Alleinerziehend - meine Rechte
erfolgreichen Abschluss erwarten lässt. Abwegige Berufswünsche, die mit den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes nicht übereinstimmen, müssen nicht finanziert werden. Bei Verlust der Studienberechtigung an einer Universität wegen zweimaligen Nichtbestehens einer Zwischenprüfungentfällt i. d. R. ein weiterer Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.
Dauer
Die Ausbildung muss nach dem Schulabschluss zeitnah begonnen und zielgerichtet durchgeführt werden. Nach Abschluss der Schule wird jedoch eine angemessene Orientierungsphase zugebilligt. Diese wird von vielen Gerichten mit einem Jahr angesetzt.
Bei erheblicher Überschreitung der Regelstudienzeit entfällt der Unterhaltsanspruch. Soweit ein Auslandssemester, auch bei Verlängerung der Studienzeit, für die Berufsausbildung sinnvoll ist, müssen die Eltern dies bei guten Einkommensverhältnissen finanzieren.
Der für einen Studiengang maßgebliche Studienplan muss eingehalten werden.
Die Eltern sind nur dann verpflichtet, ein fachfremdes „Parkstudium“ zu finanzieren, wenn sie damit einverstanden waren. Ansonsten müssen Wartezeiten mit einer Erwerbstätigkeit überbrückt werden.
Weiterbildung
Eine angemessene Ausbildung umfasst auch die Kosten einer Weiterbildung. Hierzu zählt insbesondere der Ausbildungsweg Schule – Lehre – Studium, soweit ein enger zeitlicher und fachlicher Zusammenhang besteht. Zur Frage des fachlichen Zusammenhangs gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung. Als Richtschnur hat der Bundesgerichtshof angegeben: Ein einheitlicher Werdegang besteht, wenn bei Beginn der Lehre der Weg zum Studium geplantund mit zumindest einem Elternteil besprochen wurde und die Ausbildungsabschnitte aneinander anschließen.
Grundsätzlich besteht jedoch kein Anspruch auf eine fachfremde Zweitausbildung. Ausnahmen bestehen u. a., wenn die Ausbildung auf einer Fehleinschätzung der Eltern beruht oder die Eltern auf den Abschluss der Ausbildung bestanden, obwohl sich die falsche Berufswahl bald herausgestellt hatte.
Sonder- und Mehrbedarf
Die Beträge nach der Düsseldorfer Tabelle decken nur den laufenden regulären Bedarf des Kindes. Nicht in diesen Beträgen enthalten sind der sog. Sonder- und Mehrbedarf.
Bei Mehrbedarf handelt es sich um regelmäßig anfallende erhöhte Kosten. Die Kosten müssen einen Umfang haben, der durch den laufenden Unterhalt nicht gedeckt werden kann. Typische Fälle sind Nachhilfestunden oder Kosten einer Privatschule.
Im Gegenzug dazu liegtSonderbedarf bei unregelmäßigen. außergewöhnlich hohen Kosten vor, d. h. in der Regel bei einmaligen Zahlungen. Der Anfall darf nicht voraussehbar sein. Hierzu zählen z. B. Klassenfahrten, kieferorthopädische Behandlungen, Säuglingserstausstattung. Bei Planbarkeit müssen ggf. Rücklagen aus dem laufenden Unterhalt gebildet werden.
Für beide Bedarfsarten haften die Eltern anteilig nach ihrem Einkommen.
Auswirkung einer neuen Ehe bzw. weiterer Kinder
Für die Unterhaltspflicht kommt es nur darauf an, wie viel der Unterhaltspflichtige verdient. Sein neuer Partner kann so viel verdienen, wie er/sie will – der Verdienst wird nicht mitgerechnet. Der unterhaltspflichtige Vater kann daher z. B. eine reiche Frau heiraten, ohne dass sich dadurch der Kindesunterhalt erhöht.
Sämtliche Kinder eines Unterhaltspflichtigen sind untereinander gleichberechtigt, egal ob aus erster Ehe, zweiter Ehe oder unehelich. Sie stehen auf der gleichen Unterhaltsstufe.
Allerdings führt die Geburt weiterer Kinder i. d. R. zu einer Verringerung des Kindesunterhalts für die älteren Kinder, weil dann niedrigere Sätze nach der Düsseldorfer Tabelle anzuwenden sind. Somit erhalten alle Kinder weniger. Der Düsseldorfer Tabelle liegt der Fall zugrunde, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen besteht (ein Ex-Ehegatte und ein Kind; oder zwei Kinder). Sind mehr als zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden, so ist der Unterhalt einer niedrigeren Einkommensgruppe zu entnehmen. Die Düsseldorfer Tabelle sieht eine Herabsetzung um eine Einkommensgruppe je zusätzlichem Unterhaltsberechtigtem vor.
Minderjährige Kinder und ihnen gleichgestellte volljährige (z. B. Schüler) stehen somit auf Rang 1 der Unterhaltsberechtigten. Auf Rang 2 folgen Elternteile, die ein minderjähriges Kind betreuen, sowie Ehegatten aus einer Ehe von langer Dauer. Auf Rang 3 stehen alle sonstigen Ehegatten. Im 4. Rang folgen nicht gleichgestellte Volljährige, z. B. Studenten.
Rangordnung
Simon war bisher seiner Ehefrau
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