Betreuungsfall - was nun
Attest abgeklärt werden.
Bei Bewegungsunfähigkeit kann an sich schon keine freiheitsentziehende Maßnahme angenommen werden, da die körperliche Fortbewegungsfreiheit fehlt.
In beiden oben genannten Fällen kommt es ausschließlich auf die Einwilligung des Betreuten selbst an.
Nur wenn der Betreute nicht einwilligungsfähig, aber in der Lage ist, sich selbstständig fortzubewegen, muss bei Vorliegen weiterer gesetzlicher Voraussetzungen eine betreuungsgerichtliche Genehmigung eingeholt werden.
47 Bevor eine Unterbringung oder eine unterbringungsähnliche Maßnahme in Erwägung gezogen wird, sind sämtliche anderen, alternativen, weniger einschneidenden Mittel zu prüfen und bei Vorliegen auch anzuwenden.
Geschlossene Unterbringung
Maßnahmen, die die Freiheitsentziehung und die fremdbestimmte Bestimmung des Aufenthaltsorts ohne oder gegen den Willen eines unter Betreuung stehenden Menschen zum Inhalt haben, sind als geschlossene Unterbringung zu verstehen. In diesen Fällen, bestimmt ein Dritter, nämlich der Betreuer, über den Aufenthalt der betreuten Person.
Eine Freiheitsentziehung liegt regelmäßig vor, wenn der Betreute in folgenden Einrichtungen untergebracht wird:
in einer geschlossenen Einrichtung
in einer geschlossenen Abteilung
in einer halboffenen oder offenen Einrichtung, wenn keine Möglichkeit eines freien Zutritts besteht und Ausgang nur unter Aufsicht stattfindet
In vielen Einrichtungen werden für die Betroffenen verschiedene Überwachungsmöglichkeiten mit dem Ziel der Aufenthaltskontrolle angebracht, wie z. B. Videokameras, Alarmanlagen etc. Wird das Ziel einer
Aufenthaltskontrolle verfolgt, muss eine gerichtliche Genehmigung eingeholt werden.
Eine Unterbringung liegt allerdings nicht vor, wenn die Bewegungsfreiheit einer bereits bewegungsunfähigen Person durch Maßnahmen, wie z. B. die Anbringung eines 48 Bettgitters, eingeschränkt wird. Eine Genehmigung ist hier nicht erforderlich.
Die Unterbringung einer unter Betreuung stehenden Person ist nur dann zulässig, wenn beim Betreuten die Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Selbstschädigung oder gar Selbsttötung besteht oder wenn ohne die Unterbringung eine notwendige ärztliche Maßnahme nicht durchgeführt werden kann.
Nur wenn der Betreute krankheitsbedingt keinen freien Willen mehr bilden, also wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen/seelischen Behinderung die Notwendigkeit einer Untersuchung oder Behandlung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, und das Unterbleiben der ärztlichen Untersuchung/Behandlung einen gewichtigen gesundheitlichen Schaden herbeiführen könnte, ist eine Unterbringung zulässig.
Achtung
Ein Selbstmordversuch, der in freier Willensbestimmung vorgenommen wird, rechtfertigt nicht die Unterbringung. Die Möglichkeit der Unterbringung durch einen Betreuer ist nur dann eröffnet, wenn die Gefahr des Suizids ihre Ursache in der psychischen Krankheit oder geistigen/seelischen Behinderung des Betreuten hat.
Die geschlossene Unterbringung muss zudem stets für das Wohl des Betreuten unabdingbar sein.
49 Achtung
Eine Unterbringung fällt dann nicht in den Aufgabenkreis eines Betreuers, wenn der Betreute nicht sich selbst, sondern dritte Personen gefährdet. Die Aufgabe der Unterbringung bestimmt sich in diesen Fällen nach den Unterbringungsgesetzen der einzelnen Bundesländer.
Eine konkrete Gefahr der Selbstschädigung oder Selbsttötung eines psychisch kranken oder geistig behinderten Menschen kann sowohl durch ein Tun als auch durch ein Unterlassen ausgelöst werden.
Erhebliche Gesundheitsgefährdung
Unter einer erheblichen Gesundheitsgefährdung versteht man z. B.:
Lebensgefahr durch Nichteinnahme lebensnotwendiger Medikamente
Verweigerung der Nahrungsaufnahme
zielloses nächtliches Umherirren eines altersbedingt verwirrten Menschen
Muss die Unterbringung angeordnet werden, weil der Betreute aufgrund seiner psychischen Erkrankung bzw. seelischen Behinderung die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung/Behandlung nicht einsehen kann, dürfen keine anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen in Betracht kommen, z. B. ein Aufenthalt in einer betreuten Wohneinrichtung.
50 Es muss eine Prognose gestellt werden, ob der Krankheitsverlauf mit der Zwangsunterbringung gegenüber demjenigen ohne Unterbringung negativer bzw. positiver ausfallen würde.
In Ausnahmefällen sind Unterbringungen ohne vorherige Genehmigung zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr
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