Die zweite Instanz
Kreativität deutscher Richter schlecht. Denn auch wenn der gesunde Menschenverstand sagt, dass man sein Eigentum schützen kann, erst Recht, wenn es ein handelsüblicher und damit genehmigter Zaun ist, muss dieser gesunde Menschenverstand nicht automatisch auch Grundlage einer richterlichen Entscheidung sein. Denn man höre und staune, die Tübinger Richter gaben der Klage auf Schmerzensgeld statt und verurteilten den Grundstücksbesitzer zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 3.600,- Euro an die klagende Mutter. Als Begründung führten die Richter an, dass man als Grundstückseigentümer zwar in der Regel nur die Verkehrssicherungspflicht für die Personen habe, die sich erlaubt und damit befugt auf dem Grundstück befinden (zu Deutsch also etwa: Man hat dafür zu sorgen, dass sich keine Gäste durch eigene Nachlässigkeit gefährden oder verletzen), doch dies gilt nicht, wenn man in direkter Nachbarschaft zu Orten und Plätzen wohnt, an denen regelmäßig Kinder und Jugendliche spielen. Dann nämlich müsse man , verstärk t ‘ mit dem , unbefugten Betreten durch Kinde r ‘ rechnen und hat deshalb entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen. In dem vorliegenden Fall hätte man von dem angrenzenden Sportplatz gewusst und hätte somit damit rechnen können, dass der Tag kommen wird, an dem ein Ball über den Zaun fliegt und von einem Kind zurück geholt werden würde. Kinder würden , dazu neige n ‘ Verbote zu missachten und schon deshalb sollte man es ihnen nicht erschweren, dieser Neigung Folge zu leisten. Der Zaun war damit unrechtmäßig und hätte durchlässiger sein müssen, um das Betreten durch Kinder zu erleichtern. Auf gut Deutsch: Hätte der Zaun ein Loch gehabt, durch das bequem Kinder und Jugendliche schlüpfen könnten, dann wäre auch kein Schmerzensgeld fällig gewesen... Aber warum baut man denn überhaupt erst einen Zaun auf, wenn er durchlässig sein muss?
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Richter : „Herr Angeklagter, wie ich aus den Akten erkenne, sind Sie bereits mehrere Male vor Gericht gewesen und vorbestraft.“
Angeklagter : „Wie Sie aber auch erkennen, wurde ich schon mehrere Male freigesprochen.“
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Tierisch, tierisch...
Mit einem ungewöhnlichen und tierischen Fall geht es weiter bei den Skurrilitäten, die sich vor deutschen Gerichten regelmäßig ergeben. Dabei ist die Klägerin nicht auf den Hund gekommen, sondern im wahrsten Sinne des Wortes vom Pferd gefallen. Was war geschehen? Eine schon immer von Pferden begeisterte Frau spielte mit dem Gedanken, sich selbst ein Pferd zuzulegen und nahm zu diesem Zweck Kontakt zu verschiedenen Pferdezüchtern auf. Es sollte ein schönes Pferd sein; ein Prachtstück, mit dem sie auf Ausritten glänzen und vor ihren Freundinnen eine gute Figur hoch zu Ross abgeben könnte. Um auf Nummer sicher zu gehen und auch ein entsprechendes Pferd mit den gewünschten Eigenschaften zu erwerben entschloss sie sich, vor dem Kauf des entsprechenden Vierbeiners die Reitfähigkeit praktisch auszuprobieren und Probeausritte zu absolvieren. In Gedanken schon auf hohem Ross die Freundinnen beeindruckend suchte die Frau verschiedene Gestüte auf, um den entsprechenden Untersatz für sich zu finden. Dabei kam es wie es kommen musste: Bei einem dieser Probeausritte fiel die Dame vom Pferd und stürzte schwer. Natürlich zeugte dieses Malheur nur wenig von , Klass e ‘ und erzeugte hinter vorgehaltener Hand reichlich Gelächter. Die edle Reiterin vom Pferd gefallen - Eindruck machen konnte sie damit sicher nicht. Also beschloss sie, dem Pferd und insbesondere dem Züchter die Schuld für das Unglück zu geben. Wie kann das Pferd sie auch abwerfen, ungeheuerlich! Da musste ja das Pferd und der Züchter daran Schuld sein, denn immerhin sei sie eine Dame und könne Reiten. Wenn also nicht das Pferd die Freundinnen beeindrucken könnte, so wollte die Dame doch wenigstens Schmerzensgeld und Schadenersatz für sich herausholen, um finanziell den Status etwas aufzupolieren.
Überraschenderweise nahm das Landgericht Itzehoe diesen Fall unter dem Aktenzeichen 3 O 262/00 zur Entscheidung an und musste nun klären, ob der Sturz vom Pferd beim Probeausritt tatsächlich die Schuld des Züchters gewesen sein könnte. Denn nur wenn dieses Verschulden vorliegt kann ein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld bestehen. Der Züchter, vollkommen überrascht von dieser Klage, argumentierte, dass die Dame nach dem Probeausritt gefragt habe
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