Der große Krankenkassenratgeber
wegen Krankheit nicht möglich ist. Hierauf haben die Krankenkassen ihre Versicherten hinzuweisen.
Besuche außerhalb seines üblichen Praxisbereiches kann der Vertragsarzt ablehnen. Ausnahmen bestehen, wenn es sich um einen dringenden Fall handelt und ein Vertragsarzt, in dessen Praxisbereich die Wohnung des Kranken liegt, nicht zu erreichen ist.
Grundsätzlich ist die Besuchsbehandlung Aufgabe des behandelnden Hausarztes. Ein Arzt mit Gebietsbezeichnung, der nicht die Funktion des Hausarztes wahrnimmt, ist unbeschadet seiner Verpflichtung zur Hilfeleistung in Notfällen auch zur Besuchsbehandlung berechtigt und verpflichtet, wenn
er zur konsilarischen Beratung hinzugezogen wird und nach dem Ergebnis der gemeinsamen Beratung weitere Besuche durch ihn erforderlich sind,
bei Patienten, die von ihm behandelt werden, wegen einer Erkrankung aus seinem Fachgebiet ein Besuch notwendig ist.
Praxis-Tipp:
Sind Sie oder ist einer Ihrer Familienangehörigen so schwer erkrankt, dass die Arztpraxis nicht aufgesucht werden kann, bitten Sie den Arzt telefonisch um eine Besuchsbehandlung. Schildern Sie dann so genau wie möglich die Symptome. Geben Sie bei der telefonischen Unterredung an, welche Medikamente der Patient schon nimmt. Führen Sie z. B. auch vor dem Anruf eine Fiebermessung durch, damit Sie dem Arzt entsprechende Angaben machen können.
Freie Arztwahl
Wichtig:
Welche Ärzte an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, ergibt sich aus dem Ärzteverzeichnis Ihrer Krankenkasse. Fordern Sie ein solches kostenloses Verzeichnis an.
Versichertenkarte
Versicherte, die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung in Anspruch nehmen, haben dem Arzt bzw. Zahnarzt vor Behandlungsbeginn ihre Krankenversichertenkarte auszuhändigen (§ 15 SGB V).
Nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift sind in die Krankenversichertenkarte neben der Bezeichnung der Krankenkasse
Familienname
Vorname
Geburtsdatum
Anschrift
Krankenversichertennummer
Status des Versicherten (z. B. als Rentner oder Familienangehöriger versichert)
Tag des Beginns des Versicherungsschutzes
bei befristeter Gültigkeit das Datum des Fristablaufs
aufzunehmen.
Weitere Angaben dürfen nicht aufgenommen werden. Seit längerem wird darüber diskutiert, diese Vorschrift auszuweiten und weitere Angaben, wie bestehende Krankheiten, aufzunehmen. Zurzeit ist dies noch absolut unzulässig. Allerdings besteht die Möglichkeit, weitere Sachverhalte mit ausdrücklicher (schriftlicher) Zustimmung des Versicherten aufzunehmen.
Wichtig:
Ohne Ihre Zustimmung dürfen weitere als die oben beschriebenen Sachverhalte nicht in die Versichertenkarte aufgenommen werden. Falls Ihre Krankenkasse eine Erweiterung wünscht, machen Sie – falls Sie dem nicht zustimmen wollen – von Ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch.
Bei Beendigung des Versicherungsschutzes ist die Krankenversichertenkarte der bisherigen, bei Krankenkassenwechsel der neuen Krankenkasse auszuhändigen.
Der Versicherte erhält die Krankenversichertenkarte bei der erstmaligen Ausgabe und bei Beginn der Versicherung bei einer Krankenkasse sowie bei jeder weiteren, vom Versicherten nicht verschuldeten erneuten Ausgabe gebührenfrei.
Achtung: Muss die Karte aufgrund von dem Versicherten zu vertretenden Umständen neu ausgestellt werden, wird eine Gebühr von 5 Euro erhoben. Diese Gebühr ist auch von den Familienversicherten zu zahlen.
Wichtig:
Ein zum Verlust der Krankenversichertenkarte führendes vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Krankenversichertenkarte gestohlen oder verloren wurde oder aufgrund unfallbedingter Beschädigung unbrauchbar geworden ist.
Die Krankenkasse hat das Recht, die Aushändigung der Krankenversichertenkarte vom Vorliegen einer Meldung über die Familienangehörigen abhängig zu machen. Beachten Sie zur Familienversicherung die Ausführungen in Kapitel 8.
Die Ärzte und Zahnärzte haben durch die Krankenkassen (über die Kassenärztliche Bundesvereinigung) Lesegeräte und Drucker erhalten, um mit der Krankenversichertenkarte arbeiten zu können. Damit der Arzt das Verfahren auch bei Hausbesuchen in Alten - und Pflegeheimen , wo oft mehrere Patienten behandelt werden, nutzen kann, haben sich die Spitzenverbände der Krankenkassen bereit erklärt, die Anschaffung geeigneter Lesegeräte und Drucker durch die Alten- und Pflegeheime mit einem einmaligen Betrag zu bezuschussen.
Die Krankenkassen sind verpflichtet, einem Missbrauch der
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