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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Winfried Schwabe
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nicht das »Transsexuellengesetz« (TSG) wäre: Da steht nämlich drin, dass man nach der Geschlechtsumwandlung nur dann einen Antrag auf staatliche Anerkennung zum anderen Geschlecht stellen kann, wenn man »nicht verheiratet ist«. Der ältere Herr, also jetzt: die ältere Dame, müsste sich somit erst scheiden lassen, um auch vor dem Gesetz offiziell als Frau anerkannt zu werden. Das Problem: Die Eheleute waren so gut miteinander, dass sie sich nach 50 Jahren glücklichen Zusammenseins wegen dieses Eingriffs keinesfalls scheiden lassen wollten. Ein halbes Jahrhundert verbinde eben, und das Geschlecht spiele keine Rolle mehr.
    Was tun? Die geschlechtsumgewandelte Frau klagte trotz des gesetzlichen Verbots auf Anerkennung – und bekam jetzt vor dem Bundesverfassungsgericht Recht! Die höchsten deutschen Richter erklärten das TSG für teilweise verfassungswidrig. Die Vorschrift, wonach erst die Ehe aufgelöst werden müsse, um als Transsexueller auch vom Staat anerkannt zu werden, verletzte nämlich zum einen das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen und zum anderen den grundgesetzlich garantierten Schutz der Ehe. Wörtlich: »Das Geschlecht eines Menschen kann sich im Laufe des Lebens ändern. Die Eheleute können dennoch grundsätzlich selbst bestimmen, wie sie ihre Ehe weiterführen. Auch Transsexuelle, die erst nach Eheschließung die Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht bemerken, genießen weiterhin den Schutz der Institution Ehe. Sie können vom Staat daher nicht gezwungen werden, sich erst scheiden zu lassen, wenn sie eine Anerkennung als Transsexueller wünschen. Dies wäre ein grundgesetzwidriger Eingriff in die Selbstbestimmung und die Menschenwürde.«
    Die beiden Liebenden dürfen also verheiratet bleiben. Trotz Geschlechtsumwandlung. Dem Grundgesetz sei Dank.

Bundesverfassungsgericht — Aktenzeichen: 1 Bv 10/05

Die wahren Sorgen der Deutschen Bahn
Von Schaffnern und Trillerpfeifen
    Als hätte die Deutsche Bahn (DB) nicht schon genug Sorgen mit ihren Fahrgästen, kommt hier eine herzerfrischend absurde Geschichte aus einem deutschen Nachtzug: Ein junger Tramper aus dem Ruhrgebiet fuhr vor einiger Zeit in Richtung Süddeutschland. In Ermangelung einer Schlafgelegenheit begab er sich in das Fahrradabteil des Zuges und schlief dort auf dem Boden liegend ein. Als gegen 1:30 Uhr die Zugbegleiterin das Fahrradabteil betrat und den jungen Mann in seinen Schlafsack eingerollt liegen sah, trat sie nah an sein Gesicht heran und blies ohne Vorwarnung mit voller Kraft in ihre Trillerpfeife.
    Was schlicht ungeheuerlich klingt, landete jetzt in letzter Instanz vor dem Oberlandesgericht (OLG) in Hamm. Der bedauernswerte Mann trug nämlich aufgrund dieses Vorfalls bleibende Innenohrschäden, unter anderem in Form eines Tinnitus, davon.
    Nun forderte er von der Bahn Schadensersatz sowie ein Schmerzensgeld, was die Bahn beziehungsweise die Zugbegleiterin selbstverständlich ablehnten. Ihr erfrischend absurdes Argument: Die Zugbegleiterin habe eindeutig in Notwehr (!) gehandelt, weil der Mann ja unrechtmäßig im Fahrradabteil auf dem Boden lag.
    Diesen Unsinn bekam die Zugbegleiterin vom OLG Hamm nun um die Ohren gehauen. Wörtlich heißt es im Urteil: »Der Kläger lag erkennbar friedlich auf dem Boden und schlief. Selbst wenn das Betreten des Fahrradabteils eine Verletzung des Hausrechts der Bahn darstellte, war das Vorgehen der Zugbegleiterin offensichtlich unangemessen und damit eine unzulässige und vor allem schuldhafte Körperverletzung. Als milderes Mittel hätte für jeden erkennbar nahegelegen, etwa neben dem schlafenden Kläger fest mit dem Fuß auf den Boden zu treten oder ihn einfach nur anzustupsen. Auch davon wäre er aller Wahrscheinlichkeit nach erwacht.«
    Und ganz zum Schluss – die überraschende Erkenntnis: »Zugbegleiter müssen wissen, dass Pfiffe mit Trillerpfeifen in geschlossenen Abteilen und in unmittelbarer Nähe des Kopfes einer Person erhebliche Verletzungsgefahren für die betroffenen Fahrgäste bedeuten können.« Ach so.

Oberlandesgericht Hamm — Aktenzeichen: 9 U 89/09

Ziehen Sie sich bitte wasserdicht an!
Lupenreiner Slapstick vom Landgericht in Itzehoe
    Diese Szenen kennt man eigentlich nur aus alten Slapstick-Filmen: Ein Fußgänger steht am Straßenrand, vor ihm eine dicke Pfütze auf der Fahrbahn und von links nähert sich mit

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