Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen
Verfahren durch Rücknahme des Rechtsbehelfs beziehungsweise Rechtsmittels beendet, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats der Rücknahme.
Beispiel:
Zubilligung einer Zeitrente am
09.08.2012
Wegfall der Zeitrente am
31.10.2012
Sozialgerichtsverfahren bestätigt den Wegfall der Rente
Zustellung des Urteils am
15.02.2013
Rechtskraft des Urteils am
19.03.2013
Ende der Mitgliedschaft am
31.03.2013
Meldungen sind auch zu machen, wenn der Rentner zu seiner Rente noch Versorgungsbezüge , wie etwa Betriebsrenten , erhält (siehe nachstehendes Schaubild).
Allerdings hat hier nicht nur der Versicherte Meldepflichten, sondern auch die Zahlstelle der Versorgungsbezüge.
Meldungen
Um eine möglichst frühzeitige beitragsrechtliche Erfassung der Versorgungsbezüge zu erreichen, haben die Zahlstellen die zuständige Krankenkasse von sich aus zu ermitteln. Sie haben der Krankenkasse mitzuteilen:
Beginn der Versorgungsbezüge
Höhe der Versorgungsbezüge
Veränderungen der Versorgungsbezüge
Ende der Versorgungsbezüge
Bei laufenden Beitragszahlungen aus Versorgungsbezügen sind nur Veränderungen zu melden. Dabei gilt als solche jede Änderung des Zahlbetrages . Das gilt auch dann, wenn sich die Änderung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht.
Änderungsmeldungen müssen auch dann erstattet werden, wenn sich der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge durch Gewährung einer Einmalzahlung erhöht. In diesen Fällen ist einmal für den Monat, in dem die Einmalzahlung gewährt wird, eine Meldung abzugeben. Darüber hinaus muss für die anschließende Zeit wiederum der laufende Versorgungsbezug gemeldet werden.
Die Krankenkassen und die Zahlstellen haben das Recht, praxisgerechte Abweichungen vom Vorstehenden zu vereinbaren, sofern eine korrekte Beitragsabführung gewährleistet ist. Einzelheiten enthält die „Verfahrensbeschreibung der Beitragsabführung zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Zahlstellen“.
Bezieht ein Rentner Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit, hat er seiner Krankenkasse Folgendes mitzuteilen:
den Beginn des Arbeitseinkommens
die Höhe des Arbeitseinkommens
Veränderungen des Arbeitseinkommens
(Bezüglich der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen siehe nächstes Kapitel.)
Beitragspflicht
Grundsätze
Versorgungsbezüge
Betriebliche Altersvorsorge
1/120-stel-Regelung
Kapitalabfindungen
Arbeitseinkommen
Grundsätze
Rentenantragsteller und Rentner haben Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen. Rentenantragsteller werden dabei wie freiwillige Mitglieder ohne Rentenbezug behandelt. Das Gesetz (§ 239 SGB V) schreibt vor, dass bei Rentenantragstellern die Beitragsbemessung bis zum Beginn der Rente durch die Satzung der Krankenkasse geregelt wird. Dies gilt auch für die Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, und zwar bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist. Im Übrigen gelten die Vorschriften für freiwillig Versicherte (Genaueres dazu später in diesem Kapitel).
§ 225 Abs. 1 SGB V regelt die Beitragsfreiheit bestimmter Personen, die einen Rentenantrag gestellt haben. Danach ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn der Rente beitragsfrei, wenn er
als hinterbliebener Ehegatte eines in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente bezogen hat, Hinterbliebenenrente beantragt
als Waise eines versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente bezogen hat, vor Vollendung des 18. Lebensjahres Waisenrente beantragt
ohne die Versicherungspflicht als Rentenantragsteller familienversichert wäre
Die Beitragsfreiheit gilt im Übrigen nicht, wenn der Rentenantragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge (zum Beispiel Betriebsrente ) erhält.
Versicherungspflichtige Personen haben aus ihrer Rente Beiträge zu zahlen. Dabei gilt für die Beitragsbemessung aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (seit 01.07.2011 14,6 Prozent). Außerdem ist der zusätzliche Beitragssatz zu beachten. Für alle Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen gilt ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Ausgenommen von der Verpflichtung, den zusätzlichen Beitragssatz zu entrichten, sind lediglich Bezieher von Arbeitslosengeld II .
Für Rentner gelten Beitragssatzveränderungen jeweils vom
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