Der große Krankenkassenratgeber
entsprechende Verpflichtung!
Melden Sie den Vorfall Ihrer Krankenkasse!
Unter Umständen sollte der Arzt gewechselt werden!
Nur in den nachfolgend aufgeführten Fällen darf der Vertragsarzt von einem Versicherten eine Vergütung fordern:
Die Versichertenkarte ist bei der ersten Inanspruchnahme im Quartal nicht vorgelegt worden bzw. ein anderer gültiger Behandlungsausweis liegt nicht vor und wird nicht innerhalb der bereits erwähnten Frist von zehn Tagen nach der ersten Inanspruchnahme nachgereicht.
Der Versicherte verlangt vor Beginn der Behandlung ausdrücklich, auf eigene Kosten behandelt zu werden und bestätigt dies dem Vertragsarzt schriftlich.
Für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, wurde vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen.
Wichtig:
Wird vom Versicherten eine Vergütung wegen Nichtvorlage der Versichertenkarte verlangt, ist diese zurückzuzahlen, wenn dem Vertragsarzt bis zum Ende des betreffenden Kalendervierteljahres eine gültige Krankenversichertenkarte bzw. ein anderer gültiger Behandlungsausweis vorgelegt wird.
Achtung: Eine Erklärung, auf eigene Kosten behandelt zu werden, sollte erst nach ausführlicher Beratung über die geplanten Maßnahmen und die entstehenden Kosten unterschrieben werden. Insbesondere gilt dies auch dann, wenn es sich um Leistungen handelt, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind. Empfehlenswert ist es, sich vorher eingehend mit der Krankenkasse darüber zu beraten, ob und warum diese die Kosten nicht übernehmen kann.
Mit den Ärzte-Krankenkassen ist festgelegt worden, bei welchen Tätigkeiten „andere Personen“ ärztliche Leistungen erbringen können. Außerdem ist festgelegt worden, welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind.
Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
In der Praxis der gesetzlichen Krankenkassen spielen sogenannte neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden immer wieder eine besondere Rolle.
Ausdrücklich wird in § 135 SGB V bestimmt, dass neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung nur dann zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss entsprechende Empfehlungen abgegeben hat.
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen aufgrund der Selbstbindung der Ärzte und Krankenkassen die Empfehlungen des Bundesausschusses sowohl bei positivem als auch negativem Inhalt beachtet werden.
Wichtig:
Bei einer positiven Stellungnahme des Ausschusses ist die Krankenkasse auch im Verhältnis zum Versicherten gebunden und daher verpflichtet, die notwendige Sachleistung zu erbringen. Die Entscheidung des Ausschusses ist sowohl von der Verwaltung als auch von den Gerichten zu beachten. Der Versicherte, der sich eine in den Richtlinien ausgeschlossene Behandlung auf eigene Rechnung beschafft, kann gegenüber seiner Krankenkasse nicht einwenden, die Methode sei gleichwohl zweckmäßig und in seinem konkreten Fall wirksam gewesen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat Richtlinien zu Untersuchungs - und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung erlassen, die – in der Fassung vom 17.01.2006 – bereits mehrmals geändert wurden.
In zwei Anlagen sind Verzeichnisse enthalten. In der Anlage A geht es um die anerkannten Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden, in der Anlage B um Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen.
Praxis-Tipp:
Wird von Ihrem Arzt geltend gemacht, es handele sich um eine nicht anerkannte (neue) Untersuchungs- oder Behandlungsmethode, wird er sicherlich im Besitz einer entsprechenden Veröffentlichung sein.
Veröffentlicht werden solche Beschlüsse sowohl im Bundesanzeiger als auch im Deutschen Ärzteblatt.
Vorsicht: Bei den sogenannten IGEL-Maßnahmen handelt es sich um eine Liste individueller Gesundheitsmaßnahmen, die von Ärzten empfohlen, aber nicht von den Krankenkassen bezahlt werden.
Der Nikolausbeschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) und seine Folgen
In seinem sogenannten Nikolausbeschluss vom 06.12.2005 wies das BVerfG zunächst darauf hin, dass obengenannte Regelung über neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden rechtens ist und keinen Verstoß gegen die Verfassung darstellt.
Wichtig:
Das gilt dann nicht, wenn eine Krankheit lebensbedrohlich ist oder regelmäßig zum Tod
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