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Eichmann in Jerusalem: Ein Bericht von der Banalität des Bösen (German Edition)

Eichmann in Jerusalem: Ein Bericht von der Banalität des Bösen (German Edition)

Titel: Eichmann in Jerusalem: Ein Bericht von der Banalität des Bösen (German Edition) Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Hannah Arendt
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Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin ordnete das Oberlandesgericht Koblenz im Dezember 1969 die Durchführung des Verfahrens an. Die Hauptverhandlung fand im April/Mai 1971 statt; das Urteil lautete: Freispruch, auch auf Antrag des Anklagevertreters, da Vialon sicheres Wissen über die Judenvernichtung zum damaligen Zeitpunkt nicht habe nachgewiesen werden können.
    10 Dr. jur. Werner Best gehörte über einen längeren Zeitraum zu den führenden Personen der Geheimen Staatspolizei. Bekannt wurde Best bereits 1931 (damals in der hessischen Justiz tätig) als einer der Urheber der sogenannten Boxheimer Dokumente (Planungen für eine Machtergreifung mit terroristischen Maßnahmen gegen die politischen Gegner). Best wurde aus dem Staatsdienst entlassen; ein Hochverratsverfahren vor dem Reichsgericht wurde gegen ihn eingeleitet, Ende 1932 jedoch eingestellt. 1933 war Best, seit 1931 Mitglied der SS, Chef der hessischen Polizei. Er wechselte im Sommer 1934 zunächst in das Preußische Geheime Staatspolizeiamt, leitete dort die Verwaltung mit den Sachbereichen Personal und Recht und war von dieser Position her herausragend beteiligt am Aufbau der Geheimen Staatspolizei/Sicherheitspolizei und SD sowie an deren besonderer Konstruktion als einem von der inneren Verwaltung unabhängigen, von aller rechtlichen Kontrolle freien Machtinstrument der Führergewalt. Best behielt diese Position/Zuständigkeit über alle Umorganisationen hinweg bis in das 1939 errichtete Reichssicherheitshauptamt. 1940 schied er aufgrund tiefgreifender Differenzen mit Heydrich aus der Polizei aus, blieb aber Mitglied der SS (zuletzt Obergruppenführer).
    Im August 1940 wurde Best als Kriegsverwaltungschef Leiter der Abteilung Verwaltung im Verwaltungsstab des Militärbefehlshabers in Frankreich. Im Juni 1942 wechselte er in den auswärtigen Dienst, war kurzzeitig Ministerialdirektor im Auswärtigen Amt und übernahm dann im November 1942 die Stellung eines Bevollmächtigten des Deutschen Reiches in Dänemark.
    Best hat – in dieser Position – an den Erfolgschancen einer nur auf Härte angelegten Besatzungspolitik gezweifelt und – soweit ihm möglich – für Mäßigung Sorge getragen; insbesondere suchte er Repressalien für Aktionen dänischer Widerstandsgruppen, Maßnahmen gegen Streikaktionen u. dgl. einzuschränken. Als die dänischen Juden im Oktober 1943 deportiert werden sollten, ermöglichte er – zur Vermeidung unliebsamer Reaktionen in der dänischen Bevölkerung-, daß jüdische und dänische Kreise rechtzeitig davon erfuhren: Die weitaus meisten Juden konnten nach Schweden in Sicherheit gebracht werden.
    Die dänische Gerichtsbarkeit hat sich mit Bests Tätigkeit schwer getan. Im September 1948 verurteilte ihn das Stadtgericht Kopenhagen zum Tode; die Revisionsinstanz hob das Urteil auf und verurteilte Best zu 5 Jahren Gefängnis. Die dritte Instanz schließlich hob im März 1950 auch dieses Urteil auf und verhängte 12 Jahre Gefängnis. Im August 1951 wurde Best begnadigt und aus der Haft entlassen.
    Im Zuge der 1963 einsetzenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft beim Kammergericht Berlin im Tatkomplex Reichssicherheitshauptamt geriet auch Best in den Kreis der Tatverdächtigen. Im März 1969 wurde er in U-Haft genommen, die zwischen März und Jahresende 1970 im wesentlichen wegen krankheitsbedingter Haftverschonung unterbrochen war. Im Februar 1972 erhob die Staatsanwaltschaft – jetzt Duisburg – Klage; sie beschuldigte Best, mitverantwortlich zu sein für die Ermordung von rund 9000 Polen zwischen September 1939 und Juni 1940. Best habe bei der Organisation und Aufstellung der Einsatzgruppen/-kommandos, die diese Menschen exekutierten, verantwortlich mitgewirkt.
    Zu einer gerichtlichen Klärung kam es nicht; das Verfahren wurde wegen seinerzeitiger alters- und krankheitsbedingter Verhandlungsunfähigkeit vorläufig eingestellt; der Haftbefehl wurde aufrechterhalten, aber aus den genannten Gründen Haftverschonung gewährt. 1982 hob das Landgericht Duisburg den Haftbefehl auf und stellte das Verfahren ein, da keine Hoffnung auf eine gesundheitliche Besserung des Angeklagten bestehe. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluß wurde Ende 1983 vom OLG Düsseldorf verworfen.
    11 Die von H. A. geäußerte These, Boris sei am 28. 8. 1943 von deutschen Agenten wegen seiner Haltung in der Judenfrage ermordet worden, ist in der historischen Forschung kaum aufgestellt worden.

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