Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme
zwischen den Parteien zu einer Einigung über die Schadensersatzleistung kommt. Vielfach wird sich auf eine Pauschale geeinigt, die niedriger als der ursprünglich geforderte Betrag ist. Es gilt aber zu beachten: Der Abmahnende kann sich auf eine vergleichsweise Einigung mit dem Abgemahnten einlassen, er muss es jedoch nicht. Er hat auch die Möglichkeit, auf seine ursprüngliche Forderung zu bestehen und es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen zu lassen.
Rechtsmissbrauch
Nicht jede Abmahnung ist per se auch rechtmäßig. Abgesehen von den bereits genannten Voraussetzungen (s. o. auf S. 73) dürfen auch keine Anzeichen für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen. Leider gibt es keine exakten Vorgaben, wann ein Rechtsmissbrauch gegeben ist. Daher haben deutsche Gerichte im Zusammenhang mit Filesharing-Fällen verschiedene Kriterien entwickelt. Dazu zählen u. a.:
Vollkommen überzogener Streitwert
Forderung von nicht erstattungsfähigen Anwaltsgebühren
Vorformulierter Verzicht auf „Einrede des Fortsetzungszusammenhangs“ in Unterlassungserklärung
Bestimmung des gleichen Tages für die Frist der Abgabe der Unterlassungserklärung und für die Erstattung der Abmahnkosten
Übermittlung einer Kopie der anwaltlichen Vollmacht anstelle des Originals
Anzahl gleicher oder ähnlicher Abmahnungen („Massenabmahnung“)
Verwendung von Textbausteinen/Mustertexten
Räumliche Entfernung zwischen Abmahnendem und seinem Anwalt
Abzielen auf reines Gebührenerzielungsinteresse
Liegen einzelne dieser Aspekte vor, bedeutet das nicht automatisch, dass ein Rechtsmissbrauch gegeben sein muss. Je mehr Punkte zutreffen, desto eher kann jedoch von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ausgegangen werden.
Im Hinblick auf das Phänomen der so genannten Massenabmahnungen ist zu sagen, dass bislang leider noch keine genaue Anzahl definiert wurde, an der man sich orientieren kann. Zum Teil werden bereits 12 gleichartige Abmahnungen als rechtswidrig betrachtet, andererseits müssen 200 Abmahnungen noch nicht zwingend als rechtswidrig einzustufen sein. Das Versenden von nahezu 1000 Abmahnungen innerhalb eines Jahres dürfte aber jedenfalls rechtswidrig sein.
4.2Zivilrechtliches Gerichtsverfahren
Da die Abmahnung sozusagen die „gelbe Karte“, also eine letzte Warnung, darstellt, ist bei Scheitern einer außergerichtlichen Einigung nur noch der Gang zu Gericht möglich. Ein „Platzverweis“ in Form einer gerichtlichen Entscheidung auf dem Zivilrechtsweg ist dann regelmäßig die Folge. Gelangen Abmahnender und Abgemahnter nicht zu einer endgültigen Lösung der Sachlage, muss eine gerichtliche Klärung her. Das kann jedoch in unterschiedlicher Art und Weise passieren – je nachdem, wie die Parteien letztlich verblieben sind.
Hierbei ist auch das zivilgerichtliche Verfahren vom Strafverfahren zu unterscheiden. Beim Erstgenannten stehen sich zwei Parteien gegenüber, beim Filesharing also der potenzielle Rechtsverletzer und der Rechteinhaber, und streiten über eventuelle Ansprüche des einen gegen den anderen. Der Staat ist hier lediglich in Person des Richters beteiligt. Im Rahmen eines Strafverfahrens wiederum erfüllt der Staat durch die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei) seine Aufgabe der Ahndung von Straftaten.
Einstweilige Verfügung
Im Bereich des Zivilrechts gibt es einen „normalen“ und einen schnellen Weg, zu einer gerichtlichen Entscheidung zu kommen. Reagiert der Abgemahnte z. B. nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig auf die Abmahnung, kann der Abmahnende mit seinem Anliegen vor Gericht ziehen. Da es sich bei Urheberrechtsstreitigkeiten regelmäßig um eilige Angelegenheiten handelt, da der vermeintliche Verstoß ja bereits begangen worden ist und theoretisch auch jederzeit erneut begangen werden kann, kann der Abmahnenden seinen Antrag auf Erlass einer so genannten einstweiligen Verfügung richten.
Im Zuge dieses Verfahrens wird seitens des Gerichts nur summarisch, d. h. nicht abschließend, geprüft, ob die vom Abmahnenden vorgebrachten Argumente hinreichend nachvollziehbar sind und den Erlass einer einstweiligen Verfügung, zumeist auch noch ohne mündliche Verhandlung, rechtfertigen. Dazu bedarf es einer stringenten Darlegung des Sachverhalts sowie der Glaubhaftmachung bestimmter Tatsachen. Der Antragsteller muss also keine endgültigen Beweise erbringen, wie er das in einem „normalen“ Prozess tun müsste, es reichen aufgrund der Eilbedürftigkeit auch z. B.
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