Die kuriosesten Faelle vor Gericht
Urinier-Gewohnheiten zu stören. Denn der Nachbar war ein sogenannter „Stehpinkler“, zog es also vor, sein kleines Geschäft locker lässig im Stehen zu verrichten. Der Mieter mit dem Schlafzimmer an der Wand des „Stehpinkler-Badezimmers“ fühlte sich jedoch durch das regelmäßige Plätschern des Urinstrahles in seiner Nachtruhe gestört und reichte beim Gericht Klage auf Unterlassung ein. Das Gericht möge die Geräuschbelästigung bestätigen und den Beklagten dazu auffordern, das Pinkeln im Stehen sein zu lassen.
Ein Zeichen für Unterbeschäftigung und Arbeitsmangel am Gericht? Denn so unglaublich es klingt, das Amtsgericht Wuppertal befasste sich tatsächlich in einer mündlichen Hauptverhandlung mit den Geräuschen eines Urinstrahls und dessen Auswirkungen auf die Nachtruhe des Nachbarn. Doch gleich zu Beginn wies das Gericht die Klage nach dem Vorbringen erster Vorträge wieder ab: Denn ein Anspruch, wie von den Klägern gefordert, würde voraussetzen, dass die Kläger in einem über ein „normales Maß hinausgehenden Geräuschpegel“, der zudem vermeidbar sein müsste, gestört würden. Doch diese vermeidbare Störung vermochten die Richter dann doch nicht im vorliegenden Fall erkennen und führten aus, dass in einem Mehrfamilienhaus zwangsläufig jeder Bewohner Geräusche jedweder Form verursachen würde. Um einer Klage stattzugeben müsste die Geräuschbelästigung jedoch so hoch sein, dass sie die „Geräuschentwicklung im Rahmen der gewöhnlichen Lebensvorgänge“ deutlich überschreite. Nur dann müsse diese Belästigung nicht hingenommen werden und könne zu dem mit der Klage begehrten Unterlassungsanspruch führen. Das Gericht führte weiter aus, dass unterschiedliche Techniken des Urinierens nun einmal mit einer unterschiedlichen Geräuschbelastung einher gehe. Hier dem Beklagten Vorschriften zu machen, wie er sein kleines Geschäft verrichten solle, würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Privatsphäre bedeuten. Der Nachbar solle doch diese Geräusche in Zukunft einfach „mit Gelassenheit ertragen“ gab das Gericht dem Kläger schließlich noch mit auf den Weg und wies die Klage ab.
Für den Kläger war diese Klage damit ein „Griff ins Klo“ und ein erster Anflug von Kreativität beim Gericht.
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Das verstopfte Waschbecken
Tierisch, um es genauer zu sagen mit einem Hund, geht es in diesem Fall zu, der das Landgericht Hannover mehrere Tage intensiv beschäftigte. Es galt die Frage zu klären, inwieweit ein Hund im Bad einzusperren grob fahrlässig sei. Aber der Reihe nach:
Der Sachverhalt stellte sich so dar, dass im Rahmen eines verstopften Waschbeckenabflusses in einem Mietshaus drei Etagen dieses Hauses starke Wasserschäden erlitten. Dem Mieter, in dessen Wohnung dieser Abfluss, wie sich heraus stellte mit einer Rolle Toilettenpapier, verstopft war und dessen über dem Waschbecken laufender Wasserhahn daraufhin die Überschwemmung auslöste wurde von der Gebäudeversicherung die Rechnung geschickt, dass er für den Schaden aufkommen müsse. Immerhin sei es sein verstopfter Abfluss gewesen und zudem wurde der Wasserhahn über diesem Abfluss aufgedreht und mehrere Stunden laufen lassen, sodass die Überschwemmung und der Schaden entstehen konnte. Der Mieter war während dieser Zeit nicht in seiner Wohnung gewesen und habe somit, so die Versicherung in ihrer Argumentation, grob fahrlässig gehandelt, was einen Haftungsanspruch auslöse. Die Versicherung nahm an, dass der Mieter den Wasserhahn trotz verstopften Abflusses beim Verlassen der Wohnung offen ließ und - so wurde spekuliert – da der Abfluss mit einer Rolle Toilettenpapier verstopft wurde sei dies schon an der Grenze zum absichtlichen Handeln, also zum vorsätzlichen, gewesen (wobei vor Gericht letztendlich die Frage des Vorsatzes nie gestellt wurde).
Der betroffene Mieter jedoch weigerte sich, die von der Versicherung für den entstandenen Schaden gesandte Rechnung zu begleichen und argumentierte stattdessen, dass er vor dem Verlassen der Wohnung das Bad leer räumte (bis auf die vermeintliche Rolle Toilettenpapier) und dann den Hund darin einsperrte, sodass dieser während seiner Abwesenheit in der Wohnung keinen Schaden anrichtet. Der Hund habe dann die Rolle Toilettenpapier aus der Halterung gerissen und ins Waschbecken befördert, wo er dann den Wasserhahn betätigte, sodass der Schaden entstehen konnte.
Diese – zugegeben sehr abenteuerliche – Begründung
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