Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme
Gefängnis, nur weil er den einen oder anderen Song bzw. Film mittels Filesharing heruntergeladen und – das ist der wichtige Aspekt dabei – gleichzeitig für andere zum Download bereitgestellt hat, allerdings können eventuelle Geldstrafen bisweilen sehr empfindlich ausfallen. Wenn man dann noch bedenkt, dass eine Verurteilung zur Zahlung einer Geldstrafe parallel zu einer zivilrechtlichen Abmahnung durch den Rechteinhaber erfolgen kann, ahnt man auch als juristischer Laie sehr schnell, dass sich legal erworbene Musik, Filme, E-Books und Software durchaus lohnen.
Inzwischen ist die Einleitung eines Strafverfahrens für den Rechteinhaber nicht mehr unbedingt erforderlich, um an die Daten des Anschlussinhabers zu kommen. Allerdings hat der Rechteinhaber diese Möglichkeit nach wie vor. In aller Regel ist das Strafverfahren jedoch für ihn weitaus weniger interessant als der Zivilrechtsweg, weil ihm eine eventuelle Verurteilung keinen wirtschaftlichen Vorteil bringt.
Gewerbliches Vorgehen
Insbesondere dann, wenn Filesharing „im großen Stil“ betrieben wird, wenn also die Festplatte sozusagen vor lauter illegalen Dateien nur so wimmelt, kann unter Umständen sogar ein „gewerbsmäßiges Handeln“ unterstellt werden. In einem solchen Fall wäre natürlich mit einer höheren Strafe zu rechnen.
Durchsuchung/Beschlagnahme
Bei Strafverfahren besteht immer die Möglichkeit, dass die Strafverfolgungsbehörden im Zuge der Ermittlungen u. a. auch eine Hausdurchsuchung bei verdächtigen Personen vornehmen und potenzielle Tatmittel einziehen.
Nun ist das Tatmittel bei Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing u. a. der Computer des Verdächtigen sowie eventuell sonstige Zusatz-Hardware. Als solches kann der Computer im Zweifelsfall beschlagnahmt werden. Dafür müssen noch nicht einmal „tonnenweise“ Songs oder Filme per Filesharing getauscht worden sein, in Einzelfällen reicht bereits das unberechtigte Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Dokumenten via Internet für eine Beschlagnahmung aus.
5 Praxistipps/Checklisten
Dieses Kapitel dient mehr als die vorherigen zur Orientierung im Alltag. Es lässt sich beispielsweise prima als schnelles Nachschlagewerk nutzen, um sich „mal eben“ einen Überblick über den Problemkreis Privatkopie zu verschaffen oder um nachzuschauen, welche Inhalte man zulässigerweise verwenden darf usw.
Es gilt jedoch anzumerken, dass einige der nachfolgend angeführten Gesichtspunkte noch immer nicht abschließend geklärt sind, sodass jedenfalls diesbezüglich eine korrekte Einordnung nur durch einen Spezialisten erfolgen kann. Auf keinen Fall sollte man sich alleine auf die Checklisten verlassen, es ist immer angeraten, im Falle einer Abmahnung so bald wie möglich den Gang zum Rechtsanwalt anzutreten.
5.1 Checkliste legale Inhalte
Für die grundlegende Frage, unter welchen Voraussetzungen Inhalte zulässig im Sinne des Urheberrechts sind, gilt Folgendes:
Eigene Inhalte: Dazu zählen selbstgeschriebene Texte, selbst aufgenommene Fotos, selbstkomponierte Musik, selbstgedrehte Videos usw.
Fremde Inhalte: Diese dürfen dann verwendet werden, wenn eine Einwilligung für den konkreten Verwendungszeck vorliegt. Im Zweifel sollte die Einwilligung schriftlich erfolgen, damit im Streitfall ein Nachweis möglich ist.
Inhalte ohne ausreichende Schaffenshöhe: Die Beurteilung der Schaffenshöhe ist nicht immer ganz einfach, so dass hier Vorsicht geboten ist. Die Einstufung sollte im Zweifel durch einen Fachmann erfolgen.
„Gemeinfreie“ Inhalte: Zu den amtlichen oder auch so genannten „gemeinfreien Inhalten“ zählen z. B. Gesetzestexte oder auch Gerichtsentscheidungen. Derartige Werke dürfen ohne weiteres verwendet werden.
Zitate: Diese dienen stets als Beleg der eigenen Leistung, sind besonders als Zitat zu kennzeichnen und müssen zwingend einen Quellennachweis enthalten.
Ausnahmefälle: Für Pressespiegel, Unterrichtsmaterial oder auch Privatkopien bestehen Ausnahmevorschriften.
5.2 Checkliste Privatkopie
Für die Anfertigung von Privatkopien sind zwingend die nachfolgenden Aspekte zu beachten:
Privater Zweck: 1:1-Kopien digitaler Inhalte dürfen nur zu privaten Zwecken angefertigt werden, also etwa zur Nutzung der selbstgebrannten Musik-CD im Autoradio oder der MP3-Kopie im MP3-Player. Eine öffentliche Aufführung oder das Bereitstellen im Internet ist hingegen tabu.
Kopierschutz: Beim Kopiervorgang darf keine „geeignete technische Schutzmaßnahme“
Weitere Kostenlose Bücher