Die kuriosesten Faelle vor Gericht
dar und Ihr Anwalt argumentiert, dass es keinen ersichtlichen Grund für eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters gibt. Weder ist seine eigene Wohnung für ihn und seine Familie zu klein, noch sind andere Lebensumstände in seinem Leben eingetreten, die nach dem Gesetz eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen würden. Sie wissen, dass das stimmt und sind sich bereits Ihres Sieges bewusst, zumal Sie dem Vermieter insgeheim unterstellen, er hat nur vor, in wenigen Monaten von den deutlich gestiegenen Mieten zu profitieren, indem er die Wohnung deutlich teurer weiter vermietet.
Der Vermieter ist ebenfalls mit seinem Anwalt erschienen. Dabei argumentiert der Anwalt des Vermieters wie folgt: Leider leide der Vermieter unter einem „chronischen Schnarchen“, sodass es seine Frau nicht mehr ausgehalten hat, mit ihm im gemeinsamen Schlafzimmer zu schlafen. Das andere Schlafzimmer der Wohnung bewohnt die siebenjährige Tochter, der man ja immerhin ihren persönlichen und privaten Bereich zugestehen müsse und so blieb der Frau in Ermangelung eines weiteren Schlafzimmers nichts anderes übrig, als auf der Couch im Wohnzimmer zu schlafen. Doch auf einer Couch schläft man nicht besonders gut, wie sich jeder vorstellen könne. Dies habe zu einem Schlafmangel geführt und damit zu einer erheblichen Belastung für die Gesundheit der Ehefrau. Deshalb sei der vermietete Wohnraum im eigenen Haus für eine eigene Nutzung dringend erforderlich und damit eine Kündigung wegen Eigenbedarfes gerechtfertigt. Das Gericht sollte doch bitte auch berücksichtigen, dass man zum Zeitpunkt der Vermietung zwar von dem Schnarchproblem wusste, aber fest daran glaubte, dieses medizinisch lösen zu können. Es war also nicht absehbar, dass es keine medizinische Lösung geben würde und so habe man guten Gewissens den Mietvertrag über die Wohnung geschlossen, die man jetzt wegen Eigenbedarf zurück begehrt.
Soweit die Fakten und der Sachvortrag der zerstrittenen Parteien. Zugegeben ein ungewöhnlicher Fall: Eigenbedarf wegen dem chronischen Schnarchen und dem Bedarf an einem weiteren Schlafzimmer, weil die Frau auf der Couch schlafen muss und diese nicht reicht? Dafür einer Familie gleich die drei Zimmer Wohnung kündigen? Oder steckt wirklich nur das Interesse dahinter, nach einigen Monaten Eigennutz der Wohnung diese neu und teurer erneut zu vermieten? Wenn Sie als Richter mit diesen vorliegenden Fakten gefragt wären, wem würden Sie in diesem ungewöhnlichen Fall Recht geben?
Mit dieser Frage musste sich tatsächlich das Amtsgericht im rheinland-pfälzischen Sinzig unter dem Aktenzeichen 4 C 1096/97 auseinandersetzen und... Trommelwirbel... gab dem Vermieter Recht. Das Gericht begründete das Urteil unter Anderem damit, dass der Vermieter ausreichend „vernünftige und nachvollziehbare“ Gründe für die Eigenbedarfskündigung anführte und somit die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung nach den Paragraphen 564 b Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorlagen. Es sagte weiter, dass jedes höchstpersönliche Interesse des Vermieters von nicht geringem Gewicht, welches grundsätzlich mit der Rechtsordnung vereinbar sei, als ausreichender Grund für eine solche Kündigung ausreichen würde. Das chronische Schnarchen und die dadurch direkt hervorgerufene gestörte Nachtruhe der Ehefrau würden den zusätzlich benötigten Platz für ein weiteres Schlafzimmer rechtfertigen. Da dieser aber nur in der vermieteten Wohnung läge, rechtfertigt dies die Kündigung wegen Eigenbedarf.
Dieses Urteil wurde vom Mieter mit der Berufung beim Landgericht Koblenz zunächst angefochten, blieb jedoch erfolglos, da das Landgericht diese Berufung zurückwies. Der Mieter musste tatsächlich die Wohnung verlassen und ausziehen.
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Stehpinkler – Wenn Gerichte darüber entscheiden müssen, wie man Toiletten benutzt....
Einen ebenfalls im Mietrecht angesiedelten Fall, der durchaus in den Bereich „Kuriositäten“ fällt, entschied das Amtsgericht Wuppertal unter dem Aktenzeichen 34 C 262/96. Ein beispielhafter Fall dafür, warum Deutschland teilweise als Land von „Prozesshanseln“ bezeichnet wird. Aber lesen Sie selbst:
Ein Mieter in einem Mehrfamilienhaus hatte sein Schlafzimmer an genau jener Wand, an der die Toilette der Nachbarwohnung war. Soweit noch kein Grund zur Klage, eher ein Grund zum Schämen für den Architekten. Aber ein Grund für den Mieter, sich an den männlichen
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