Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
einem florierenden Unternehmen bis zu seinem Todestag ein Vermögen von fünf Millionen Euro erwirtschaftet. Ehefrau Beate hat in dieser Zeit nicht gearbeitet und die drei gemeinsamen Kinder groß gezogen, sich um den Haushalt gekümmert und ihrem Ehemann den Rücken freigehalten. Beim Tod ihres Ehemanns hat sie keinerlei Vermögen. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beläuft sich die rechtmäßige Ausgleichsforderung der Ehefrau auf 2,5 Millionen Euro. Diese Ausgleichsforderung erwirbt Beate beim Tod ihres Mannes komplett erbschaftsteuerfrei.
Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerin
Hier ist mittlerweile eine vollständige Gleichstellung zu Ehepartnern erfolgt. Der Steuerfreibetrag für die eingetragene Lebenspartnerin beträgt 500.000 Euro zuzüglich zu der selbst bewohnten Immobilie. Hinzu kommen ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro, ein Hausratsfreibetrag von 41.000 Euro sowie ein weiterer Freibetrag von 12.000 Euro für sonstige bewegliche Sachen. Auch die Steuerklasse und der Steuersatz sind mittlerweile gleichgestellt, und auch der Zugewinnausgleich ist wie bei Ehepartnern geregelt.
Unterschiede bestehen noch im Einkommensteuerrecht. Bei der Einkommensteuer werden Lebenspartnerinnen wie Ledige behandelt. Sie werden also nach der Steuerklasse I besteuert.
Aufgrund ungeklärter Rechtsfragen und noch nicht entschiedener Verfassungsbeschwerden sollten Lebenspartnerinnen Einsprüche gegen die Steuerbescheide und/oder gegen abgelehnte Anträge auf Zusammenveranlagung oder auf Berücksichtigung der Steuerklassenkombination III/IV einlegen. Erst nach Entscheidung über die anhängigen Verfassungsbeschwerden kann das Finanzamt möglicherweise den Lebenspartnerinnen die Vorteile des Splitting-Verfahrens einräumen.
Geschiedene Ehefrau
Wie im Kapitel 5 („Die Frau in Trennung und Scheidung“) dargelegt, lässt sich eine unerwünschte mittelbare Erbschaft durch den Ex-Ehemann oft nur durch eine testamentarische Verfügung von Vor- und Nacherbschaft ausschließen. Die Vor- und Nacherbschaft kann sich jedoch steuerrechtlich negativ auswirken:
Sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe sind zivilrechtlich Rechtsnachfolger des Erblassers. Sie beerben den Erblasser allerdings nicht gleichzeitig nebeneinander, sondern zeitlich versetzt nacheinander. Das Erbschaftsteuerrecht geht von zwei Erbfällen aus. Demnach beerbt der Vorerbe zunächst den Erblasser und der Nacherbe den Vorerben. Erbschaftsteuerlich gilt der Vorerbe als Vollerbe. Die Steuer für den Vorerben entsteht mit dem Tod des Erblassers. Der Vorerbe darf die Erbschaftsteuer aus den Mitteln der Vorerbschaft entrichten. Dies stellt beim nicht befreiten Vorerben eine Durchbrechung des Grundsatzes dar, wonach der nicht befreite Vorerbe das Vermögen des Erblassers in seiner Grundsubstanz nicht antasten darf und nur die Früchte und Nutzungen ziehen und für sich verwenden darf.
Der Nacherbe erwirbt mit dem Tod des Erblassers ein Anwartschaftsrecht. Dieser Wert wird nicht besteuert. Die Steuer für den Nacherben entsteht erst mit dem Eintritt der Nacherbfolge. Mit dem Eintritt des Nacherbfalls durch den Tod des Vorerben hat derjenige Nacherbe, auf den das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Dem Nacherben steht im Hinblick auf die Steuerklasse ein Wahlrecht zu. Ist die Steuerklasse im Verhältnis des Vorerben zum Nacherben ungünstiger als die vom Erblasser zu Nacherben, wird auf Antrag die günstigere Steuerklasse bei der Besteuerung der Nacherbschaft zugrunde gelegt. Die Anwendung dieser Steuerklasse erstreckt sich auf alle Vorschriften, in denen sie für die Berechnung der Steuer eine Rolle spielt, insbesondere auch auf die Vorschriften über Freibeträge und Freigrenzen. Zu beachten ist allerdings, dass für den Erwerb des eigenen Vermögens des Vorerben ein Freibetrag nur noch soweit genutzt werden kann, als er nicht für das Vermögen vom Erblasser verbraucht wurde. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber verhindern, dass über das Wahlrecht unangemessene Steuervorteile beim Nacherben entstehen.
Die Tatsache, dass das Vermögen des ursprünglichen Erblassers zweimal versteuert wird, nämlich einmal beim Übergang auf den Vorerben und ein zweites Mal beim Übergang auf den Nacherben, kann zu ganz massiven Nachteilen führen. Dieser Nachteil ist bei der Gestaltung eines Geschiedenentestaments unbedingt zu beachten!
Um zu verhindern, dass der Nacherbe durch die Trennung der Vermögensmassen unangemessene
Weitere Kostenlose Bücher