Betreuungsfall - was nun
verbunden ist. Die Genehmigung ist vom Betreuer aber unverzüglich nachzuholen.
Die Unterbringung ist vom Betreuer zu beenden, wenn deren Voraussetzungen weggefallen sind. Zur Beendigung der Unterbringung bedarf es nicht der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Sie muss lediglich gegenüber dem Betreuungsgericht angezeigt werden.
Unterbringungsähnliche Maßnahmen
Befindet sich der Betreute außerhalb geschlossener Abteilungen in Anstalten, Heimen oder sonstigen Einrichtungen, ist dies an sich nicht genehmigungsbedürftig. Wird dem Betreuten durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen, handelt es sich um eine unterbringungsähnliche Maßnahme.
Es handelt sich auch dann um eine unterbringungsähnliche Maßnahme, wenn sich der Betreute mit gerichtlicher Genehmigung bereits in einer geschlossenen Abteilung oder Einrichtung befindet.
51 Unterbringungsähnliche Maßnahmen sind z. B.:
Anbringung eines Bettgitters
Fixierung mit einem Leibgurt an Bett oder Stuhl
Festbinden der Arme und Beine
Verhindern des Verlassens der Einrichtung durch besondere Schließmechanismen, ohne dass der Betreute einen Schlüssel hat
Verhindern des Verlassens der Einrichtung durch Verabreichung spezieller Medikamente wie z. B. Schlafmittel
Bei der Verabreichung von Medikamenten handelt es sich nur dann um eine unterbringungsähnliche Maßnahme, wenn sie dazu dienen soll, die Ruhe auf der Station/in der Einrichtung zu wahren, die Pflege zu erleichtern oder den Betreuten an der Fortbewegung zu hindern. Nur dann ist die Verabreichung von Medikamenten genehmigungspflichtig.
Eine Freiheitsentziehung liegt nicht vor, wenn der Betreute auch ohne die Maßnahme nicht in der Lage wäre, sich fortzubewegen bzw. wenn ihn die Maßnahme nicht an der willentlichen Fortbewegung hindert.
Der Betreuer entscheidet nur bei nicht einwilligungsfähigen Betreuten über die Einwilligung in unterbringungsähnliche Maßnahmen. Dabei muss er prüfen, ob mildere Maßnahmen zur Abwehr von Gesundheitsgefahren für den Betreuten zur Verfügung stehen. Mildere Maßnahmen sind diejenigen, die nicht mit einem Eingriff in die persönliche Freiheit des Betreuten verbunden sind.
52 Mildere Maßnahmen
Frau Ulrich fällt regelmäßig in der Nacht aus ihrem Bett. Beim letzten Sturz hat sie sich die Hüfte gebrochen. Anstatt ein Bettgitter anzubringen, wird als mildere Maßnahme das Bett von Frau Ulrich abgesenkt.
In dringenden Fällen, in denen zum Schutz des Betreuten sofort gehandelt werden muss, ist die Genehmigung vom Betreuer unverzüglich nachzuholen.
Wohnraumkündigung
Die Aufgabe der Mietwohnung bedeutet für den Betreuten den Verlust seines Lebensmittelpunktes und seiner vertrauten Umgebung, vielfach auch den Verlust seines Freundes- und Bekanntenkreises. Aus diesem Grund wird der Betreute durch das Gesetz vor übereilten Maßnahmen geschützt.
Die Kündigung von Wohnraum, den der Betreute bzw. sein Betreuer für ihn gemietet hat, bedarf der vorherigen Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dasselbe gilt für andere Erklärungen, die auf die Aufhebung eines Mietvertrages gerichtet sind. Es handelt sich dabei z. B. um Aufhebungsverträge zwischen Betreuer und Vermieter.
Das Betreuungsgericht wird die Genehmigung nur erteilen, wenn die Kündigung dem Wohl des Betreuten dient. In die Entscheidung des Gerichts wird der körperliche und geistige Zustand des Betroffenen mit einbezogen. Kann der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in seine angemietete Wohnung zurückkehren, wird in der Regel die Genehmigung ausgesprochen.
53 Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. Wegen der Bedeutung der Angelegenheit bestellt das Gericht in der Regel einen Verfahrenspfleger.
Definition: Verfahrenspfleger
Das Betreuungsgericht bestellt für den Betroffenen einen Pfleger für das Gerichtsverfahren, soweit dies der Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen dient.
Maßgeblich sind stets die Wünsche und das Wohl des Betreuten. Der Betreuer darf seiner Entscheidung nicht seine eigenen Interessen, wie z. B. Arbeitserleichterung, zugrunde legen.
Erhält der Betreuer Kenntnis davon, dass der Mietvertrag vonseiten des Vermieters gekündigt werden soll, muss er dies dem Betreuungsgericht unverzüglich mitteilen. Will der Betreuer die Wohnung durch andere Weise als Kündigung/Vertragsaufhebung aufgeben, z. B. durch Verkauf der Möbel,
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