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Interview mit einem Buchpiraten

Interview mit einem Buchpiraten

Titel: Interview mit einem Buchpiraten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: SPIEGELBEST
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die Einführung einer allgemeinen Weiterveräußerungsbefugnis für Kopien von jeder Art urheberrechtlich geschütztem Werk.

    Bedenken
    Trotz der positiven Aussichten, die man angesichts des EuGH-Urteils prognostizieren kann, gibt es doch Bedenken, wie sich die Sache in der Praxis auswirken wird. Die Anbieter könnten versuchen, den Gebrauchtmarkt mit Musik, Software oder Filmen durch geänderte Vertrags- und Geschäftsmodelle und/oder technische Schutzmaßnahmen zu umgehen. So gilt die Entscheidung nicht für Streaming-Dienste, bei denen dem Nutzer keine Kopien zur dauerhaften Nutzung überlassen werden. In die Richtung von Cloud-Angeboten geht aber gerade der Trend, vor allem im Musik- und auch Softwaremarkt. Umgehungsmöglichkeiten könnten auch darin liegen, dass die Anbieter in ihren Lizenzbestimmungen vorsehen, dass die Kopien nicht mehr zeitlich unbegrenzt, sondern stattdessen für bestimmte Zeit - zum Beispiel ein Jahr - gelten und dann erlöschen oder sich verlängern. Ob solche Versuche als Umgehung der EuGH-Vorgaben gewertet und als unwirksam erachtet würden, ist jetzt noch nicht zu sagen und müsste jeweils von Gerichten entschieden werden.

    Auch durch Kopierschutz- oder Aktivierungspflichten können dem Weiterverkauf massive Hürden auferlegt werden. Digitaler Weiterverkauf erfordert immer, zu kopieren, eine "Weitergabe" der Datei im eigentlichen Sinne ist hier schon aus technischen Gründen nicht möglich. Sind Kopien aber aufgrund von Digital-Rights-Management- oder Kopierschutzsystemen nicht möglich, ergeben sich weitere, sowohl technische als auch juristische Hürden. Technisch schlicht dadurch, dass man sie erst einmal umgehen können muss, um den Weiterverkauf realisieren zu können. Juristisch, da es nach geltendem EU-Recht auch dann nicht zulässig ist, technische Schutzmaßnahmen zu umgehen, wenn es einer an sich zulässigen Verwendung des Werks dient. Dieses rigide Verbot sieht keine Ausnahmen vor - weder für Privat- oder Sicherungskopien noch für den Weiterverkauf. Hier gilt es meines Erachtens, im EU-Recht konsequent nachzusteuern und das Umgehungsverbot zu lockern, um dem neu geschaffenen Weiterveräußerungsrecht nicht über Umwege wieder seine Bedeutung zu entziehen.

    Fazit

    Das EuGH-Urteil zum Weiterverkauf von Gebrauchtsoftware ist ein Meilenstein auf dem Weg des Urheberrechts in die Informationsgesellschaft. Auch wenn allerhand Fragen weiterhin offen sind, bringt der Europäische Gerichtshof doch einen ganz wichtigen Punkt klar zum Ausdruck: Wertungen, die in der physischen Welt getroffen werden, müssen auch in der Onlinewelt gelten. Hiermit fügt sich das Urteil in eine ganze Reihe von neueren Entscheidungen auf judikativer und legislativer Ebene ein, die dem Umstand Rechnung tragen, dass es für eine veränderte Welt auch angepasster Regelungen bedarf. Ein Grund mehr, das Internet endlich als Chance und nicht nur als Gefahr anzusehen.

    Der Autor, Dr. iur. Till Kreutzer, ist Rechtsanwalt und Partner von i.e., dem Büro für informationsrechtliche Expertise in Hamburg. Er ist assoziiertes Mitglied des Forschungsbereichs Medien- und Telekommunikationsrecht am Hans-Bredow-Institut für Medienforschung an der Universität Hamburg und Mitglied des Instituts für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS). Er lehrt an verschiedenen Institutionen Urheber-, Marken-, Datenschutz- und Persönlichkeitsrecht (u. a. an der Akademie für Publizistik und der Evangelischen Journalistenschule). Im Rahmen der Reform des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft war er als Sachverständiger zu den Anhörungen des Rechtsausschusses im Bundestag zur Verabschiedung des "Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" ("Erster und Zweiter Korb") geladen und war Mitglied der Hauptarbeitsgruppe, welche die Bundesregierung zur Erarbeitung des "Zweiten Korbes" einberufen hat.

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    Quelle

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