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Steueroasen Ausgabe 2013

Steueroasen Ausgabe 2013

Titel: Steueroasen Ausgabe 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Hans-Lothar Merten
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zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
    Steuerklasse I
    1.
 
der Ehegatte und der Lebenspartner,
2.
 
die Kinder und Stiefkinder,
3.
 
die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
4.
 
die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
    Steuerklasse II
    1.
 
die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
2.
 
die Geschwister,
3.
 
die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
4.
 
die Stiefeltern,
5.
 
die Schwiegerkinder,
6.
 
die Schwiegereltern,
7.
 
der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
    Steuerklasse III
    alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
    (1a) Die Steuerklassen I, II und III Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.
    (2) 1 In den Fällen des § 3 Abs.  2 Nr. 1 und § 7 Abs.  1 Nr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. 2 In den Fällen des § 7 Abs.  1 Nr. 9 Satz 1 gilt als Schenker der Stifter oder derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen hat, und in den Fällen des § 7 Abs.  1 Nr. 9 Satz 2 derjenige, der die Vermögensmasse im Sinne des § 3 Abs.  2 Nr. 1 Satz 2 oder § 7 Abs.  1 Nr. 8 Satz 2 gebildet oder ausgestattet hat. 3 In den Fällen des § 1 Abs.  1 Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs.  1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde.
    (3) Im Falle des §  2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner an die Verfügung gebunden ist, ist auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten oder dem zuerst verstorbenen Lebenspartner zugrunde zu legen, soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners noch vorhanden ist. § 6 Abs.  2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
    (4) Bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist. In diesem Fall gilt die Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§  14 ) als Vermögensvorteil, der dem Bedachten von dieser Person anfällt.

Auszug aus: ErbStG
§ 20 Steuerschuldner
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2009
    Abschnitt 4
Steuerfestsetzung und Erhebung
§ 20
Steuerschuldner
    (1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs.  1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein. In den Fällen des § 3 Abs.  2 Nr. 1 Satz 2 und § 7 Abs.  1 Nr. 8 Satz 2 ist die Vermögensmasse Erwerber und Steuerschuldner, in den Fällen des § 7 Abs.  1 Nr. 8 Satz 2 ist Steuerschuldner auch derjenige, der die Vermögensmasse gebildet oder ausgestattet hat.
    (2) Im Falle des §  4 sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner für den gesamten Steuerbetrag Steuerschuldner.
    (3) Der Nachlaß haftet bis zur Auseinandersetzung (§  2042 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) für die Steuer der am Erbfall Beteiligten.
    (4) Der Vorerbe hat die durch die Vorerbschaft veranlaßte Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten.
    (5) Hat der Steuerschuldner den Erwerb oder Teile desselben vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem anderen unentgeltlich zugewendet, haftet der andere in Höhe des Wertes der Zuwendung persönlich für die Steuer.
    (6) 1 Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende

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