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Alleinerziehend - meine Rechte

Alleinerziehend - meine Rechte

Titel: Alleinerziehend - meine Rechte Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Beate Wernitznig
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kann.

Auf den Punkt gebracht
Grundsätzlich haben Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Familienversicherung.
Ist ein Elternteil (Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner) privat versichert und verdient er deutlich mehr als der andere, so kann das Kind nur privat über diesen Elternteil versichert werden.

Welche Rechte habe ich am Arbeitsplatz?
    Mutterschutz
    Geltungsbereich
    DasMutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Es gilt nicht für Hausfrauen, Selbstständige, Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften. Es gilt für Teilzeitbeschäftigte, Hausangestellte, Heimarbeiterinnen und Frauen, die sich noch in der beruflichen Ausbildung befinden, wenn das Ausbildungsverhältnis auf einem Arbeitsvertrag beruht. Auch auf Frauen in sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnissen (geringfügige Beschäftigung) findet das Mutterschutzgesetz grundsätzlich Anwendung. Weder die Staatsangehörigkeit noch der Familienstand spielen eine Rolle. Entscheidend ist, dass die Frau ihren Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
    Für Beamtinnen gelten besondere Regelungen, die im Beamtenrecht festgelegt sind.
    Für Frauen, die befristete Verträge abgeschlossen haben, z. B. im Rahmen eines Aushilfs-, Teilzeit- oder Leiharbeitsverhältnisses, gilt das Mutterschutzgesetz, solange das befristete Arbeitsverhältnis besteht. Wenn das Arbeitsverhältnis jedoch mit Ablauf der Befristung endet, endet grundsätzlich auch der Mutterschutz.
    Bei Probearbeitsverhältnissen kommt es darauf an, ob sie befristet abgeschlossen werden oder ob es sich um dieProbezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses handelt – wovon im Zweifel auszugehen ist.
    Ausbildungsverhältnisse sind in der Regel befristete Arbeitsverhältnisse. Sie enden mit Bestehen der Abschlussprüfung.
    Dies gilt grundsätzlich auch bei Schwangerschaft. Ausnahmsweise wird das Ausbildungsverhältnis verlängert, wenn die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht besteht. Sie kann auch vor der Abschlussprüfung beantragen, dass die Ausbildungszeit verlängert wird, wenn die Verlängerung z. B. wegen Fehlzeiten durch die Schwangerschaft erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
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Achtung:
    Damit das Unternehmen die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, sollen Frauen dem Unternehmen ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind. Tun sie dies nicht, so gelten die Schutzvorschriften erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen von der Schwangerschaft erfährt.
    Bei Bewerbungen während der Schwangerschaft muss die Frau ihre Schwangerschaft auch auf Befragen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers hin nicht offenbaren. Dies gilt auch für die befristete Einstellung.
    Kündigungsschutz
    Vom Beginnder Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Das bedeutet, dass die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber während dieser Zeit auch nicht zu einem danach liegenden Termin kündigen darf. Das Kündigungsverbot gilt nur dann, wenn dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (am besten per Einwurfeinschreiben). Wenn die Zweiwochenfrist unverschuldet versäumt und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird, gilt auch danach das Kündigungsverbot. Die Schwangerschaft muss bei Zugang der Kündigung bereits bestehen. Wird die Frau erst nach Zugang der Kündigung schwanger, so gilt das Kündigungsverbot nicht.
    Unzulässig ist sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
    Nimmt die Mutter nach der Geburt des Kindes Elternzeit, so verlängert sich der Kündigungsschutz über die Frist des Mutterschutzgesetzes (vier Monate nach der Entbindung) hinaus bis zum Ablauf der Elternzeit.
    Die Frau selbst ist an das Kündigungsverbot nicht gebunden.
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Tipp:
    Wenn eine Kündigung akut droht und man dem Arbeitgeber daher die Schwangerschaft mitteilt, sollten dafür gesorgt werden, dass diese Mitteilung notfalls auch bewiesen werden kann. Es kommt nämlich durchaus vor, dass der Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung während der Schwangerschaft behauptet, er habe zur Zeit der Kündigung gar

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