagen weiß und daß noch mehr Zeugen verhört werden müssen!
    Die Art der Zeugenexamination erinnert an die cross examinations[1*] vor den englischen Gerichten, wo der Advokat durch unverschämte, sinn verwirrende Kreuz- und Querfragen den Zeugen aus der Fassung zu bringen mit und ihm die Worte im Mund zu verdrehn sucht. Die Advokaten hier
    [1*] Kreuzverhöre
    {520}
    sind die parlamentarischen Examinatoren selbst, darunter Minen-Eigner und Exploiteurs; die Zeugen Minenarbeiter, meist in Kohlenbergwerken. Die ganze Farce ist zu charakteristisch für den Geist des Kapitals, um hier nicht einige Auszüge zu geben. Zur leichteren Übersicht gebe ich die Resultate der Untersuchung usw. in Rubriken. Ich erinnre, daß Frage und obligate Antwort in den englischen Blue Books numeriert sind und daß die Zeugen, deren Aussagen hier zitiert werden, Arbeiter in Kohlenbergwerken.
    1. Beschäftigung der Jungen vom 10. Jahr an in den Minen. Die Arbeit nebst obligatem Gang von und zu den Bergwerken dauert in der Regel 14 bis 15 Stunden, ausnahmsweise länger, von 3, 4, 5 Uhr morgens bis 4 und 5 Uhr abends. (n.6, 452, 83.) Die erwachsnen Arbeiter arbeiten in zwei Gängen oder 8 Stunden, aber kein solcher Wechsel für die Jungen, um die Kosten zu sparen. (n.80, 203, 204.) Die jungen Kinder hauptsächlich verwandt zum Öffnen und Schließen der Zugtüren in den verschiednen Abteilungen des

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