Elternunterhalt - Wenn Kinder zahlen sollen
ausführlich.
Elternteil wird pflegebedürftig. Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen, ggf. gegen negativen Bescheid Widerspruch und Klage einlegen.
Einkommen und Vermögen des Elternteils sowie die Leistungen der Pflegeversicherung reichen nicht für die Pflegkosten aus. → Eltern(teil)/Kinder/sonstige Angehörige/andere stellen Antrag auf Sozialhilfe.
Sozialhilfeträger prüft Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen. → Der ungedeckte Bedarf wird festgestellt: Dies ist der Fehlbetrag zwischen dem Betrag der für die Pflege zu zahlen ist und dem Betrag, den der Pflegebedürftige aus eigenem Einkommen (einschließlich der Leistungen der Pflegeversicherung und ggf. der Grundsicherung) und Vermögen selbst zahlen kann,
Sozialhilfeträger übernimmt den ungedeckten Bedarf vorerst. → Der Pflegebedürftige erhält Sozialhilfe/das Heim erhält von der Sozialhilfe die Heimkosten.
Sozialhilfeträger schickt eine sog. Rechtswahrungsanzeige und ein Auskunftsersuchen über Einkommen und Vermögen der Kinder an die Kinder. Mit diesem Schreiben ist manchmal auch ein Auskunftsersuchen über Schenkungen der Eltern in den letzten 10 Jahren und sonstigen Ansprüchen der Eltern verbunden.
Sozialhilfeträger prüft, ob Unterhaltsansprüche sowie ob und welche sonstigen Forderungen neben Unterhaltsansprüchen des Pflegebedürftigen gegen andere (auch Kinder) bestehen (Schenkungswiderruf, Wohnrecht etc.). Bestehen nach Ansicht der Sozialhilfebehörde solche Forderungen (ausgenommen Unterhaltsansprüche) geschieht folgendes :
Die Behörde erlässt einen Überleitungsbescheid mit dem sie dem Schuldner mitteilt, dass sie die Forderung (Schenkungswiderruf, Abgeltung von Wohnrechten etc.) auf sich überleitet, und fordert den Schuldner auf, an die Sozialhilfebehörde die Forderung – also den ungedeckten monatlichen Bedarf (Ersatz der Sozialhilfe) – zu zahlen. Der Schuldner kann innerhalb von einem Monat gegen diesen Überleitungsbescheid Widerspruch bei der Behörde und nach einem negativen Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht einlegen.
Achtung: Das Sozialgericht prüft nicht, ob der zivilrechtliche Anspruch besteht, sondern nur, ob die verwaltungsrechtlichen Verfahrensweisen eingehalten worden sind. Bleiben Widerspruch und Klage erfolglos, bedeutet dies noch nicht, dass der Anspruch tatsächlich besteht, dafür sind die Zivilgerichte zuständig. → Bleiben Widerspruch vor der Behörde und Klage vor dem Sozialgericht erfolglos, muss noch nicht gezahlt werden. Die Behörde kann die Forderung nicht vollstrecken (sie kann also nicht den Gerichtsvollzieher/Vollstreckungsbeamten schicken).
Bleiben Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht erfolglos und zahlt der Schuldner nicht, wird er von der Behörde vor dem Zivilgericht verklagt, teilweise wird auch ein Mahnverfahren über das Zivilgericht eingeleitet. Es ergeht ein Mahnbescheid, gegen den man innerhalb 2 Wochen Widerspruch beim Mahngericht einlegen kann – macht man dies, wird das Klageverfahren durchgeführt.
Sozialhilfeträger stellt fest, dass diese Forderungen auch nicht ausreichen, um den Fehlbetrag zu decken.
Ist das Kind der Aufforderung nach Auskunft nachgekommen, stellt der Sozialhilfeträger fest, ob das Kind aufgrund seines Vermögens und/oder Einkommens für die Eltern/den Elternteil (zumindest teilweise) Unterhalt zahlen kann
Sozialhilfeträger fordert zu Unterhaltszahlungen rückwirkend ab Rechtswahrungsanzeige (Zeitpunkt der Mitteilung an Kinder, dass Sozialhilfe gezahlt wird) auf, sowie zu laufenden monatlichen Unterhaltszahlungen.
Kind prüft diese Berechnungen.
Kind zahlt.
Kind zahlt nicht. Da die Aufforderung der Behörde an das Kind, Unterhalt zu zahlen, kein behördlicher Bescheid ist, kann die Behörde nicht vollstrecken. Gegen diese „Zahlungsaufforderung“ kann man deshalb keinen formellen Widerspruch einlegen und vor dem Sozialgerichtklagen, sondern Gegenvorstellungen bei der Behörden erheben. → Einigt man sich nicht und das Kind zahlt nicht, wird es vor dem Familiengericht auf Unterhaltszahlung ab Rechtswahrungsanzeige verklagt. Da die Behörde Geld sparen will, wird oft nur Klage auf Zahlung des (angeblich) rückständigen Unterhaltes erhoben. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens kann dann eine Regelung hinsichtlich des zu zahlenden Unterhaltes getroffen werden. Da keine gesetzlichen Bestimmungen existieren, wie sich der Unterhalt berechnet, und die Rechtsprechung und Behördenpraxis aufgrund der
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