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Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme

Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme

Titel: Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: entwickler.press
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eidesstattliche Versicherungen von Zeugen.
    Sofern die Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde, steht dem Abgemahnten die Möglichkeit zu, dagegen Widerspruch einzulegen. Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, ist die Berufung das Mittel der Wahl. Alternativ kann auch die Einleitung des „normalen“ Verfahrens (so genanntes „streitiges Verfahren“) erzwungen werden.
    Streitiges Verfahren
    Das streitige Verfahren ist nichts anderes als ein „ganz normales“ Gerichtsverfahren, wie es beispielsweise auch zur Durchsetzung von kaufrechtlichen Forderungen eingeleitet werden kann. Um das „normale“ Gerichtsverfahren jedoch sprachlich vom einstweiligen Verfügungsverfahren abzugrenzen, wird es in diesem Zusammenhang als „streitiges Verfahren“ bezeichnet. Dieses kann, wie gesagt, nach Erlass einer einstweiligen Verfügung durch den Abgemahnten erzwungen werden. Eine direkte Einleitung des streitigen Verfahrens ohne „Umweg“ über die einstweilige Verfügung kommt allerdings auch dann in Betracht, wenn etwa der Abgemahnte die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben hat und sich mit dem Abmahnenden letztlich „nur“ noch über den Schadensersatz streitet. Dieser Aspekt ist dann nicht mehr so eilbedürftig, sodass hier auch direkt ein streitiges Verfahren eingeleitet werden kann.
    Im streitigen Verfahren reicht es im Gegensatz zum einstweiligen Verfügungsverfahren nicht mehr aus, dass der Abmahnende die von ihm behaupteten Tatsachen lediglich glaubhaft macht, er muss sie z. B. durch Zeugenaussagen, Belege o. ä. nachweisen können. Dies gilt im Grundsatz natürlich ebenso für den Abgemahnten, der seinerseits für die ihn günstigen Tatsachen Beweis erbringen muss. Unter dem Strich geht am Ende derjenige als Sieger des Rechtsstreits hervor, der keine entscheidenden Nachweise schuldig geblieben ist. Insofern gilt der alte Spruch „Recht haben und Recht bekommen“ nach wie vor. Denn durchsetzen lässt sich vor Gericht nur das, was man auch beweisen kann.
    Mahnverfahren
    Wenn die Angelegenheit nicht (mehr) so dringend ist, dass eine einstweilige Verfügung beantragt werden muss, kann vor Einleitung des streitigen Verfahrens auch ein Mahnbescheid beantragt werden. Das Mahnverfahren dient grundsätzlich dazu, einfache Sachverhalte bzw. eindeutige Forderungen (z. B. Schadensersatz wegen illegalem Filesharing) auf einfachem und schnellem Weg geltend zu machen. Auch im Mahnverfahren will das Gericht (noch) keine Nachweise o. ä. sehen. Es wird lediglich geprüft, ob der Antragsteller die grundlegenden Voraussetzungen zum Erlass eines Mahnbescheids einhält und die anfallenden Gerichtsgebühren zahlt. Hält der Antragsteller die aufgrund des stark automatisierten Mahnverfahrens sehr formellen Voraussetzungen ein, steht dem Erlass eines Mahnbescheids erst einmal nichts im Weg.
    Der Antragsgegner hat nach Zustellung des Mahnbescheids zwei Wochen Zeit, sich dagegen mittels Widerspruch zu wehren; dieser Widerspruch muss keine Begründung enthalten. Sofern ein fristgerechter Widerspruch erfolgt, geht die Sache in das streitige Verfahren über, sodass der geltend gemachte Anspruch näher begründet und entsprechende Beweise erbracht werden müssen.
    Wird kein rechtzeitiger Widerspruch eingelegt, so kann der Antragsteller nach den zwei Wochen einen Antrag auf Erlass des so genannten Vollstreckungsbescheids stellen. Auch gegen diesen kann sich der Antragsgegner innerhalb von zwei Wochen zur Wehr setzen, indem er Einspruch einlegt. Tut er dies fristgerecht, geht die Auseinandersetzung ebenfalls ins streitige Verfahren über (s. o.). Erfolgt kein Einspruch, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Das hat zur Folge, dass sich der Antragsgegner nur noch in Ausnahmefällen (z. B. arglistige Täuschung durch den Antragsteller) gegen den Vollstreckungsbescheid wehren kann. Der Antragsteller kann seinerseits diesen Bescheid als Grundlage eines Vollstreckungsauftrags verwenden, indem er beispielsweise den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beauftragt, das Konto des Antragsgegners oder gar dessen Gehalt pfänden lässt.
    Es existieren mehr Pfändungsmöglichkeiten, als man zunächst denken mag. Dazu zählen u.a.
Arbeitseinkommen (Lohn-/Gehaltspfändung)
Bausparverträge
Bankguthaben (Kontopfändung), z. B. Girokonto, Sparbuch, Tagesgeld etc.
Bedienungsgeld („Trinkgeld“)
Bürgschaften
Darlehensansprüche
Dauerwohnrecht
Erbansprüche/Pflichtteilsansprüche
Domains
Ansprüche gem.

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