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Die kuriosesten Faelle vor Gericht

Die kuriosesten Faelle vor Gericht

Titel: Die kuriosesten Faelle vor Gericht Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walter Schlegel
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lieferte der Mieter tatsächlich und da die Versicherung keine gegenteiligen Beweise hatte, versuchte sie über die Argumentation, den Hund in das Bad einzusperren sei grob fahrlässig gewesen, den Ausgleich für den Schaden erstattet zu bekommen.
     
    Ob der Richter am Landgericht Hannover bei seiner Entscheidung schmunzeln musste oder nicht ist dem Autor hier nicht bekannt, aber er verkündete unter dem Aktenzeichen 19 S 1986/99, dass der Mieter keineswegs für den Schaden aufkommen muss. Es sei nicht grob fahrlässig gewesen, den Hund in das Bad einzusperren, was auch daran ersichtlich wird, dass der Mieter zuvor das Bad bis auf die Rolle Toilettenpapier leer räumte. Dass der Hund diese aus der Halterung neben der Toilette entwendete, in den Abfluss des Waschbeckens beförderte und dann den Wasserhahn aufdrehte, sodass der Schaden entstehen konnte, sei so weltfremd, dass dies beim besten Willen nicht vorherzusehen war. Damit lag also auch kein fahrlässiges Handeln vor, ganz im Gegenteil: Denn dass der Mieter das Bad leer räumte bevor der Hund dort einsperrte müsse er sich sogar zu Gute rechnen lassen. Und Fahrlässigkeit im Zivilrecht bedeute nun einmal auch, dass der mögliche Schaden vorherzusehen sein müsste, damit er einen Haftungsanspruch auslöst. Doch das lag in diesem Fall ganz sicher nicht vor, oder hätte jemand vorhersehen können, wie gezielt der eingesperrte Hund eine solche Tat verwirklicht....?
     
    ***
     
     
     

Wenn Kreativität auf den Richterstuhl gelangt....
     
     
    Einen besonders beachtenswerten Anflug von Kreativität befiel den Amtsrichter vom Amtsgericht in Höxter, als er einen Fall verhandeln musste, in dem ein junger Mann mit einem Blutalkoholwert von 1,11 Promille sein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr steuerte. So weit, so gut und eigentlich kein besonderer Fall, wäre da nicht das ausformulierte Urteil, welches der Richter in diesem Fall sprach und in die Akten diktierte. Aber lesen Sie selbst, es handelt sich nicht um einen Scherz, sondern tatsächlich um ein rechtskräftiges und zu den Akten gelegtes Urteil des Amtsgerichts in Höxter vom vom 21.06.1995 mit den Aktenzeichen 8 CS 47 JS 655/95 und 8 CS 47 JS 96/95. Hier der Original - Urteilstext:
     
     
    Am 3. 3. 95 fuhr mit lockerem Sinn
der Angeklagte in Beverungen dahin.
    Daheim hat er getrunken, vor allem das Bier
und meinte, er könne noch fahren hier.
    Doch dann wurde er zur Seite gewunken.
Man stellte fest, er hatte getrunken.
    Im Auto tat's duften wie in der Destille.
Die Blutprobe ergab 1,11 Promille.
    Das ist eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt,
eine Straftat, und mag das auch klingen hart.
    Es steht im Gesetz, da hilft kein Dreh,
§ 316 I und II StGB.
    So ist es zum Strafbefehl gekommen.
Auf diesen wird Bezug genommen.
    Der Angeklagte sagt, den Richter zu rühren:
„Das wird mir in Zukunft nicht wieder passieren!"
    Jedoch es muß eine Geldstrafe her,
weil der Angeklagte gesündigt, nicht schwer.
    30 Tagessätze müssen es sein
zu 30,- DM. Und wer Bier trinkt und Wein,
dem wird genommen der Führerschein.
    Die Fahrerlaubnis wird ihm entzogen,
auch wenn man menschlich ihm ist gewogen.
    Darf er bald fahren? Nein, mitnichten.
Darauf darf er längere Zeit verzichten.
    5 Monate Sperre, ohne Ach und Weh,
§§ 69, 69a StGB.
    Und schließlich muß er, da hilft kein Klagen,
die ganzen Verfahrenskosten tragen,
    weil er verurteilt, das ist eben so,
§ 465 StPO.
     
    Dr. Hohendorf, Richter am Amtsgericht
     
    Wer jetzt seinen Augen nicht traut und denkt, dass doch ein Strafverfahren nicht gerade der geeignete Ort für solch kreative Anflüge ist und die Justiz etwas mehr Ernst beweisen sollte, dem sei auch nicht die schriftliche Erwiderung des Verteidigers des Angeklagten vorenthalten, in der der Rechtsmittelverzicht erklärt wird:
     
    Der Mandant, einerseits zufrieden, andererseits ein wenig beklommen,
hat den Urteilsspruch vernommen.
     
    Im Hinblick auf die Sach- und Rechtslagen, die allseits bekannten,
und nach Rücksprache mit dem Mandanten
    tu ich hiermit kund für alle in der Rund', für Staatsanwaltschaft und Gericht:
Rechtsmittel einlegen - tun wir nicht.
    Holle, Rechtsanwalt
     
     
    Juristen sind also nicht immer nur todernst wie dieses Urteil und die Antwort des Anwaltes darauf beweisen. War das Jurastudium für diesen erkennenden Richter etwa nur die zweite Wahl...? Darüber mag nur spekuliert werden. Nicht spekuliert werden muss über das folgende Urteil, welches vermutlich eines der

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