Alleinerziehend - meine Rechte
Vera und seinem volljährigen, studierenden Sohn Ralf unterhaltspflichtig. Mit der neuen Partnerin Sandra bekommt er Zwillinge. Die minderjährigen Zwillinge stehen im ersten Rang vor beiden Frauen und Ralf. Im 2. Rang steht Sandra, die die minderjährigen Kinder betreut, und je nach Ehedauer die geschiedene Ehefrau. Erst an dritter Stelle folgt nun Ralf.
Folgen bei unregelmäßiger Zahlung oder Zahlungsverweigerung
Bei Zahlungsunregelmäßigkeiten kann dasJugendamt beraten und unterstützen. Bei Unsicherheiten, wenn der Unterhaltspflichtige gar nicht oder unregelmäßig zahlt, ist es aber auch sinnvoll, sich an einen Anwalt zu wenden.
!
Achtung:
Es sollte nicht zu lange gewartet werden, bis Beratung und Unterstützung in Anspruch genommen werden. Unterhalt kann nämlich grundsätzlich nur für die Zukunft gefordert werden.
Wurde also in der Vergangenheit zu wenig oder gar kein Unterhalt bezahlt und wurde dagegen nichts unternommen, kommt der Pflichtige billig davon: Er muss nichts nachzahlen!
Der Unterhaltspflichtige kann aufgefordert werden, beim zuständigen Jugendamt eine Urkunde (Vollstreckungstitel) errichten zu lassen. Das ist kostenlos. Eine Urkunde kannnur für Kindesunterhalt für Kinder bis 21 Jahre errichtet werden. Wird die Jugendamtsurkunde erstellt, hat der Unterhaltsberechtigte einen Vollstreckungstitel in Händen, mit dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Wenn der Unterhaltspflichtige nicht freiwillig zum Jugendamt geht, bleibt nur der Weg zum Gericht. Befindet sich der Pflichtige im Verzug, kann man seine Gerichts- und Anwaltskosten bei ihm als Verzugsschaden geltend machen. Man sollte den Pflichtigen deshalb schriftlich (per Einschreiben/Rückschein) zur Erstellung einer Jugendamtsurkunde auffordern und ihm eine bestimmte Frist (zwei bis drei Wochen) setzen.
Besteht bereits ein Unterhaltstitel (Urteil oder Jugendamtsurkunde), kann der Unterhaltsberechtigte die Zwangsvollstreckung, z. B. Gehaltspfändung, betreiben.
Wechselmodell
EineAbweichung vomModell „Bar- und Naturalunterhalt“ besteht, wenn beide Eltern das Kind in gleichem Rahmen betreuen. Maßgeblich ist hier, dass bei keinem Elternteil der Schwerpunkt der tatsächlichen Förderung und Fürsorge liegt und keiner die Hauptverantwortung trägt. Dies wird in der Regel nur bei exakten 50:50-Regelungen der Fall sein. Am einfachsten ist es in diesen Fällen, wenn sich die Eltern gegenseitig von Unterhaltsansprüchen freistellen, also jeder in der Zeit, in der das Kind bei ihm ist, für dieses aufkommt. Tun sie dies nicht, wird der Kindesunterhalt in der Regel wie bei Volljährigen nach Quoten berechnet. Hat ein Elternteil kein Einkommen, so wird der andere durch einen Abschlag des Tabellenunterhalts entlastet.
Eine lediglich weitgehende Umgangsregelung, z. B. 35 % Aufenthalt beim Vater, berechtigt in der Regel nicht zu Unterhaltskürzungen.
Auf den Punkt gebracht
Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
Unterhalt zzgl. Krankenkassenbeiträge schuldet der Elternteil, der das Kind nicht betreut.
Bei volljährigen Kindern haften die Eltern anteilig für den Unterhalt.
Der Unterhalt kann kostenlos in einer Jugendamtsurkunde tituliert werden.
Krankenversicherung
Ohne nähereBegrenzung werden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in der Familienversicherung als anspruchsberechtigt berücksichtigt.
Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sind familienversichert, wenn sie nicht erwerbstätig sind, Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden.
Ein besonderer Ausschlusstatbestand besteht, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen im Monat regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigtund höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist. Bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn die verheirateten Eltern getrennt leben. Dies ist nicht verfassungswidrig.
Ist das Kind über den anderen Elternteil privat krankenversichert, ergeben sich oft Probleme bei der Abrechnung. Arztkosten müssen zunächst vom betreuenden Elternteil bezahlt werden. Die Erstattung erhält jedoch zunächst der andere Elternteil als Vertragspartner der Krankenkasse.
!
Tipp:
Es sollte durch Vollmacht geregelt werden, dass der betreuende Elternteil direkt mit der Krankenkasse abrechnen
Weitere Kostenlose Bücher