Betreuungsfall - was nun
Aufgabenkreises im Bereich der Personensorge handelt es sich in den meisten Fällen um medizinische Eingriffe und Untersuchungen, die Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, den Umgang, die Freizeitgestaltung und die Unterbringung einer Person in einer Anstalt.
Der Aufgabenbereich der Personensorge stellt für den Betroffenen naturgemäß ein höchst sensibles Thema dar. In diesem Bereich geht es schließlich um Fragen, die den inneren, ganz intimen Bereich des Lebens eines Menschen betreffen. Die Gerichte sind aus diesem Grund darum bemüht und gehalten, den zuständigen Betreuern klare Vorgaben 40 zu machen und die jeweiligen Tätigkeitsfelder eindeutig zuzuweisen.
Organspende
Bei einer Organspende muss danach unterschieden werden, ob der Betreute selbst Spender eines Organs sein oder ein Organ erhalten soll. Soll dem Betreuten ein Organ eingepflanzt werden, bedarf dieser Eingriff der betreuungsrechtlichen Genehmigung.
Kommt der Betreute selbst als Organspender in Betracht, ist danach zu differenzieren, ob die Organentnahme zu Lebzeiten des Betreuten oder nach seinem Tod vorgenommen werden soll. Die Organentnahme zu Lebzeiten des Betreuten dient nicht seinem Wohl, nur dem des Organempfängers. Aus diesem Grund kann der Betreuer in eine Lebendspende nicht einwilligen. Zu Lebzeiten kann daher nur der Betroffene selbst, beispielsweise im Rahmen einer Organspendeverfügung, in die Maßnahme einwilligen.
Definition: Organspendeverfügung
Die Organspendeverfügung ist ein schriftliches Dokument, in dem zu Lebzeiten festgehalten werden kann, ob und welches Organ gespendet werden soll.
Eine Organentnahme nach dem Tod des Betreuten darf ebenfalls vorgenommen werden, wenn der Betreute zu Lebzeiten eine entsprechende Organspendeverfügung errichtet hat. Ohne eine entsprechende Verfügung kann auch der Betreuer in eine solche Maßnahme nicht mehr 41 wirksam einwilligen. Der Grund hierfür ist zum einen, weil es sich um einen höchstpersönlichen Rechtsakt handelt, und zum anderen endet das Amt des Betreuers mit dem Tod des Betreuten.
Ärztliche Maßnahmen
Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Gerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der vorgenannten Maßnahmen stirbt oder einen schweren, länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Um dies beurteilen zu können, ist auf den jeweiligen Betroffenen unter Berücksichtigung seines individuellen Gesundheitszustandes abzustellen. Die Gefahr eines drohenden psychischen Schadens, z. B. Selbstmordgefahr, rechtfertigt ebenfalls die Genehmigungspflicht.
Der Betreuer erteilt seine Einwilligung in die Durchführung der medizinischen Maßnahme, wenn der betreute Patient nicht einwilligungsfähig ist.
Definition: Einwilligungsfähigkeit
Einwilligungsfähigkeit liegt vor, wenn der betreute Patient die Tragweite und die Folgen der Maßnahme erfassen und seinen Willen entsprechend bilden und äußern kann.
42 Achtung
Ist der Betreute einwilligungsfähig, kommt es allein auf seinen Willen an. Der Betreuer kann dann seine Einwilligung nicht an die Stelle des Willens des Betreuten setzen.
Genehmigungspflichtige Maßnahmen
Der Betreuer muss folgende ärztliche Maßnahmen regelmäßig vom Betreuungsgericht genehmigen lassen:
Amputationen, Transplantationen, Herzoperationen
Chemotherapien und Strahlenbehandlungen
Verabreichung von Psychopharmaka
Achtung
In dringenden Fällen entfällt die Genehmigungspflicht, wenn mit dem Aufschub der ärztlichen Maßnahme eine drohende Gefahr verbunden ist.
Der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf es ebenfalls, wenn der Betreuer nicht in eine ärztliche Maßnahme einwilligen will bzw. wenn eine zuvor erteilte Einwilligung widerrufen werden soll und der Betreute aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der ärztlichen Maßnahme sterben oder einenlänger andauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnte.
Einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf es in allen Fällen dann nicht, wenn zwischen dem Betreuer und 43 dem behandelnden Arzt Einigkeit darüber besteht, dass die Einwilligung bzw. der Widerruf der Einwilligung/die Nichteinwilligung dem Willen des betreuten Patienten entspricht, den dieser in einer Patientenverfügung festgehalten hat.
Definition: Patientenverfügung
In der Patientenverfügung wird geregelt, welche ärztlichen Maßnahmen zur
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