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Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Horst Marburger
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durchgeführt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, müssen Sie eine bestimmte Krankenkasse wählen. Diese ist dann für die Beurteilung des Befreiungsantrages zuständig.
    Wichtig:
    Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist auch dann fristgerecht gestellt, wenn er innerhalb der Drei-Monats-Frist bei einer unzuständigen Stelle – zum Beispiel beim Rentenversicherungsträger – eingeht.
    Die Entscheidung der zuständigen Krankenkasse ist dem Rentner schriftlich mitzuteilen.
    Die Befreiung wirkt allerdings nur dann vom Beginn der Krankenversicherung der Rentner an, wenn seit ihrem Beginn noch keine Leistungen gewährt worden sind. Hat der Befreiungsberechtigte für sich oder haben seine familienversicherten Angehörigen bereits Leistungen in Anspruch genommen, wirkt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.
    Beispiel:
Jemand stellt einen Rentenantrag am
10.04.2012
An diesem Tag beginnt die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller.
 
Der Betreffende stellt einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht am
06.07.2012

    Der bisher familienversicherte Sohn des Rentenantragstellers hat am 26.06.2012 eine Leistung auf Rechnung der Krankenkasse erhalten.
    Ergebnis:
Beginn der Antragsfrist am
11.04.2012
Ende der Antragsfrist am
10.07.2012
Die Befreiung wirkt vom
01.08.2012
    Wichtig:
    Nach ausdrücklicher Vorschrift in § 8 Abs.  2 SGB V kann die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentnerkrankenversicherung nicht widerrufen werden.
    Die Befreiung gilt also für die Dauer des Rentenverfahrens beziehungsweise des Rentenbezuges. Sie wirkt auch weiter, wenn beispielsweise im Anschluss an eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Altersrente gezahlt wird.
    Bezieht ein von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner befreiter Rentner eine weitere Rente, dann gilt die zu der ersten Rente ausgesprochene Befreiung auch für die zweite Rente.
    Beispiel:
    Zu einer Altersrente tritt eine Witwenrente hinzu.
    Unterbrechungen in der Rentenzahlung haben keine Auswirkung auf den Befreiungstatbestand . Insoweit muss auch nicht unterschieden werden, ob im Anschluss an die Unterbrechung dieselbe Rente weitergezahlt oder wieder gewährt wird.
    Die Befreiung von der Rentnerkrankenversicherung schließt auch die Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften aus. Übt beispielsweise ein von der Versicherungspflicht befreiter Rentner eine Beschäftigung aus, tritt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund der Beschäftigung erst nach Wegfall der Rente ein.
    Allerdings gilt Vorstehendes nicht für eine Versicherungspflicht als:
Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld
Bezieher von Arbeitslosengeld II
Landwirt , die mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler
selbstständiger Künstler und Publizist
    Beginn und Ende der Mitgliedschaft
    Nach § 186 Abs.  9 SGB V beginnt die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags.
    Wird die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger zu einer Krankenkasse gekündigt (beachten Sie dazu bitte die obigen Ausführungen), beginnt die Mitgliedschaft bei der neu gewählten Krankenkasse mit dem Tag nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Kündigung.
    Wichtig:
    Es werden auch Personen Mitglied der Krankenkasse, die zwar einen Antrag auf Rentengewährung gestellt, jedoch keinen Rentenanspruch haben. Es handelt sich um Personen, die einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen, deren Rentenantrag aber abgelehnt wird.
    Rechtsgrundlage ist hier §  189 SGB V. Eine Mitgliedschaft entsteht nach dieser Vorschrift aufgrund einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) dann nicht, wenn der Rentenanspruch ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Außerdem muss Grund zu der Annahme bestehen, dass der Antrag allein in der Absicht gestellt worden ist, eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erlangen.
    Die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags, und zwar um 0.00 Uhr.
    Die Mitgliedschaft beginnt allerdings dann nicht mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Vorrangversicherung , beispielsweise als Arbeitnehmer, besteht.
    Die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller endet mit dem Tag, von dem an Rente zugebilligt wird.
    Die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller endet darüber hinaus:
mit dem Tod des

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