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Betreuungsfall - was nun

Betreuungsfall - was nun

Titel: Betreuungsfall - was nun Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Maria Demirci
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der Annahme einer Erbschaft bedarf ebenfalls der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Die Annahme eines Vermächtnisses kann der Betreuer hingegen anfechten. In diesem Fall besteht kein Genehmigungserfordernis.
    Definition: Vermächtnis
    Das Vermächtnis ist die Zuwendung bestimmter Vermögensgegenstände mittels eines Testamentes oder Erbvertrages.
    58 Ein Vertrag, in dem der Betreute auf seinen künftigen Pflichtteilsanspruch verzichtet oder in dem der Erlass eines bereits angefallenen Pflichtteils festgeschrieben wird, bedarf auch der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.
    Dasselbe gilt, wenn der Betreute einen Erbteilungsvertrag abschließen möchte. Mit einem Erbteilungsvertrag heben die Erben hinsichtlich des Nachlasses oder zumindest in Teilen davon die Erbengemeinschaft auf.
    Definition: Erbengemeinschaft
    Nach deutschem Recht besteht eine Erbengemeinschaft aus mehreren Erben, die gemeinschaftlich in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintreten.
    Wurde die Erbschaft für den Betreuten angenommen, so haftet dieser als Erbe grundsätzlich komplett für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten. Der Betreute haftet daher auch mit seinem eigenen Vermögen.
    Der Betreuer sollte sich aus diesem Grund unbedingt darum bemühen, das Privatvermögen des Betreuten und die Erbschaftsmasse zu trennen. Dies geschieht, indem die Haftung auf den Nachlass beschränkt wird.
Kreditaufnahme
    Sämtliche Geschäfte, durch die eine Verpflichtung des Betreuten zur Rückzahlung von einmal zur Verfügung gestelltem Geld begründet wird, bedürfen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.
    59 Zur Rückzahlung verpflichtende Geschäfte
    Darunter fallen Geschäfte, die
der Aufnahme eines (Verbraucher-)Darlehens,
dem Abschluss eines Darlehensvorvertrages,
dem Abschluss eines Teilzahlungskredites oder
dem Abschluss finanzierter Abzahlungskäufe dienen.
    Hinweis
    Für diesen Aufgabenkreis kann sich der Betreuer vom Betreuungsgericht eine allgemeine Ermächtigung erteilen lassen. Das Betreuungsgericht soll die allgemeine Ermächtigung jedoch nur erteilen, wenn sie zum Zwecke der Vermögensverwaltung erforderlich ist.
Geldanlage
    Der Betreuer hat im Bereich der Geldanlage immer darauf zu achten, dass sie dem Betreuten zugute kommt. Der Betreuer hat ausschließlich die Vermögensinteressen des Betreuten zu wahren und zu fördern. Seine eigenen Interessen hat er dabei außer Betracht zu lassen.
    Das Geld des Betreuten ist verzinslich anzulegen. Nur die Gelder für die laufenden Ausgaben des Betreuten müssen nicht verzinslich angelegt werden.
    Der generelle Genehmigungsvorbehalt der Geldanlage hat einen zweifachen Schutzzweck: Der Betreute soll zum einen vor unsachgemäßer Verwendung seines Vermögens 60 geschützt werden, zum anderen soll der Betreuer entlastet werden. Der Betreuer kann eventuell nicht alle Gefahren der Geldanlage absehen und kann sich dadurch großen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen, wenn er einen Fehler begeht. Vor dieser Gefahr soll er beschützt werden.
    Das Gesetz sieht abschließend vor, dass das Geld des Betreuten nur in bestimmter Form angelegt werden kann:
    in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder in sicheren Grund- oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken
in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie Forderungen, die in das Bundes- oder in das Landesschuldbuch eines Bundeslandes eingetragen sind
in verbriefte Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Bundesland gewährleistet sind
in Wertpapiere, insbesondere Pfandbriefe, sowie verbriefte Forderungen jeder Art gegen inländische kommunale Körperschaften oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind
in Anlagen bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld (Geld des Betreuten) für geeignet erklärt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung dient
    61 Beabsichtigt der Betreuer eine andere Anlageform, die nicht im gesetzlichen Katalog enthalten ist, muss er eine gerichtliche Erlaubnis einholen. Dies ist gesetzlich besonders geregelt. Folgende Anlageformen kommen als Alternative zum oben genannten Katalog in

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