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Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Horst Marburger
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einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Der Grad der Erwerbsminderung sowie das Alter des Versorgungsempfängers spielen dabei keine Rolle.
    Als mit der Rente vergleichbare Einnahmen ( Versorgungsbezüge ) gelten:
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder entsprechenden Arbeitsverhältnis
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten , Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister
Renten der Versicherungs - und Versorgungseinrichtungen für Angehörige bestimmter Berufsgruppen
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Renten der betrieblichen Altersversorgung , der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung
    Als Versorgungsbezüge im vorgenannten Sinne kommen sowohl laufende Geldleistungen und auch einmalige Kapitalleistungen in Betracht. Ebenso unterliegen Abfindungen für Versorgungsbezüge der Beitragspflicht. Nicht zu den Versorgungsbezügen zählen Nutzungsrechte und Sachleistungen beziehungsweise Deputate . Dies gilt selbst dann, wenn die Sachbezüge in Geldwert abgegolten werden.
    Die Versorgungsbezüge werden – wie im Übrigen auch die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung – mit ihrem Zahlbetrag bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt. Unter Zahlbetrag ist dabei der unter Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen.
    Wichtig:
    Die auf die Versorgungsbezüge entfallende Steuer darf ebenso wenig abgezogen werden wie eventuelle Abzweigungsbeträge infolge einer Aufrechnung , Verrechnung , Abtretung oder Pfändung .
    Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten mindern ebenfalls nicht den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge. Gleiches gilt im Falle eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs .
    Im Gegensatz zu Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen Kinderzuschüsse oder Erhöhungsbeträge für Kinder bei Versorgungsbezügen in Betracht gezogen.
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zählen zu den Versorgungsbezügen auch Einmalzahlungen , wie beispielsweise Weihnachtsgelder , sowie sonstige laufend gewährte Zulagen. Auf die Bezeichnung kommt es hier nicht an.
    Von der Beitragspflicht werden grundsätzlich auch Nachzahlungen von Versorgungsbezügen erfasst.
    Als Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis kommen unter anderem in Betracht:
Ruhegehalt
Witwengeld
Witwergeld
Waisengeld
Unterhaltsbeiträge für entlassene Beamte sowie für deren Hinterbliebene
    Versorgungsbezüge, die lediglich übergangsweise geleistet werden, sind nicht in die Beitragsberechnung einzubeziehen. Deshalb bleiben beispielsweise für entlassene Beamte und Soldaten unberücksichtigt:
Übergangsgelder
Übergangsbeihilfen
Übergangsgebührnisse
    Versorgungsbezüge mit Entschädigungscharakter sind nicht vergleichbar mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und unterliegen deshalb nicht der Beitragspflicht.
    Zu den Versorgungsbezügen zählt zudem auch die jährliche Sonderzuwendung . Sie ist in dem Monat bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wird. Der Familienzuschlag , den ein Ruhestandsbeamter erhält, gehört ebenfalls zu den Versorgungsbezügen.
    Betriebliche Altersvorsorge
    Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung ( Betriebsrenten ) gehören die Leistungen der Alters-, Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung , die unmittelbar oder mittelbar anlässlich eines früheren Arbeitsverhältnisses zufließen.
    Betriebliche Altersversorgung ist auf verschiedenen Durchführungswegen möglich. Dies kann vollzogen werden über eine:
Direktversicherung
Pensionszusage (Direktzusage)
Unterstützungskasse
Pensionskasse
einen Pensionsfonds
    Allerdings ist der Durchführungsweg selbst für die beitragsrechtliche Beurteilung, ob ein Versorgungsbezug im Sinne des Krankenversicherungsrechts vorliegt, ohne Bedeutung.
    Entscheidend ist, ob der Versorgungsbezug mit dem Berufsleben in Zusammenhang steht.
    Wichtig:
    Es besteht kein solcher Zusammenhang, wenn der Arbeitgeber weder Zuschüsse noch Aufwendungen leistet oder auch keine sonstige Einbindung des Arbeitgebers bei der Beschaffung der Altersvorsorge erkennbar ist, beispielsweise bei der reinen privaten Altersvorsorge.
    Nach einer

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