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Der große Krankenkassenratgeber

Der große Krankenkassenratgeber

Titel: Der große Krankenkassenratgeber Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Horst Marburger
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Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben. Sie müssen entweder
zuletzt gesetzlich krankenversichert oder
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert gewesen sein.
    Mit § 5 Abs.  1 Nr. 13 SGB V hat der Gesetzgeber seine Absicht verwirklicht, dass alle Menschen in Deutschland dem Krankenversicherungsschutz unterliegen. Nach ausdrücklicher Vorschrift in § 5 Abs.  8a  SGB V ist aber jede Pflichtmitgliedschaft sowie die freiwillige Mitgliedschaft und der Anspruch aus der Familienversicherung vorrangig vor der Versicherungspflicht nach § 5 Abs.  1 Nr. 13 SGB V. Dort sind auch die Personen nicht erfasst, für die nach §  264 SGB V die Krankenkasse im Auftrag (insbesondere) der Sozialhilfeträger Leistungen gewährt.
    Ausschluss der Versicherungspflicht
    In der Krankenversicherung der Rentner wird nicht pflichtversichert, wer:
hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist
kraft Gesetzes familienversichert ist
nach bestimmten Vorschriften versicherungspflichtig ist
    Wer versicherungspflichtig ist, regelt §  5 Nr. 1 bis 8 SGB V (siehe nachfolgende Übersicht):
    Versicherungsfreiheit
    §  6  SGB V zählt verschiedene Personengruppen auf, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sind. Dazu gehören beispielsweise Beamte , Richter sowie Zeit - und Berufssoldaten . Ferner sind hier Geistliche und Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen angesprochen.
    Solange ein Rentenantragsteller oder Rentner zu einer dieser Personengruppen gehört, ist er befreit von der Krankenversicherungspflicht. Das gilt auch für Hinterbliebene dieser Personen, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.
    Wichtig:
    Personen sind versicherungsfrei, die nach dem 55. Lebensjahr versicherungspflichtig werden. Voraussetzung ist, dass sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Diese Regelung schließt Bezieher von Arbeitslosengeld II aus. Sie ist aber auf Rentner anzuwenden, auch wenn sie beispielsweise die Vorversicherungszeit erfüllt haben.
    Beispiel:
Hinterbliebenenrentenantrag am
20.07.2012
→ Vorversicherungszeit ist über den Verstorbenen erfüllt
 
Die 1949 geborene Hinterbliebene war aufgrund einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit privat krankenversichert seit
01.04.2002
    Ergebnis:
    Durch den Rentenantrag tritt ab dem 20.07.2012 grundsätzlich eine Pflichtmitgliedschaft in der Rentnerkrankenversicherung ein. Da die Hinterbliebene jedoch das 55. Lebensjahr vollendet hat, innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Versicherungspflicht (20.07.2007 bis 19.07.2012) nicht gesetzlich krankenversichert und wenigstens die Hälfte dieser Zeit nicht versicherungspflichtig war, besteht Versicherungsfreiheit.
    Befreiung von der Versicherungspflicht
    §  8 SGB V zählt einige Tatbestände auf, bei deren Vorliegen der Rentenantragsteller beziehungsweise Rentner sich von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner auf Antrag befreien lassen kann.
    Danach wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird durch:
den Antrag auf Rente
den Bezug von Rente
    Es handelt sich hier insbesondere um Personen, die privat krankenversichert sind und dies auch bleiben wollen.
    Praxis-Tipp:
    Prüfen Sie, sofern Sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bevor Sie einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, genau, ob eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse nicht günstiger, insbesondere preisgünstiger für Sie wäre.
    Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen. Der Tag des Beginns der Versicherungspflicht ist nicht in die Frist einzubeziehen. Die Frist endet mit dem Ablauf des Tages des Folgemonats, der seiner Zahl nach dem Ereignistag entspricht.
    Beispiel:
Rentenantrag am
17.08.2012
Beginn der Versicherungspflicht am
17.08.2012
Beginn der Antragsfrist am
18.08.2012
Ende der Antragsfrist am
17.11.2012
    Der Antrag auf Befreiung ist an die zuständige Krankenkasse zu richten. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der zurzeit der Rentenantragstellung eine gesetzliche Krankenversicherung besteht.
    Besteht zurzeit der Rentenantragstellung keine Krankenversicherung, ist der Antrag an die Krankenkasse zu richten, die zuletzt eine Versicherung

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