Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
nicht.
Ausübung des Wahlrechts
Wichtig:
Ein Rentenantragsteller oder Rentner kann der bisherigen Krankenkasse erst kündigen, wenn die 18-monatige Bindungsfrist abgelaufen ist.
Beispiel:
Krankenkassenwechsel als freiwilliges Mitglied zur Krankenkasse A zum
01.03.2012
Rentenantrag und gleichzeitige Wahl der Krankenkasse B am
13.08.2012
Beschäftigungsverhältnis endet am
30.09.2012
Rentenbeginn am
01.10.2012
Ergebnis:
Ein Krankenkassenwechsel zur Krankenkasse B ab 01.09.2012 ist nicht möglich, da die 18-monatige Bindungsfrist zur Krankenkasse A (bis 31.08.2012) noch nicht erfüllt ist.
Wie in dem eben aufgeführten Schaubild kann die Krankenkasse lediglich dann gewechselt werden, wenn der Rentner oder Rentenantragsteller die Mitgliedschaft bei seiner bisherigen Krankenkasse wirksam gekündigt hat.
Als Nachweis dient die von der bisherigen Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Kündigung auszustellende Kündigungsbestätigung .
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse.
Beispiel:
Kündigung der seit 01.01.2011 bestehenden Mitgliedschaft am
07.08.2012
Kündigung zum
31.10.2012
Ende der Bindungsfrist am
30.06.2012
Ausstellung der Kündigungsbestätigung am
09.08.2012
Ergebnis:
Der Krankenkassenwechsel vollzieht sich zum 01.11.2012, da die Mitgliedschaft fristgerecht gekündigt worden ist und die 18-monatige Bindungsfrist bereits am 30.06.2012 erfüllt war.
Wird vom Rentner oder Rentenantragsteller eine Kündigung für einen Zeitpunkt ausgesprochen, zu dem ein Krankenkassenwechsel noch nicht möglich ist, weil beispielsweise die Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist, hat die Krankenkasse die Kündigung in eine solche zum nächstmöglichen Zeitpunkt umzudeuten.
Beispiel:
Kündigung der seit 01.01.2011 bestehenden Mitgliedschaft am
09.12.2011
Kündigung zum
29.02.2012
Ende der Bindungsfrist am
30.06.2012
Ergebnis:
Ein Krankenkassenwechsel vollzieht sich nicht zum 01.03.2012, da die 18-monatige Bindungsfrist noch nicht erfüllt ist und die Kündigung nicht fristgerecht erklärt wurde. Trotzdem ist die Kündigung so umzudeuten, als wenn sie im Monat April 2009 ausgesprochen worden wäre, damit sich zum 01.07.2012 ein Krankenkassenwechsel vollziehen kann.
Wie im vorausgegangenen Schaubild (Ausübung des Wahlrechts) erwähnt, gibt es ein Sonderkündigungsrecht . Dieses besteht dann, wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einführt, erhöht oder eine Prämie aufgrund eines Überschusses vermindert.
In einem solchen Fall muss die Kündigung bis zum Ablauf des Kalendermonats, der dem Monat folgt, zu dessen Beginn die Beitragssatzerhöhung wirksam wird, der Krankenkasse zugegangen sein. Der Krankenkassenwechsel vollzieht sich dann mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats.
Beispiel:
Einführung eines Zusatzbeitrages zum
01.08.2012
Ergebnis:
Die Kündigung muss der Krankenkasse spätestens vorliegen bis zum
30.08.2012
Die Mitgliedschaft endet spätestens am
31.10.2012
Neue Mitgliedschaft ist nachzuweisen bis zum Ende der Kündigungsfrist am
31.10.2012
Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung Bund weisen in ihrem Gemeinsamen Rundschreiben vom 30.12.2008 zur Krankenversicherung der Rentner darauf hin, dass das Sonderkündigungsrecht zwar die Bindungswirkung aufhebt. Gleichzeitig löst es aber bei der neu gewählten Krankenkasse eine neue Bindungswirkung aus.
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Wegfall der Rente
Widerspruch mit Rechtsmitteln
Nach § 186 Abs. 9 SGB V beginnt die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags.
Wird die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger zu einer Krankenkasse gekündigt (beachten Sie dazu bitte die obigen Ausführungen), beginnt die Mitgliedschaft bei der neugewählten Krankenkasse mit dem Tag nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Kündigung.
Wichtig:
Es werden auch Personen Mitglied der Krankenkasse, die zwar einen Antrag auf Rentengewährung gestellt, jedoch keinen Rentenanspruch haben. Es handelt sich um Personen, die einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen, deren Rentenantrag aber abgelehnt wird.
Rechtsgrundlage ist hier § 189 SGB V. Eine Mitgliedschaft entsteht nach dieser Vorschrift aufgrund einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) dann
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