Die Uno
Mitglieder des Sicherheitsrats bestehenden Generalstabsausschusses vorgesehen. Die Sonderabkommen, mit denen sich Mitgliedstaaten verpflichten sollten, Truppenkontingente für eine solche Einsatztruppe zur Verfügung zu stellen, wurden jedoch nie geschlossen. Stattdessen hat der Sicherheitsrat in den wenigen Fällen, in denen er sich bisher überhaupt zu militärischen Zwangsmaßnahmen entschließen konnte, Staaten oder Staatenkoalitionen mit deren Durchführung beauftragt.
Die Möglichkeit, gegen einen Staat, der den Weltfrieden und die internationale Sicherheit bedroht, Sanktionen zu verhängen, stellt deswegen ein bemerkenswertes Eingriffsrecht des Sicherheitsrats dar, weil damit ein anderes Grundprinzip der Charta eigentlich verletzt wird: der Schutz der territorialen Unversehrtheiteines Staates gegenüber äußeren Eingriffen (Artikel 2). Der mit Kapitel VII der Charta erlaubte Einsatz von Gewalt ausschließlich «im gemeinsamen Interesse» ist jedoch nicht als eine Ausnahme vom Gewaltverbot zu verstehen, sondern soll zu dessen wirksamer Untermauerung dienen. Anders verhält es sich mit dem in Artikel 51 allerdings recht widersprüchlich formulierten Selbstverteidigungsrecht jedes Mitgliedstaates, das eine echte Ausnahme darstellt. Es gesteht jedem Staat «im Falle eines bewaffneten Angriffs» das «naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung» zu, «bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat». In diesem Nachsatz sowie in der Anzeigepflicht von Maßnahmen, die in Ausübung des Selbstverteidigungsrechts getroffen werden, gegenüber dem Sicherheitsrat kommt der untergeordnete Charakter dieses Rechts im Rahmen des kollektiven Sicherheitssystems zum Ausdruck. Zugleich, und darin besteht der Widerspruch, wird damit aber auch die Aussage, es handele sich bei der Selbstverteidigung um ein Naturrecht, eigentlich wieder dementiert. Die legitime Inanspruchnahme eines naturgegebenen Rechts kann eigentlich nicht konditional und auf die Zeitspanne befristet sein, bis der Sicherheitsrat selbst in einen Konflikt eingreift.
2. Strukturen und Finanzierung des UN-Systems
Den Kern des UN-Systems bilden die «eigentlichen» Vereinten Nationen («die UNO») mit ihren sechs
Hauptorganen
und deren zahlreichen
Nebenorganen
. Die UNO unterhält neben ihrem Hauptsitz in New York weitere Sitze in Genf, Wien und Nairobi. Die Hauptorgane der UNO setzen sich aus der Generalversammlung, dem Sicherheitsrat, dem Wirtschafts- und Sozialrat (ECO-SOC), dem Treuhandrat, dem Internationalen Gerichtshof und dem Sekretariat, an dessen Spitze der Generalsekretär steht, zusammen. Bei den Nebenorganen handelt es sich zumeist um Fonds, Programme und Kommissionen, die dem Wirtschafts- und Sozialrat zugeordnet sind. Dazu zählen etwa der HoheKommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), die Konferenz für Handel und Entwicklung (UNCTAD) sowie zahlreiche Entwicklungsfonds, die zur Finanzierung von Hilfsprojekten eingerichtet wurden, darunter etwa das Kinderhilfswerk (UNICEF), das Welternährungsprogramm (WFP), das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), der Bevölkerungsfonds (UNFPA) oder das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP).
Die
Generalversammlung
hat als das einzige Plenarorgan der Vereinten Nationen eine umfassende Zuständigkeit. Sie «kann alle Fragen und Angelegenheiten erörtern, die in den Rahmen dieser Charta fallen oder Befugnisse eines in dieser Charta vorgesehenen Organs betreffen» (Artikel 10). In ihr sind alle Mitgliedstaaten mit gleichem Stimmrecht vertreten. Im Unterschied zum Sicherheitsrat kann die Generalversammlung – mit Ausnahme von Haushaltsfragen – aber keine bindenden Beschlüsse fassen, sondern lediglich Resolutionen verabschieden, die einen empfehlenden Charakter haben. Die Bedeutung der Generalversammlung erstreckt sich vor allem auf wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten, während die Friedenssicherung primär im Zuständigkeitsbereich des Sicherheitsrats liegt. Die Generalversammlung wird auch gern als das «Parlament» der Vereinten Nationen bezeichnet. Obwohl dort im Unterschied zum Sicherheitsrat der Gleichheitsgrundsatz «Ein Land – eine Stimme» herrscht, wird die Generalversammlung dem Anspruch an eine gleichberechtigte demokratische Repräsentation der Völker kaum gerecht: Zum einen führt dieser auf die souveräne Gleichheit der
Staaten
gestützte
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