Eichmann in Jerusalem: Ein Bericht von der Banalität des Bösen (German Edition)
begangen zu haben, daß er seine Mitwirkung an rechtlich fragwürdigen Verfahren, die zu Todesurteilen geführt haben, gegenüber dem Justizminister verschwiegen habe. Im Juli 1965 sprach der BGH als Dienstgericht des Bundes Fränkel vom Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens bei der Prüfung seines Erinnerungsbildes frei. Soweit das Gericht überhaupt die beigezogenen Rechtsfälle der Sache nach prüfte, kam es zu der Feststellung. Fränkel habe nicht dazu geneigt, die Todesstrafe durch überscharfe Handhabung der strafrechtlichen Mittel vermehrt anzuwenden.
Martin Fellenz , ehemals SS-Sturmbannführer und u. a. von Februar bis Oktober 1942 Stabsführer des SS- und Polizeiführers im Distrikt Krakau: in dieser Eigenschaft war er an Deportationen der Juden dieses Distrikts in die Vernichtungslager beteiligt.
1948 wurde Fellenz von der Spruchkammer Bielefeld wegen Zugehörigkeit zur verbrecherischen Organisation SS zu 15 Monaten Gefängnis verurteilt, die durch Internierung als verbüßt galten. Im Juni 1960 wurde er wegen Mordverdachts im oben angeführten Fall in U-Haft genommen. Im Januar 1963 verurteilte ihn das Schwurgericht Flensburg wegen Beihilfe zum Mord in zwei Fällen (Deportation der Juden aus zwei Orten im Distrikt Krakau) zu 4 Jahren Zuchthaus, in drei Fällen, also bezüglich der Beteiligung in drei weiteren Orten, sprach es ihn frei. Der BGH bestätigte das Urteil im Oktober 1963 nur hinsichtlich eines Freispruches, hob die übrigen auf und verwies zur erneuten Hauptverhandlung nach Kiel. Im November 1964 wurde ein Verfahren wegen Beteiligung an den Deportationen aus einem weiteren Ort eröffnet und mit dem Kieler Verfahren verbunden, in dem am 27. 1. 1966 das endgültige Urteil gesprochen wurde: 7 Jahre Zuchthaus wegen Beihilfe zum Mord.
Spätestens Mitte 1960 kam ein Ermittlungsverfahren ingang, das sich mit dem Polizeibataillon 322 beschäftigte. Im Mai 1962 wurden der Kommandeur des Bataillons, Gottlieb Nagel, und drei Offiziere beim Schwurgericht Stuttgart der Beteiligung bei den Massenerschießungen vor allem von Juden durch die Einsatzgruppe B in Rußland (Juli bis Oktober 1941) angeklagt. Da Nagel bald danach wegen krankheitsbedingter Verhandlungsunfähigkeit aus dem Verfahren ausschied, erklärte sich das LG Stuttgart für unzuständig und gab das Verfahren im November 1962 an die Staatsanwalt schaft Freiburg, den zuständigen Gerichtsort des Nächstbeschuldigten ab. Diese erhob am 25. 3. 1963 Anklage gegen den Bataillonsadjutanten Pol. Oberleutnant Josef Uhl, den Kompanieführer Pol.-Oberleutnant Gerhard Riebel und den Zugführer Pol.-Leutnant Heinz-Gerd Hülsemann. Das Schwurgericht Freiburg sprach am 2. 7. 1963 alle drei Angeklagten frei: und zwar Uhl teils in vollem Umfang, teils mangels Beweises; Riebel und Hülsemann trotz nachgewiesener Tatbeteiligungen in vollem Umfang, da ihnen wegen Befehlsnotstandes strafbares Verhalten nicht nachzuweisen sei (in: Justiz und NS-Verbrechen. Bd. XIX, Nr. 555). Pressemeldungen zufolge (FAZ, 1. 10. 1963) hat es über die Frage der Revision zwischen Staatsanwaltschaft und übergeordneten Dienststellen Unstimmigkeiten gegeben. Die endlich auf den Komplex des Befehlsnotstandes im Urteil gegen Riehet und Hülsemann zielende Revision der Staatsanwaltschaft wurde vom BGH im Januar 1964 verworfen. Damit waren auch die Urteile gegen Riebel und Hülsemann rechtskräftig.
8 Kriminaloberrat Georg Heuser (H. ist nie promoviert worden). seit 1958 Leiter des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz in Koblenz, wurde im Mai 1963 zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt.
Der damalige SS-Obersturmführer und Kriminalkommissar Heuser gehörte von Ende 1941 his Mitte 1944 als Referatsleiter der Dienststelle des Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des SD Weißruthenien (ab Ende 1943 »Befehlshaber der Sicherheitspolizei …« Rußland-Mitte) in Minsk an. Das Schwurgericht heim Landgericht Koblenz befand Heuser im Mai 1963 für schuldig, in dieser Stellung an acht Massenexekutionen teilgenommen und dadurch gemeinschaftliche Beihilfe zum Mord in 11 100 Fällen geleistet zu haben; weiter sah das Gericht Heuser für schuldig an, durch Teilnahme an einer Exekution durch Verbrennung bei lebendigem Leibe gemeinschaftlich Beihilfe zum Mord in zwei und zu versuchtem Mord in einem Fall geleistet zu haben. Es verurteilte ihn zu einer Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus, und zwar aus Einzelstrafen von insgesamt 48 Jahren. (In: Justiz und NS-Verbrechen. Bd. XIX, Nr. 552.)
Heuser war
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