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Die zweite Instanz

Die zweite Instanz

Titel: Die zweite Instanz Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walter Schlegel
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Patienten in viel kürzerer Zeit behandeln könne, als es Kollegen ansonsten tun. Deshalb würde die von der Krankenkasse angewandte ,Zeitschablone‘ für die einzelnen Behandlungen bei ihr nicht gelten können.
     
     
    Auch wenn die Begründung kreativ und äußerst originell war, die Richter von der 26. Kammer des Sozialgerichts in Dortmund, die in diesem Fall unter Aktenzeichen S 26 KA 73/99 zu entscheiden hatten, konnten dem Tag am Ende nicht mehr Stunden geben, als er tatsächlich hatte und gaben der Klage der Ärztin letztendlich nicht statt. Auch wenn eine Ärztin besonders schnell behandeln könne, rechtfertigt das nicht, 26 Stunden tägliche Arbeitszeit dafür in Rechnung stellen...
     
     
    ***
     
     
    Richter : „Angeklagter, wie kamen Sie eigentlich auf die Idee, das Auto zu stehlen?“
     
     
    Angeklagter : „Naja, Herr Richter, ich dachte, da das Auto am Friedhof stand sei der Besitzer tot.“
     
     
    ***
     
     
    Wie würden Sie entscheiden? - Das eigene Grundstück
     
     
     
    Jetzt ein Fall, bei dem Sie sich fragen können, wie Sie an der Stelle der Richter entschieden hätten und ob der , gesunde Menschenverstan d ‘ mit dem Recht immer auf einer Wellenlänge liegt.
     
     
    Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Sie besitzen ein ansehnliches Haus mit einem großen Grundstück. Alles ist gepflegt und in hervorragenden Zustand. Um Ihr Eigentum und das großzügige Grundstück zu schützen umzäunen Sie das Grundstück mit einem filigranen, stilgerechten Metallzaun von 1,70 Meter Höhe, auf dessen Enden jeweils goldfarbene Spitzen angebracht sind. Das schützt nicht nur das Grundstück vor unbefugten Eindringlingen, sondern sieht zudem  edel und sehr elegant aus. Kurz gesagt: Alles in hervorragender Optik und in bester Ordnung.
     
     
    Neben dem Grundstück liegt ein kleiner Sportplatz, auf dem ab und zu Kinder Fußball spielen oder sich zum Herumtollen treffen. Eines Tages dann kommt es während eines solchen Fußballspieles dazu, dass ein Kind in wilder Erregung den Fußball über den Metallzaun auf Ihr Grundstück schießt. Das Kind klingelt jetzt nicht an Ihrer Türe um darum zu bitten auf das Grundstück zu kommen um den Ball wieder zurück zu holen, sondern klettert in einer abenteuerlichen Aktion über den hohen Metallzaun. Bei diesem Versuch unbefugt und ungefragt in Ihr Gelände einzudringen rutscht es ungünstig ab und verletzt sich dabei schwer. Die anderen Kinder rufen den Notarzt und das Kind muss für mehrere Tage ins Krankenhaus. Von dieser Aktion am Grundstücksrand bekommen Sie, da Sie in dieser Zeit im Haus waren, überhaupt nichts mit.
     
     
    Wenige Tage nach diesem Ereignis flattert jetzt ein Brief in Ihren Briefkasten, in dem Sie auf Schmerzensgeld verklagt werden, da Sie es unterlassen hätten, den Zaun so zu bauen, dass sich beim darüber hinweg steigen Niemand verletzt. Ihnen wird also angelastet, einen von den Bauvorschriften erlaubten Zaun an Ihre eigene Grundstücksgrenze gebaut zu haben, der tatsächlich wirksam vor jugendlichen Eindringlingen schützt und sollen jetzt Schmerzensgeld zahlen, weil eben der Zaun seinen Zweck erfüllte: Das Grundstück vor unerlaubten Betreten zu schützen.
     
     
    Wie würden Sie in einem solchen Fall entscheiden: Schuldig weil Sie einen Zaun gebaut haben, der nicht nur vorschriftsmäßig, sondern auch effektiv gegen unbefugtes Betreten war? Oder alles nur eine Überreaktion einer angesichts der Verletzungen ihres Kindes geschockten Mutter? Wird das Kind, das in Missachtung fremden Eigentums einfach den Zaun überspringen wollte zu Unrecht von der klagenden Mutter in Schutz genommen und ist sie vielleicht nur auf das ,schnelle Geld‘ vom Grundstückseigentümer aus?
     
     
    Mit einem derart gelagerten Fall musste sich das Landgericht in Tübingen unter dem Aktenzeichen 7 O 143/01 tatsächlich auseinandersetzen. Drei Berufsrichter hatten somit die Frage zu klären, in wie weit ein Zaun, der seinen Zweck erfüllt e (denn warum sonst baut man einen Zaun um seine Grundstücksgrenze, wenn nicht, um sich vor Eindringlingen zu schützen oder ihnen das Eindringen zumindest zu erschweren? ) eine Haftung des Grundstücksbesitzers für Schäden, die beim Versuch des unbefugten Eindringens beim Überspringen des Zaunes entstanden sind, begründen.
     
     
    Wenn Sie sich die Frage selbst beantworten und zu dem Schluss gelangt sind, dass diese Klage auf Schmerzensgeld unberechtigt und aus der Luft gegriffen sei, dann kennen Sie die

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