Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
Gläubiger. Das überschuldete Kind kann in diesem Fall durch schlichte Untätigkeit den Gläubigerzugriff verhindern. Für den Fall, dass es sich aber dafür entscheidet, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, muss es auch in diesem Fall die Hälfte des erworbenen Vermögens an den Treuhänder abführen. Es geht erneut ein nicht unerheblicher Anteil des Nachlassvermögens verloren. Macht das überschuldete Kind den Pflichtteilsanspruch nicht geltend, erhält es gar nichts, was nicht in seinem eigenen Interesse liegt. Insofern stellt auch diese Vorgehensweise keine geeignete Lösung der bestehenden Problematik dar.
Vermögenstrennung mittels Vor- und Nacherbfolge
Auch bei einer Überschuldung eines Kindes gibt es diverse Möglichkeiten, diesem Problem beizukommen. Die gängigste Lösung liegt, ähnlich wie beim Behindertentestament, in der Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge im Hinblick auf den Erbteil des überschuldeten Kindes. Das überschuldete Kind wird zum Vorerben eingesetzt, als Nacherben können die Abkömmlinge des insolventen Kindes benannt werden, ersatzweise die Geschwister. Mit der Bestimmung des insolventen Kindes zum Vorerben ist der Nachlass bis zum Eintritt der Nacherbfolge vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Dies gilt allerdings nicht für die Früchte, die der Nachlass während der Zeit der Vorerbschaft abwirft.
Gläubigerschutz mittels Testamentsvollstreckung
Um auch die Früchte des Nachlasses vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen, bedarf es einer weiteren Maßnahme, nämlich der Einrichtung einer Testamentsvollstreckung. Im Unterschied zu der Situation eines behinderten Kindes kommt hier aber die Besonderheit hinzu, dass das insolvente Kind nach Ablauf der Wohlverhaltensphase und Erteilung der Restschuldbefreiung wieder uneingeschränkt Vermögen erwerben kann. Wenn die Vor- und Nacherbfolge mit Testamentsvollstreckung aber auch noch nach Eintritt der Restschuldbefreiung Bestand hat, ist dies für das insolvente Kind unangenehm, weil die damit verbundenen Beschränkungen eigentlich in dieser Phase nicht mehr gewollt sind. Es muss also versucht werden, die Beschränkungen nach erteilter Restschuldbefreiung aufzuheben. Die einfachste Möglichkeit wäre hier, dass der Vorerbe und die Nacherben zu gegebener Zeit die Beschränkungen rechtsgeschäftlich aufheben und entfallen lassen. Dies kann dadurch geschehen, dass die Nacherben die Nacherbschaft ausschlagen oder aber ihre Nacherbenanwartschaften auf den Vorerben übertragen. Der eingesetzte Testamentsvollstrecker könnte sein Amt niederlegen. Diese Möglichkeiten stehen den Beteiligten immer offen. Es ist allerdings fraglich, ob diese dann auch bereit sind, alle Schritte mitzugehen. Immerhin geben die Nacherben erhebliche Rechte auf.
Es gibt auch noch andere Gestaltungsvarianten. Letztendlich ist die Abfassung eines solchen Testaments sehr komplex und mit zahlreichen Schwierigkeiten verbunden, die nur mit einem Erbrechtsexperten geklärt werden können.
Formulierungsbeispiel
Testament
I. Erbeinsetzung
Ich setze hiermit meine vorgenannten Kinder zu gleichen Teilen zu meinen Erben ein.
Ersatzerben sind dessen/deren jeweilige Abkömmlinge zu unter sich gleichen Teilen nach Stämmen. Sollten keine Abkömmlinge vorhanden sein oder sollten diese die Erbschaft ausschlagen, so bestimme ich zum Ersatzerben …, wiederum ersatzweise …
II. Vor- und Nacherbschaft
Soweit mein Sohn Paul zu einem Zeitpunkt Erbe wird, zu dem er sich noch in der Insolvenz befindet beziehungsweise zudem die Restschuldbefreiung noch nicht erfolgt sein sollte, ist er nur nichtbefreiter Vorerbe.
Nacherben sind seine Abkömmlinge zu unter sich gleichen Teilen nach Stämmen. Sollten keine Abkömmlinge vorhanden sein oder sollten sämtliche Abkömmlinge die Nacherbschaft ausschlagen, so sind Ersatznacherben meine Kinder Bertin und Catherine zu gleichen Teilen, wiederum ersatzweise deren Abkömmlinge.
Die Nacherbfolge tritt ein mit dem Tod des Vorerben sowie mit rechtskräftiger Restschuldbefreiung.
Die Nacherbenanwartschaftsrechte sind nur an den Vorerben veräußerlich, im Übrigen jedoch unvererblich und unveräußerlich. Die Einsetzung der Ersatznacherben ist für den Fall auflösend bedingt, dass die Nacherbenanwartschaftsrechte auf den Vorerben übertragen werden.
Ohne das Ermessen der Nacherben hinsichtlich der Verfügung über ihr Anwartschaftsrecht in irgendeiner Weise einzuschränken oder einen Anspruch des Vorerben auf Übertragung des
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