Der große Krankenkassenratgeber
beitragsrechtliche Erfassung der Versorgungsbezüge zu erreichen, haben die Zahlstellen die zuständige Krankenkasse von sich aus zu ermitteln. Sie haben der Krankenkasse mitzuteilen:
Beginn der Versorgungsbezüge
Höhe der Versorgungsbezüge
Veränderungen der Versorgungsbezüge
Ende der Versorgungsbezüge
Bei laufenden Beitragszahlungen aus Versorgungsbezügen sind nur Veränderungen zu melden. Dabei gilt als solche jede Änderung des Zahlbetrages. Das gilt auch dann, wenn sich die Änderung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht.
Änderungsmeldungen müssen auch dann erstattet werden, wenn sich der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge durch Gewährung einer Einmalzahlung erhöht. In diesen Fällen ist einmal für den Monat, in dem die Einmalzahlung gewährt wird, eine Meldung abzugeben. Darüber hinaus muss für die anschließende Zeit wiederum der laufende Versorgungsbezug gemeldet werden.
Die Krankenkassen und die Zahlstellen haben das Recht, praxisgerechte Abweichungen vom Vorstehenden zu vereinbaren, sofern eine korrekte Beitragsabführung gewährleistet ist. Einzelheiten enthält die „Verfahrensbeschreibung der Beitragsabführung zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Zahlstellen“.
Bezieht ein Rentner Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit, hat er seiner Krankenkasse Folgendes mitzuteilen:
den Beginn des Arbeitseinkommens
die Höhe des Arbeitseinkommens
Veränderungen des Arbeitseinkommens
(Bezüglich der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen siehe die folgenden Ausführungen.)
Beitragspflicht
Rentenantragsteller und Rentner haben Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen. Rentenantragsteller werden dabei wie freiwillige Mitglieder ohne Rentenbezug behandelt. Das Gesetz (§ 239 SGB V) schreibt vor, dass bei Rentenantragstellern die Beitragsbemessung bis zum Beginn der Rente durch die Satzung der Krankenkasse geregelt wird. Dies gilt auch für die Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, und zwar bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist. Im Übrigen gelten die Vorschriften für freiwillig Versicherte (beachten Sie dazu die Ausführungen ab Seite 191).
§ 225 Abs. 1 SGB V regelt die Beitragsfreiheit bestimmter Personen, die einen Rentenantrag gestellt haben. Danach ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn der Rente beitragsfrei, wenn er
als hinterbliebener Ehegatte eines in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente bezogen hat, Hinterbliebenenrente beantragt
als Waise eines versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente bezogen hat, vor Vollendung des 18. Lebensjahres Waisenrente beantragt
ohne die Versicherungspflicht als Rentenantragsteller familienversichert wäre
Die Beitragsfreiheit gilt im Übrigen nicht, wenn der Rentenantragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge (zum Beispiel Betriebsrente ) erhält.
Versicherungspflichtige Personen haben aus ihrer Rente Beiträge zu zahlen. Dabei gilt für die Beitragsbemessung aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (seit 01.07.2011: 15,5 Prozent). Von diesem Beitragssatz tragen die Versicherten 0,9 Prozent alleine, vom Rest (14,6 %) tragen Versicherte und Rentenversicherungsträger je die Hälfte (7,3 %). Insgesamt zahlen die Versicherten 8,2 Prozent und der Rentenversicherungsträger 7,3 Prozent.
Viele Rentenbezieher erhalten neben ihrer Rente sogenannte Versorgungsbezüge .
Das Gesetz (§ 229 Abs. 1 SGB V) spricht von „der Rente vergleichbare Einnahmen“. Als solche gelten Bezüge, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alten - oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.
Es enthält eine abschließende Aufzählung der bei der Festsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigenden Versorgungsbezüge . Diese haben gemeinsam, dass sie an eine (frühere) Erwerbstätigkeit anknüpfen. Leistungen aus anderen als den dort genannten Rechtsverhältnissen und Quellen unterliegen nicht der Beitragspflicht. Deshalb bleiben Einkünfte, die nicht in Zusammenhang mit dem Erwerbsleben stehen (zum Beispiel aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge ), unberücksichtigt.
Versorgungsbezüge werden – wie oben bereits erwähnt – nur insoweit für die Beitragsbemessung herangezogen, als sie wegen
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