Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
von Sozialleistungen zum nicht befreiten Vorerbe eingesetzt werden.
Schutz mittels Testamentsvollstreckung
Mit dieser Maßnahme ist aber nur die Substanz des Nachlasses vor dem Zugriff des Sozialleistungsträgers geschützt, nicht aber der Ertrag. Deshalb ist auch in diesem Fall die Anordnung der nicht befreiten Vorerbschaft unbedingt mit der Anordnung einer Verwaltungstestamentsvollstreckung zu kombinieren, bei der der Anspruch des Vorerben auf den Ertrag beschränkt ist.
Im Rahmen eines Bedürftigentestaments ist darauf zu achten, die Belastungen durch die Vorerbschaft und die Testamentsvollstreckung auf den Zeitraum des Sozialleistungsbezugs zu beschränken. Dieses Ziel kann dadurch erreicht werden, dass die Vorerbschaft auflösend bedingt auf den Zeitpunkt des Wegfalls der Hilfsbedürftigkeit angeordnet wird beziehungsweise eine aufschiebend bedingte Vollerbschaft im Testament festgelegt wird. Das heißt nichts anderes, als dass das bedürftige Kind in dem Moment, in dem es keine Sozialleistungen mehr bezieht, zum unbeschränkten Vollerben wird und die Vorerbschaft wegfällt. Ebenso muss auch angeordnet werden, dass die Verwaltungstestamentsvollstreckung mit Wegfall des Sozialhilfebezugs aufgehoben wird.
Formulierungsvorschlag
Testament
1. Erbeinsetzung
Ich setze hiermit meine vorgenannten Kinder zu gleichen Teilen zu meinen Erben ein.
Ersatzerben sind dessen/deren jeweilige Abkömmlinge zu unter sich gleichen Teilen nach Stämmen. Sollten keine Abkömmlinge vorhanden sein oder sollten diese die Erbschaft ausschlagen, so bestimme ich zum Ersatzerben …, wiederum ersatzweise den …
2. Vor- und Nacherbschaft
Meine Tochter Emma wird jedoch nur nichtbefreiter Vorerbe.
Nacherben sind ihre Abkömmlinge zu unter sich gleichen Teilen nach Stämmen. Sollten keine Abkömmlinge vorhanden sein oder sollten sämtliche Abkömmlinge die Nacherbschaft ausschlagen, so sind Ersatznacherben meine Kinder Anton und Josef zu gleichen Teilen, wiederum ersatzweise deren Abkömmlinge.
Die Nacherbfolge tritt ein mit dem Tod des Vorerben.
Die Nacherbenanwartschaften sind nicht vererblich und nicht übertragbar.
3. Testamentsvollstreckung und weitere Anordnungen
Ich ordne bis zum Tod des Vorerben Testamentsvollstreckung über den Nachlass an.
Der Testamentsvollstrecker hat dem Vorerben zum Zwecke der Verbesserung der Lebensqualität den gesamten jährlichen Reinertrag des Vorerbteils nur in Form folgender Leistungen zuzuwenden:
Zuwendungen zur Befriedigung der individuellen Bedürfnisse in Bezug auf Freizeit und Hobby
Finanzierung von Urlauben
Aufwendungen für Besuche von Freunden und Verwandten
Aufwendungen für ärztliche oder sonstige Heilbehandlungen und Therapien, Medikamente und medizinische Hilfsmittel, die von der Krankenkasse nicht oder nicht vollständig bezahlt werden.
Aufwendungen für persönliche Sachen wie Kleidung und für Einrichtungsgegenstände
ein Taschengeld, jedoch nicht mehr als der Betrag, den ein Leistungsempfänger ungekürzt zur freien Verfügung haben darf.
Für welche der genannten Leistungen der Reinertrag verwendet wird entscheidet der Testamentsvollstrecker nach billigem Ermessen, wobei er sich allerdings am Wohl des Vorerben orientieren muss.
Sofern der jährliche Reinertrag nicht in einem Jahr vollständig aufgebraucht wird, ist der verbleibende Anteil durch den Testamentsvollstrecker nach dessen Ermessen gewinnbringend anzulegen.
Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich meinen Sohn Anton, geboren am …
Sollte der Testamentsvollstrecker sein Amt – gleich aus welchem Grund – nicht annehmen, so endet das Amt dieses Vollstreckers. In diesem Fall ernenne ich meinen Sohn Josef als Ersatztestamentsvollstrecker. Wiederum ersatzweise soll das Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V., mit Geschäftssitz in Berlin, einen geeigneten Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen.
Der Testamentsvollstreckung unterliegt zunächst der gesamte Nachlass. Nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft setzt sich die Testamentsvollstreckung an dem Erbteil meiner Tochter Emma fort. Der Testa-mentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten. Es handelt sich um eine Dauervollstreckung, die sich an den Surrogaten fortsetzt. Im Übrigen hat der Testamentsvollstrecker die gesetzlichen Rechte und Pflichten.
Neben der Erstattung seiner Auslagen erhält der Testamentsvollstrecker keine Vergütung, es sei denn, das Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. bestimmt einen
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