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Vom Wahn zur Tat

Vom Wahn zur Tat

Titel: Vom Wahn zur Tat Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Thomas Stompe
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Empfangsräume für die Zeit nach der bedingten Entlassung eine erhebliche Rolle.
    Wichtige statische Risikofaktoren sind frühere Gewaltanwendung; Gewalttaten in der Familie sind ein guter Prädiktor für spätere Aggressionsdelikte. Je jünger der Betroffene bei der ersten Gewalttat war, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, eine weitere zu begehen. Keine oder instabile Partnerbeziehungen, keine oder instabile Arbeitsverhältnisse, Alkohol- und/oder Drogenmissbrauch in der Anamnese, schwere psychische Störungen, Psychopathie (siehe oben), frühe Anpassungsstörungen, Persönlichkeitsstörungen und frühere Verstöße gegen Auflagen verschlechtern ebenfalls die Prognose. Dynamische, daher teilweise behandelbare Risikofaktoren sind ein Fehlen von Krankheitseinsicht, das Fortbestehen psychopathologischer Auffälligkeiten oder emotionaler Labilität und Impulsivität, das Fehlen adäquater Copingmechanismen, die Entwicklung eines Hospitalisierungssyndroms, ein Nichtansprechen auf Behandlung, ein fortgesetztes, ausgeprägtes dissoziales Verhalten (z. B. Bestehlen und Schikanieren von Mitinsassen, sexuelle Übergriffe, Betrügereien etc.) auch innerhalb der Einrichtung, das Fortbestehen kriminogener Einstellungen und Bedürfnisse, die fehlende Bereitschaft, sich mit der eigenen Delinquenz auseinanderzusetzen, ein fortbestehender Substanzmissbrauch, ein Mangel an Selbstwertgefühl und Selbstsicherheit, ein Fortbestehen der Neigung, Verlockungen und Verführungen zu erliegen, ein Fehlen adäquater Bewältigungsstrategien bei Frustration und Verärgerung, ein Fortbestehen infantiler Versorgungserwartungen sowie ein Mangel an Zuverlässigkeit in der Alltagssituation der Maßnahme.
    Aus der Zusammenschau all dieser Faktoren wird eine individuelle Kriminalhypothese und eine Kriminalitätsprognose (Welche Rückfallwahrscheinlichkeit unter welchen Bedingungen?) sowie eine Interventionsprognose (Was kann man zur Reduzierung des Risikos tun?) erarbeitet. Auf dieser Basis wird ein individueller Behandlungsplan für jeden Patienten erstellt.
    Nach dem Aufenthalt auf der Aufnahmestation wird der Patient auf eine von sechs Wohnstationen verlegt. Hier durchläuft er eine sogenannte Basisgruppe, die Aufschluss über seine Gruppenfähigkeit und sein Reflexionsvermögen gibt. Es erfolgt eine basale Aufklärung und Information über den Maßnahmenvollzug nach § 21/1, die Inhalte sind in Modulen gegliedert und betreffen Themenbereiche wie rechtliche Voraussetzungen, Sinn und Zweck der Behandlung im Maßnahmenvollzug. Erste Informationen werden gegeben, welche allgemeinen Ziele der Betroffene erreichen muss, um wieder entlassen zu werden, welche Auflagen es üblicherweise nach der bedingten Entlassung zu erfüllen gilt. Daneben werden den Patienten Einblicke in den Aufbau der Institution vermittelt.
    Die eigentliche Behandlung an den Wohnstationen besteht aus mehreren Komponenten und umfasst dementsprechend viele Berufsgruppen wie Psychiater, Psychologen, Ergotherapeuten, Pflege- und Wachpersonal. Erst durch eine intensive und koordinierte Zusammenarbeit aller Berufsgruppen ist die schwierige Aufgabe der Therapie und Resozialisierung psychisch kranker Rechtsbrecher zu bewältigen. Das zentrale Ziel der Behandlung im Maßnahmenvollzug ist die Reduzierung der spezifischen Gefährlichkeit, die zum Delikt geführt hat. Im Vergleich zur Therapie in der Allgemeinpsychiatrie ist die Behandlung in der Forensischen Psychiatrie wesentlich mehr von Gesetzen und anderen rechtlichen Vorgaben bestimmt. Die Justiz erteilt mit der Einweisung in den Maßnahmenvollzug einen Behandlungsauftrag, der unabhängig vom Behandlungsbedürfnis des Betroffenen ist. Selbstverständlich kann ein Patient die Behandlung verweigern. Dies hat jedoch für ihn erhebliche negative Konsequenzen, da auf diese Weise die spezifische Gefährlichkeit, die zur Einweisung führte, nicht abgebaut werden kann und der Patient damit nicht entlassbar ist. Das Ergebnis der Behandlung wird weniger vom Betroffenen als vielmehr von externen, vom zuständigen Gericht bestellten Gutachtern evaluiert.
    Das Hauptgewicht des Behandlungsauftrags liegt also auf der Sicherheit für dritte Personen im Falle einer bedingten Entlassung, auf der sozialen Rehabilitation und der delinquenzbezogenen Rückfallprophylaxe. Wie bereits mehrfach erwähnt, sind Patienten im Maßnahmenvollzug durch eine höhere Belastung mit Substanzmissbrauch oder -abhängigkeit, durch größere Sozialisationsdefizite, durch

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