Das Buch des Kurfürsten: Historischer Roman (German Edition)
Schamkapsel, vergrößerter und modisch betonter Hosenlatz. Sie war Bestandteil der bürgerlichen Tracht des 15. und 16. Jahrhunderts. Um die Männlichkeit des Trägers zu betonen, wurde sie sichtbar getragen, modisch ausgeschmückt, wattiert und mit Längs- und Querschlitzen versehen. (aus: http://www.uni-kiel.de/gza/2/Friedrich/Stichwort/Sachen/Schamkapsel.htm )
Buckelquader : Hausteine, die an der Vorderseite nur roh (daher bucklig) bearbeitet wurden.
Cysga’n dawel : walisisch, Schlaf gut
Da Iawn : walisisch, Nun gut
Damo : walisisch, Verdammt!
Diener von Haus aus : Jene Beamten, die nicht permanent bei Hof oder in der Kanzlei anwesend und auf Erfordern bereit sind, mit einer gewissen Zahl von Pferden und Reitern dem Kurfürsten zu dienen, und dagegen Bestallung und Sold erhalten. (V. Press, Calvinismus und Territorialstaat)
Diolch : walisisch, Danke
Duw Mawr : walisisch, Bei Gott!
Einspänniger: Ein öffentlicher Bediensteter, dem der Kurfürst für die Erfüllung seiner Aufgaben ein Pferd zur Verfügung stellt.
Eira : walisisch, Schnee
Fröschau : Ufergelände am Neckar, östlich der Alten Brücke.
gen Bethlehem abgefertigt : unter den Tisch getrunken
Gummi Arabicum : Wasserlösliches Gummiharz des Akazienbaumes; als medizinischer Zusatzstoff und als Bindemittel seit der Antike bekannt.
Gwae fi : walisisch, Wehe mir!
Hafen : süddeutsch für Topf
Haus Belier : stattliches Bürgerhaus zu Heidelberg, einzig erhaltenes Renaissancegebäude, erbaut 1592. Heute unter dem Namen „Zum Ritter“ als Hotel bekannt und eine Sehenswürdigkeit der Stadt.
Heiler von Myddfai (Physicians of Myddfai): Rhiwallon und seine drei Söhne sind legendenumwobene Heiler aus den Black Mountain im Südwesten der Brecon Beacons in Südwales.
Heimfall(recht) : siehe Lehen
Hofgericht : Das Hofgericht in Heidelberg ist das oberste Gericht; hauptsächlich Appelationsinstanz über den Untergerichten (Zentgericht, Ortsgericht). Darüber hinaus war das Hofgericht Gerichtsstand für die Sachen, die traditionell unmittelbar vor den Kurfürsten gehörten, besonders solche von Adligen und anderen Privilegierten.
Kopialbücher : enthalten Abschriften von Urkunden; es sind chronologisch geführte Auslaufregister, die in vier Gruppen eingeteilt sind: 1.
ad vitam:
die zeitlich begrenzten Akten des Kurfürsten (wie Gnadenverschreibungen); 2.
perpetua:
Urkunden, die von Bedeutung für die Pfälzer Verfassung sind (z. B. kaiserliche Privilegien oder Erbverträge); 3.
Dienerbücher:
enthalten die Bestallungen der Beamten und die von diesen ausgestellten Gegenurkunden oder Reverse; 4.
Lehenbücher:
enthalten die Belehnungsurkunden und Lehenreverse.
Für jeden Kurfürsten wurde ein neues Kopialbuch von jeder Art angelegt. Die Kopialbücher wurden sorgfältig gehütet. Wurden sie benötigt, musste der Registrator peinlich darauf achten, wer sie entlieh. Bei Strafe wurde befohlen,
hinfuro nicht mehr … die bucher ad marginem oder sonst zu schreiben, die linien zu unterstreichen oder sonst bachantenfuß oder kromme feuerhaken darin zu malen
. Der Registrator allerdings durfte, wenn er Mängel entdeckte, Verbesserungen vornehmen. Wenn ein Kanzleiverwandter kleinere Absätze aus der Registratur benötigte, sollte er sich Abschriften machen, um die Kopialbücher zu schonen. (V. Press, Calvinismus und Territorialstaat)
Kreuzer : 1 Kreuzer = 4 Pfennig (1 Gulden = 15 Batzen = 26 Albus = 60 Kreuzer)
Landsassen/landsässig : Wollte der Heidelberger Kurfürst in seinen rheinischen Landen einen geschlossenen Territorialstaat ausbilden, so musste er die inmitten seiner Gebiete gelegenen reichsritterschaftlichen Dörfer seiner Landeshoheit unterwerfen, also die Ritter mediatisieren, sie landsässig machen. (V. Press, Die Ritterschaft im Kraichgau zwischen Reich und Territorium 1500–1623)
Lehen : Vom Lehensherrn verliehen (aus dem Mittelalter) hauptsächlich für die Leistung kriegerischer Lehensdienste, für die das Lehen die wirtschaftliche Grundlage bieten sollte (Burgen, Dörfer, Wälder, Zölle, andere Rechte). Starb ein Lehensinhaber ohne Erben, fiel das Lehen an den Landesherrn zurück (Heimfall). Die Familie musste es ggf. neu „beantragen“.
Lehenbücher : enthalten eine Liste von Vasallen, denen ihre Lehen zugeordnet werden.
Lehensmann : Lehensempfänger
Lehensreverse : Der Lehensmann bekundet den Empfang der Güter und die Leistung des Leheneids; liegen im Archiv der Kanzlei, sind manchmal auch dem Lehenbuch
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